In unserer Legalese-Serie klären wir über Vorgänge und Begriffe aus dem M&A auf. Diesmal: Bilanzkennzahlen im Unternehmenskaufvertrag.
Bilanzkennzahlen werden auf Basis des Jahresabschlusses eines Unternehmens gebildet und sollen die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens möglichst realitätsnah abbilden. Im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages kann dies an verschiedenen Stellen eine Rolle spielen, insbesondere mit Blick auf Kaufpreisermittlung und -anpassung.
Einige Beispiele sollen in dieser Legalese-Folge vorgestellt werden.
Kaufpreisermittlung
Um den Kaufpreis für ein Unternehmen zu ermitteln, wird dieses von beiden Seiten bewertet. Dafür gibt es verschiedene Methoden, die auf unterschiedliche Werte und Kennzahlen abstellen.
In der Regel wird – außer in insolvenznahen Szenarien – nach dem Going-Concern-Prinzip bewertet, das heißt es wird von einer Unternehmensfortführung ausgegangen.
Discounted-Cash-Flow-Methode
Eine Möglichkeit ist die Bewertung nach der Discounted-Cash-Flow-Methode (kurz DCF). Dieses Verfahren bezieht sich auf die künftig erwarteten Cash-Flow-Überschüsse, die auf einen Stichtag abgezinst werden. Unter Cash Flow versteht man den Zufluss an liquiden Mitteln innerhalb eines Referenzzeitraums, beispielsweise eines Geschäftsjahrs.
Vorteil dieser Kennzahl ist, dass sie bilanzpolitisch schwerer zu beeinflussen ist als beispielsweise der Periodengewinn, weil sie unabhängig von Abschreibungen und Rückstellungen ermittelt wird. Aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich der Cash Flow des Unternehmens von einem Unternehmensexternen jedoch nur näherungsweise ableiten.
Multiple-Bewertung
Eine andere Methode zur Unternehmensbewertung beruht darauf, landes- und/oder branchenspezifische Multiplikatoren in Bezug auf bestimmte Kennzahlen anzuwenden (Multiple-Bewertung). Grundlage dafür können beispielsweise der Umsatz des Unternehmens, das EBT (Earnings before Taxes), das EBIT (Earnings before Interest and Taxes) oder das EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) sein.
Für die Berechnung der drei zuletzt genannten Kennzahlen gibt es keine feste Definition. Gemeinsam ist ihnen, dass das Betriebsergebnis modifiziert wird, indem bestimmte Korrekturen vorgenommen werden. Dadurch werden beispielsweise Verzerrungen des Jahresergebnisses durch unterschiedliche Finanzierungsstrukturen ausgeglichen.
Die gewählten Multiplikatoren, also beispielsweise das EBITDA, werden auch für eine ausgewählte Anzahl an vergleichbaren Unternehmen berechnet (Peer Group). Der Durchschnitt daraus wird mit der Kennzahl des zu bewertenden Unternehmens multipliziert.
Es wird empfohlen, für eine Bewertung mindestens zwei Finanzkennzahlen, also beispielsweise Umsatz und EBIT, auf diese Weise zu untersuchen. Kritisiert wird dieses Verfahren insbesondere, weil die Bewertung erheblich von der Auswahl der Vergleichsunternehmen und der Qualität der jeweils zur Verfügung stehenden Datenbasis abhängt.
Kaufpreisanpassung
Bei Vereinbarung einer Kaufpreisanpassung dienen Bilanzkennzahlen häufig als Grundlage für die Berechnung des endgültigen Kaufpreises. Eine Möglichkeit besteht darin, bestimmte Ziele oder Zielwerte zu definieren, die das Unternehmen erreichen soll, sogenannte Milestones.
Auch dafür werden als Kennzahlen häufig das EBIT oder das EBITDA herangezogen. Die Erreichung des bestimmten Werts löst den Anspruch auf weitere Kaufpreiszahlung aus (siehe dazu auch unseren Legalese-Beitrag zu Earn Out-Regelungen).
Garantien
Der Verkäufer eines Unternehmens garantiert gegebenenfalls die Richtigkeit bestimmter Kennzahlen des Unternehmens. Gegenstand solcher selbständiger Garantien im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB kann beispielsweise die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens sein.
Da die Bilanz wie oben erläutert häufig Grundlage für die Unternehmensbewertung und Kaufpreisfindung ist, wird häufig eine Bilanzgarantie gewünscht. Je nach Ausgestaltung soll die objektive oder die subjektive Richtigkeit der Bilanz des Unternehmens garantiert werden.
Objektive Richtigkeit bedeutet tatsächliche Übereinstimmung des Bilanzausweises mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Abweichung erkannt hat oder auch nur erkennen konnte. Der Verkäufer hat in diesem Fall ein hohes Haftungsrisiko. Häufiger ist daher die Formulierung, dass die Bilanzen, die der Käufer vom Verkäufer als Basis für die Kaufpreisermittlung erhalten hat, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, entsprechend §§ 238 ff. HGB, unter Wahrung der Grundsätze der Bilanzkontinuität aufgestellt worden sind. Der Verkäufer übernimmt dann nur die Gewähr für die subjektive Richtigkeit.
Schadensberechnung
Häufig wird zur Vermeidung von Streitigkeiten vertraglich festgelegt, wie die Schadensberechnung bei Garantieverletzungsfällen erfolgen soll. Speziell bei Garantien, die unmittelbar mit der Berechnung des Kaufpreises zusammenhängen wie die Bilanzgarantie, kann zur Vereinfachung der Schadensbestimmung vereinbart werden, dass im Fall der Verletzung beispielsweise ein Vielfaches des EBIT, EBITDA oder des Umsatzes als Schaden gelten soll.
Regelungsdichte
Auf den ersten Blick bietet sich die Bezugnahme auf Bilanzkennziffern zur Streitvermeidung an, weil die Bilanz des Unternehmens grundsätzlich eine einheitliche Basis bietet. Entscheidend ist jedoch die genaue Formulierung im Unternehmenskaufvertrag, welche Werte zugrunde gelegt werden, da häufig keine allgemeingültige Definition existiert, die ein gemeinsames übereinstimmendes Verständnis der Begrifflichkeiten sichern würde.
Das gilt insbesondere mit Blick auf an sich allgemein bekannte Ausdrücke wie EBIT oder EBITDA, die im Detail ganz unterschiedlich ermittelt werden können. Hier sollten die Parteien auf möglichst konkrete Formulierungen achten, zumindest aber das Risiko kennen, das sich aus den verschiedenen Auslegungsvarianten ergibt.