30. August 2012
Vetrragsverhandlungen
Mergers & Acquisitions (M&A)

M&A [em aend ei] – Folge 4: Das Signing

Inhalt eines Unternehmenskaufvertrages: Nach der Due Diligence beleuchten wir in unserer Serie den Unternehmenskaufvertrag und das anschließende Signing.

Signing bezeichnet im M&A den Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages (Asset Purchase and Transfer Agreement oder Share Purchase and Transfer Agreement) und ist (neben dem Closing) der Höhepunkt des M&A-Prozesses.

Sämtliche Handlungsstränge, angefangen von der Absichtserklärung über die Due Diligence bis hin zu den Verhandlungsrunden sind auf den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages ausgerichtet. Dem Inhalt des Unternehmenskaufvertrages ist große Beachtung beizumessen.

M&A: Signing als Ende der Vertragsverhandlungen

Mit der Unterschrift unter den Vertragstext wird nicht nur die Grundlage für den Unternehmenskauf gelegt, sondern die Zeit anspruchsvollen und intensiven Vorbereitens und nicht selten hitzigen Verhandelns von Vertragsbedingungen geadelt. Die Parteien haben gekämpft, sich verständigt, angenähert, Kompromisse geschlossen, akzeptiert und letztendlich unterschrieben. Manche Kaufverträge müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam sind. Dazu zählt vor allem der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH.

Inhalt des Unternehmenskaufvertrages

Doch was gehört in einen Unternehmenskaufvertrag? Zunächst einmal die wesentlichen inhaltlichen Bestandteile eines jeden Unternehmenskaufvertrages: Kaufgegenstand und Kaufpreis. Hier gehen die Diskussionen bereits schon los. Soll das Unternehmen in seiner Gesamtheit per Kauf von Geschäftsanteilen (Share Deal) oder nur bestimmte Vermögensgegenstände (Asset Deal) erworben werden.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die strukturrelevant sind und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Due Diligence gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Verhandlungen zum Kaufpreis ergeben nicht immer einen festen Kaufpreis (Locked Box).

Weit verbreitet sind variable Gestaltungen, die einen vorläufigen Kaufpreis vorsehen, der auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion (Closing) nach bestimmten Referenzgrößen, wie Betriebsmittel des Unternehmens (Working Capital), Verbindlichkeiten (Debt), Barmittel (Cash), oder deren Verhältnis zueinander (Debt/Cash), angepasst wird (Purchase Price Adjustment).

Häufig sind auch Gestaltungen, bei denen der Kaufpreis vom zukünftigen Erfolg des erworbenen Unternehmens abhängt (Earn-out). Solche Kaufpreismechanismen ziehen einige Regelungen nach sich, weil klar sein muss, welche konkreten Kennziffern und Faktoren kaufpreisrelevant sind, wer diese in welchem Verfahren ermittelt und wie diese Ergebnisse überprüft werden können.

Damit ist es aber noch lange nicht getan! Ein weiteres Schlachtfeld tut sich bei der Haftung des Verkäufers auf. Unter Ausschluss der gesetzlichen Haftung (soweit das geht) hat sich ein alternatives Haftungsregime etabliert, weswegen der Inhalt von Unternehmenskaufverträgen stets zu prüfen ist. Der Verkäufer steht im Wege selbständiger verschuldensunabhängiger Garantien für bestimmte Zustände und Verhältnisse innerhalb und in Bezug auf das verkaufte Unternehmen ein. Stellt sich heraus, dass diese Garantien falsch sind, haftet er dem Käufer in aller Regel auf Naturalrestitution und Schadensersatz. Rücktrittsrechte werden oftmals ausgeschlossen.

Stoff für zähe und bisweilen emotionale Verhandlungen liefern die Ausgestaltung und Reichweite der einzelnen Garantien sowie die vielfältigen Möglichkeiten einer Begrenzung der Verkäuferhaftung für Garantieverletzungen. Zu den typischen Haftungsbegrenzungen zählen die Haftungsobergrenze (Cap) sowie die Haftungsuntergrenze (De minimis). Dadurch wird die Haftung für so genannte Bagatellschäden ausgeschlossen, weil Ansprüche nur dann eine Haftung auslösen, wenn sie den vereinbarten De-minimis-Schwellenwert übersteigen. Als weitere Haftungsbegrenzung dienen so genannte Baskets, bei denen die Summe aller haftungsrelevanten Ansprüche wiederum einen bestimmten Schwellenwert übersteigen muss. Beliebt sind auch der Ausschluss für entgangenen Gewinn sowie eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Starke Käufer verlangen ihrerseits eine Absicherung der Haftungsansprüche, zum Beispiel in Form einer Bankbürgschaft oder durch den Einbehalt eines Teils des Kaufpreises (Holdback), der ggf. gesondert auf einem Treuhandkonto (Escrow Account) zu hinterlegen ist.

Weitere wichtige Bestandteile, die immer wieder Inhalt von Unternehmenskaufverträgen werden, sind aufschiebende Bedingungen (Closing Conditions), um vor allem notwendige Fusionskontrollverfahren durchführen oder den Kaufvertrag wegen besonders negativer Ereignisse mit schwerwiegenden Folgen vor dem Closing aufheben (Material Adverse Change) zu können, Freistellungen von bestimmten Risiken durch den Verkäufer, insbesondere Steuerfreistellungen (Tax Indemnification) sowie zu Gunsten des Käufers wirkende Wettbewerbs- und Abwerbeverbote (Non-compete and Non-solicitation).

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