Cross Border Mergers vs. Personengesellschaft – Eine Erweiterung der Unternehmensmobilität?
Der Brexit ist weiter in aller Munde und hat den deutschen Gesetzgeber nun sogar dazu veranlasst mit dem Viertem Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes den Anwendungsbereich für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erweitern. Britischen Limiteds, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, soll die Möglichkeit gegeben werden, auch nach dem Brexit das Privileg der beschränkten Haftung zu genießen, ohne den Kapitalaufbringungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterliegen.
Ausweitung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Personengesellschaften
Deshalb erlaubt das deutsche Recht nun auch die grenzüberschreitende Verschmelzung dieser Gesellschaften auf deutsche Personengesellschaften, insbesondere auf die GmbH & Co. KG. Bislang konnten sich nur Kapitalgesellschaften – anders als bei nationalen Vorgängen – an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligen. Zudem gibt es eine Übergangsvorschrift für UK-Gesellschaften nach einem Brexit.
Die Gesetzesänderung eröffnet aber nicht nur neue Wege für britische Limiteds im Zuge des Brexits, sondern geht darüber hinaus. Erlaubt ist nun ganz allgemein die grenzüberschreitende Verschmelzung einer Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat auf eine deutsche Personengesellschaft. Zukünftig könnte damit beispielsweise auch eine italienische Kapitalgesellschaft auf eine deutsche (existierende oder neu zu gründende) Personengesellschaft verschmolzen werden, sofern das ausländische Recht dies gestattet. Unter anderem aus steuerlichen Gründen könnte die Wahl einer Personengesellschaft als aufnehmender Rechtsträger für viele Unternehmen interessant sein.
Beschränkungen der Verschmelzung unter Beteiligung einer Personengesellschaft
So weitreichend die Änderungen zunächst klingen, unterliegt die grenzüberschreitende Verschmelzung unter Beteiligung einer Personengesellschaft dennoch einigen Beschränkungen. Am entscheidendsten ist dabei wohl, dass die Personengesellschaft nur als Zielgesellschaft beteiligt sein kann. Die Verschmelzung einer deutschen Personengesellschaft in das europäische Ausland ist weiterhin nicht möglich. Obwohl dies sicherlich dem Ausgangspunkt des Änderungsgesetzes – der Gewährung von Lösungsmöglichkeiten für UK Limiteds – geschuldet ist, ist diese Einschränkung bedauerlich. Es bleibt für deutsche Personengesellschaften damit in der Regel weiterhin nur der Weg über einen (grenzüberschreitenden) Formwechsel.
Zudem darf die aufnehmende Personengesellschaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass in Fällen, in denen eine übernehmende Kapitalgesellschaft grundsätzlich der Mitbestimmung unterläge, stattdessen eine Personengesellschaft als Zielgesellschaft gewählt wird.
Folgeänderungen des erweiterten Anwendungsbereichs
Neben notwendigen Anpassungen aufgrund der Rechtsnatur der Personengesellschaft, die sich nicht bereits aus dem allgemeinen Verweis auf die Regelungen bei der Verschmelzung unter Beteiligungen von Personengesellschaften ergeben, bringt das Änderungsgesetz auch eine sehr überraschende Änderung mit sich: der Verschmelzungsbericht ist nun unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. Ein Novum im Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen, da das Gesetz die Entbehrlichkeit des Verschmelzungsberichts bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, anders als bei nationalen Vorgängen, bislang ausdrücklich verneint. Die Erstellung des Berichts bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Kapitalgesellschaften ist auch weiterhin unter allem Umständen zwingend.
Empfehlungen für die Praxis
Trotz dieser Änderungen des deutschen Rechts, darf bei der geplanten Umsetzung einer solchen Maßnahme nicht vergessen werden, das Recht der übertragenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Nachdem die Verschmelzung auf Personengesellschaften nicht von der europäischen Verschmelzungsrichtlinie umfasst ist, ist fraglich, ob das jeweilige ausländische Recht dies erlaubt. Nur dann bietet das deutsche Recht eine Erweiterung der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften. Gegebenenfalls ist dafür eine Abstimmung mit den jeweiligen zuständigen Behörden oder Registern notwendig oder jedenfalls empfehlenswert.