Nächste Folge unserer Serie zur Erhellung des M&A-Fachbegriff-Dunkels: De Minimis, Basket und Cap sind Instrumente zur Haftungsbegrenzung des Verkäufers.
Der De Minimis-Betrag kennzeichnet den Wert, ab dem der Käufer (Gewährleistungs‑)Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Aus Sicht des Käufers ist dies zunächst wenig sinnvoll, da er auf potentielle Ansprüche von vornherein verzichtet. Zwar ist bekanntlich den Euro nicht wert, wer den Cent nicht ehrt. Allerdings ist auch den Euro nicht wert, wen der Rechtsfrieden nicht schert. So soll die Vereinbarung einer De Minimis-Klausel die Geltendmachung von Bagatellforderungen ausschließen und eine gewisse Befriedungsfunktion erfüllen. Innerhalb der letzten Jahre hat die Bedeutung von De Minimis-Regelungen zugenommen. Die deutliche Mehrheit der M&A‑Transaktionen in Europa und den USA im Jahr 2011 enthielt derartige Klauseln. Ein Betrag von mehr als einem Prozent des Kaufpreises wird dabei aber nur selten vereinbart; am häufigsten ist ein De Minimis-Betrag im Bereich von bis zu 0,25 Prozent des Kaufpreises.
De Minimis-Regelungen werden oft mit einem Basket kombiniert. Danach kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er so viele Ansprüche im Basket gesammelt hat, dass deren Gesamtsumme einen bestimmten Betrag (den sog. „Threshold″) überschreitet. Bis zum Erreichen des Threshold bleiben die einzelnen Ansprüche außer Betracht. Auch so werden Bagatellansprüche ausgeschlossen. Die Verbreitung des Basket entspricht in etwa der der De Minimis-Regelung. Die Mehrzahl der vereinbarten Thresholds beläuft sich auf maximal ein Prozent des Kaufpreises, wobei jedoch auch Grenzen von mehr als drei Prozent des Kaufpreises nicht unüblich sind. Wenn ein Threshold vereinbart wird, können die Parteien wählen, ob sie ihn als „Freibetrag″ oder „Freigrenze″ gestalten. Vereinbaren sie einen Freibetrag, ist nur der diese Grenze übersteigende Betrag erstattungsfähig („excess only″), während bei Erreichen einer Freigrenze der gesamte Schaden geltend gemacht werden kann („first dollar″). Freigrenzen sind in europäischen Transaktionen mit fast Dreivierteln der Fälle gegenüber Freibeträgen deutlich in der Mehrheit. Bei der Gestaltung sollte geregelt werden, wie mit Ansprüchen umgegangen wird, die, während sie sich im Basket befinden, verjähren. Diese können aus der Betrachtung für den Threshold herausfallen oder dennoch einbezogen werden.
Schließlich kann der Verkäufer seine Haftung (zusätzlich) durch die Vereinbarung eines Cap, d.h. einer Haftungshöchstgrenze, beschränken. Eine solche Regelung findet sich in der weit überwiegenden Anzahl der Unternehmenskaufverträge. Bei einem Cap einigen sich die Parteien auf einen Höchstbetrag, der durch den Verkäufer maximal erstattet werden muss. In etwas mehr als der Hälfte der im Jahr 2011 abgeschlossenen M&A-Transaktionen konnten die Verkäufer ihre Haftung auf fünfzig Prozent des Kaufpreises oder weniger beschränken. Teilweise werden jedoch einzelne Ansprüche vom Cap ausgenommen oder es wird für bestimmte Ansprüche eine abweichende Höchstgrenze vereinbart. Üblich ist insbesondere für grundlegende Garantien wie die Anteilsinhaberschaft.
Insgesamt handelt es sich bei De Minimis, Basket und Cap um mittlerweile übliche Gestaltungen, die jedoch in erster Linie dem Verkäufer zu Gute kommen. Die jeweiligen Beträge und Grenzen sind genau auf die Umstände der jeweiligen Transaktion abzustimmen und bei Vereinbarung des Cap kann sich eine differenzierte Betrachtung denkbarer Ansprüche anbieten.
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