22. Oktober 2014
Legalese Folge 23: Alle Mann an Bo(a)rd!? – Geschäftsführungskonzepte dies- und jenseits des Atlantiks
Corporate / M&A Mergers & Acquisitions (M&A)

Legalese Folge 23: Alle Mann an Bo(a)rd!? – Geschäftsführungskonzepte dies- und jenseits des Atlantiks

Geschäftsführungskonzepte bei internationalen Transaktionen: hinter Begriffen wie Director, Vorstand oder CEO verbergen sich oft unterschiedliche Konzepte.

In englischsprachigen Verträgen werden die Begriffe „Geschäftsführer“ und „Vorstand“ häufig mit „Director“ oder mit „Managing Director“ übersetzt. In Transaktionen, an denen nur Parteien beteiligt sind, die ein deutsches (oder vergleichbares) Vorverständnis dieser Begriffe haben, ist dies unproblematisch. In internationalen Transaktionen kann dies aber zu erheblicher Verwirrung führen und zwar selbst dann, wenn die deutschen Begriffe zusätzlich angeführt werden.

Deutsche AG und GmbH

Bekanntlich führen in deutschen Gesellschaften der Vorstand und der Geschäftsführer die Geschäfte des jeweils von ihnen geleiteten Unternehmens. Während der AG-Vorstand die Geschäfte in eigener Verantwortung leitet, unterliegt der Geschäftsführer den Weisungen der GmbH-Gesellschafter.

Je nach Gestaltung der Vertretungsmacht vertreten Vorstände und Geschäftsführer die Gesellschaft alleine oder gemeinsam mit anderen. Besteht die Geschäftsführung aus mehr als nur einer Person, findet sich in Übersetzungen nicht selten die Bezeichnung „Management Board“ oder „Board of Directors“. Soweit vorhanden, wird die Geschäftsführung in deutschen Gesellschaften durch den Aufsichtsrat überwacht.

Ähnlich, aber doch anders

Für eine Partei US-amerikanischer Prägung klingen die Begriffe „Director“ und „Board of Directors“ sehr vertraut. Sie wird damit allerdings wahrscheinlich andere Erwartungen an die Rolle der beteiligten Personen verbinden.

Ein „Director“ einer deutschen AG oder GmbH hat nur wenig mit dem „Director“ einer US-amerikanischen Corporation (auch als Inc. oder Corp. abgekürzt) zu tun. Zwar hat jeder der US-Bundesstaaten sein eigenes Gesellschaftsrecht und die Gestaltung der Governance kann sich deutlich danach unterscheiden, ob die Corporation „privately“, „closely“ oder „publicly held“ ist. Gemeinsam ist diesen Gesellschaften jedoch das grundlegende Konzept hinsichtlich der Stellung und der Aufgaben des „Board of Directors“ und seiner Mitglieder.

US-amerikanische Corporation

Das Board of Directors wird in einer Corporation von den Gesellschaftern gewählt – insoweit besteht eine Parallele zur GmbH. Allerdings sind die Directors, die nur als Gruppe, das heißt als „Board“ entscheiden können, in aller Regel nicht mit dem Tagesgeschäft der Gesellschaft betraut.

Diese Aufgabe fällt den „Officers“ zu, die wiederum durch die Directors überwacht werden. Die Directors geben nur die Leitlinien der Geschäftspolitik vor.

Die Officers sind, vor allem in größeren Corporations, die häufig auch in deutschen Gesellschaften anzutreffenden CEO (Chief Executive Officer), CFO (Chief Financial Officer), COO (Chief Operations Officer), CAO (Chief Accounting Officer) und General Counsel (oder auch Chief Legal Officer).

Anders als diesseits des Atlantiks sind diese Officers aber gerade keine „Directors“ (es sei denn, sie haben in Personalunion beide Ämter inne, was insbesondere in kleineren Gesellschaften durchaus vorkommen kann). Der ins Tagesgeschäft involvierte Director (Geschäftsführer), der die Gesellschaft alleine vertritt, zugleich den Titel CEO trägt, dabei aber den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt, dürfte daher in vielen Fällen für erhebliche Verwirrung sorgen.

Missverständnisse vermeiden

In internationalen Transaktionen bietet es sich daher an, nicht nur die jeweilige Übersetzung hinter den verwendeten englischen Begriff zu schreiben, sondern auch sicherzustellen, dass alle Parteien von einem ähnlichen Verständnis hinsichtlich Stellung und Aufgaben der jeweiligen Personen ausgehen.

Andernfalls kann es passieren, dass sich der US-amerikanische Investor, der sich einen Sitz im „Board of Directors“ der deutschen Zielgesellschaft ausbedingt, mit deutlich mehr Aufgaben im Tagesgeschäft überrascht wird und deutlich weniger Aufsichtsfunktionen übernimmt, als ihm lieb ist.

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