Wir erläutern die Begriffe "Share Deal" und "Asset Deal", zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Transaktionsgestaltung.
Unsere kleine Serie für mehr Licht im Dunkel der M&A-Fachbegriffe ist aus der Winterpause zurück. Wir nutzen die Gelegenheit, um auf verständliche Nachfrage kurz den Serientitel zu erläutern: Den Traditionsbegriff „Legalese″ haben wir von den angloamerikanischen Kollegen entliehen und würden ihn ganz frei mit „juristisches Fachchinesisch″ übersetzen. Jetzt aber weiter zur Sache: Heute geht es um „Share Deal″ und „Asset Deal″, zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Transaktionsgestaltung.
Share Deal
Bei einem Share Deal werden Anteile an der Zielgesellschaft selbst erworben. Es ändert sich so lediglich der Inhaber der Gesellschaft. Deren Rechtsverhältnisse bleiben von der Transaktion jedoch normalerweise unberührt. Allerdings kann es zu Änderungen kommen, wenn die Gesellschaft Verträge mit sog. Change-of-Control Klauseln geschlossen hat. Hierbei handelt es sich um vertragliche Regelungen, die für den Fall eines Inhaber-/Kontrollwechsels besondere Rechtsfolgen, wie zum Beispiel Kündigungsrechte des Vertragspartners, vorsehen.
Asset Deal
Kaufgegenstand eines Asset Deals sind demgegenüber (alle oder ausgewählte) Aktiva und Passiva sowie Vertragsbeziehungen eines Unternehmens, also Vermögensgegenstände in Form von Rechten, Ansprüchen, Grundstücken oder beweglichen Sachen sowie Verbindlichkeiten. Aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes müssen die einzelnen Wirtschaftsgüter im Vertrag (regelmäßig in Anlagen) individuell oder zumindest bestimmbar bezeichnet sein, was im Einzelnen zu großem Aufwand bei der Erstellung der Vertragsanlagen führen kann. Zudem müssen die bestehenden Vertragspartner der zu erwerbenden Verträge der Übertragung auf den Erwerber jeweils gesondert zustimmen. Anders als beim Share Deal tritt der Erwerber beim Asset Deal in einzelne Rechtspositionen ein. Hinzukommt, dass die Übertragung von einzelnen Rechten zum Teil eines gesonderten Vollzugs bedarf (zum Beispiel die Umschreibung von gewerblichen Schutzrechten oder Domains).
Vor- und Nachteile von Share Deal und Asset Deal
Ein Vorteil des Share Deals ist die vergleichsweise einfache Struktur, da auch ohne konkrete Benennung die Rechtsverhältnisse des Rechtsträgers wirtschaftlich auf den Erwerber übergehen. Dies birgt jedoch auch das Risiko, dass der Erwerber unbekannte Risiken „erbt″, so dass eine umfassende Due Diligence und die Vereinbarung passgenauer Gewährleistungen von besonderer Bedeutung ist. Da nicht nur einzelne Gegenstände erworben werden, sondern das Unternehmen in seiner Gesamtheit, muss auch das gesamte Unternehmen einer Due Diligence Prüfung unterzogen werden. Daraus folgt auch, dass insbesondere beim Unternehmenserwerb in Krise und Insolvenz ein Share Deal häufig als zu risikoreich ausscheiden wird. In dieser Situation kann sich ein Asset Deal als die bessere Wahl erweisen, da so gezielt die „Rosinen herausgepickt″ werden können, ohne dass die Verbindlichkeiten automatisch mit übergehen.
Allerdings ist der Erwerber auch im Rahmen eines Asset Deals nicht davor gefeit, unfreiwillig Pflichten zu übernehmen, da zum Beispiel bei Übernahme eines ganzen Betriebs oder Betriebsteils die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen (§ 613a BGB). Weitere Sondertatbestände finden sich in § 25 HGB (Firmenfortführung) und § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers für Steuern).
Ein weiterer (vermeintlicher) Vorteil eines Asset Deals ist, dass grundsätzlich kein Beurkundungserfordernis besteht, vorausgesetzt, dass keine Geschäftsanteile oder Grundstücke erworben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Beurkundungserfordernis auch dann bestehen kann, wenn der Veräußerer durch den Asset Deal sein „Vermögen als Ganzes″ (oder in wesentlichen Teilen) veräußert. In diesen Fällen sollte die Frage der Beurkundungspflicht genauer untersucht werden.
Darüber hinaus können zwischen Asset Deal und Share Deal ganz erhebliche steuerliche Unterschiede bestehen, die entscheidend durch die Umstände des Einzelfalls geprägt sind und ebenfalls im Detail geprüft werden müssen.
Mehr dazu auch in unserem M&A-Glossar.