30. Oktober 2015
mvz gründung
Corporate / M&A

Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums

Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist ein komplexes Verfahren. Wir geben einen Überblick über Chancen und Risiken.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Formen der gemeinschaftlichen medizinischen Leistungserbringung. Sie bieten die Möglichkeit der Flexibilisierung von Arbeitsplätzen im Bereich der medizinischen Leistungserbringung etwa mittels Teilzeitmodellen oder geringeren Wechselhemmnissen. Daneben soll der Leistungsempfänger mittels MVZ in den Genuss eines besonderen Versorgungsangebots in Gestalt der „Versorgung unter einem Dach“ kommen. Die Gründung eines MVZ ist ein komplexes Verfahren, in dem sowohl gesellschaftsrechtliche als auch medizinrechtliche Aspekte zu bedenken sind.

Haftungsrisiken mit GmbH vermeiden

Leistungserbringern ist die Gründung eines MVZ zu empfehlen, zum Beispiel um Investitionen in medizinische Großgeräte langfristig nutzen zu können. Mit Investitionen verbundene persönliche Haftungsrisiken können mit einer GmbH vermieden werden. Aufgrund von Haftungsbeschränkung und eigener Rechtspersönlichkeit ist in diesem Zusammenhang die Gründung eines MVZ in Form einer GmbH durchaus interessant.

Zweck einer solchen MVZ-Betreibergesellschaft ist regelmäßig die Erbringung ärztlicher Leistungen durch angestellte Ärzte. Neben der GmbH ist es auch denkbar, ein MVZ mittels Personengesellschaft, eingetragener Genossenschaft oder – für den Fall kommunaler Trägerschaft – mittels Eigen- oder Regiebetrieb zu betreiben.

Gesellschafterstruktur eines MVZ ist reglementiert

Gesellschafter dieser MVZ-Betreibergesellschaft müssen entweder zugelassene Ärzte, Plankrankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder Kommunen (sprich: Städte, Gemeinden, Landkreise) sein. Ob auch MVZ selber Träger von MVZ sein dürfen, wird derzeit gerichtlich geprüft (LSG Hessen, Az. 4 KA 20/14).

Finanziell orientierte Investoren können sich nicht direkt an einer MVZ-Betreibergesellschaft beteiligen. In Frage kommt aber die mittelbare Beteiligung über ein Plankrankenhaus als Gesellschafter einer MVZ-Betreibergesellschaft.

Geschäftsführung durch ärztlichen Leiter

Der ärztliche Leiter eines MVZ muss im MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein und ist in medizinischen Fragen nicht weisungsgebunden. Zumindest in Bezug auf die medizinischen Entscheidungen untersteht das MVZ also ausschließlich medizinischer Leitung. In anderen Management-Bereichen ist eine Leitung durch „fachfremde″ Nichtmediziner denkbar.

Zulassung von Kassenarztsitzen – Einbringung von Vertragsarztsitzen in das MVZ

Der Betrieb eines MVZ setzt Leistungserbringung durch mindestens zwei Kassenarztsitze voraus. Fachgleiche MVZ, bei dem die Leistungserbringer dem gleichen Fachbereich entstammen, sind seit dem Versorgungsstärkungsgesetz nunmehr möglich. Diskutiert wird derzeit, ob ein MVZ auch aus zwei halben Versorgungsaufträgen gebildet werden kann.

Im Hinblick auf das Bedarfsplanungsrecht wird die kassenärztliche Zulassung von MVZ einschließlich der Genehmigung der dort tätigen angestellten Ärzte wie die Zulassung von Vertragsärzten behandelt. Daher erlangen MVZ in gesperrten Planungsbereichen nicht ohne weiteres eine kassenärztliche Zulassung. Eine MVZ-Gründung in aufgrund von Überversorgung gesperrten Planungsbereichen – insb. Ballungszentren – ist unter folgenden Umständen möglich:

  1. Anstellung eines Kassenarztes unter Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung

Das MVZ stellt Ärzte an, die bisher eine Vertragsarztzulassung im überversorgten Planungsbereich innehaben. Diese Ärzte werden nun unter Verzicht auf ihre bisherige Zulassung zu Gunsten des anstellenden MVZ in besagtem MVZ tätig. Die bisherigen Kassenärzte nehmen ihre Zulassung also quasi mit und „übertragen″ sie auf das MVZ. In der Regel ist diese Übernahme des Sitzes mit einem Kaufpreis verbunden. Im weiteren Verlauf ist eine vereinfachte Nachbesetzung möglich, die nicht einer Auswahl des Zulassungsausschusses unterliegt, sondern die Auswahl des Nachfolgers dem MVZ überlässt. Im Einzelnen ist die minimale Verbleibenszeit des übertragenden Kassenarztes, bevor eine vereinfachte Nachbesetzung möglich ist, noch unklar.

  1. Praxisfortführung nach Übertragung

Ein MVZ kann sich, wie jeder andere Leistungserbringer auch, auf die Überleitung eines Kassenarztsitzes im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens in dem betreffenden überversorgten Planungsbereich bewerben. Das MVZ könnte bei der Auswahlentscheidung für sich geltend machen, mit Übernahme des Sitzes werde sein Versorgungsangebot ergänzt (wir berichteten bereits zur Praxisnachfolge). Nunmehr ist zu beachten, dass das MVZ für das Auswahlverfahren dem Zulassungsausschuss keinen neu anzustellenden Arzt präsentieren muss, der für die Übernahme der ärztlichen Tätigkeit des ausscheidenden Arztes geeignet ist. Vielmehr kann es sich als Leistungserbringer auf Überleitung des Kassenarztsitzes selbst bewerben. Die Leistungserbringung aufgrund der kassenärztlichen Zulassung darf allerdings nicht länger als sechs Monate unterbleiben, ansonsten droht der Entzug der Zulassung.

Perpetuierung der kassenärztlichen Zulassung

Da das MVZ als Rechtsträger – unabhängig vom angestellten Arzt – Inhaber des Kassenarztsitzes ist, geht die Zulassung nicht mit Ausscheiden eines angestellten Arztes unter. Vielmehr kann die Stelle eines ausscheidenden Angestellten auch dann, wenn der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt ist, wiederholt nachbesetzt werden. Hierbei muss nicht das für die Praxisnachfolge vorgesehene Auswahlverfahren vor dem Zulassungsausschuss durchgeführt werden, sondern der neu anzustellende Arzt wird durch das MVZ ausgewählt und das MVZ muss beim Zulassungsausschuss die Genehmigung der Zulassung einholen.

Stets zu bedenken ist, Zulassung und Genehmigung der Anstellung sind statusbegründende Akte. Das heißt: keine Leistung ohne Genehmigung oder Zulassung.

Tags: Gründung MVZ
Kopp,Natascha
am 10.10.2017 um 16:06:32

Hallo,ich hätte mal ne Frage,
was muss ein niedergelassene Facharzt oder Hausarzt tun, oder welche vorraussetzungen erfüllen. um ins Mvz einziehen zu können?
wie läuft das mit dem Vertragssitz ab?
Vielen Dank im vorraus.

Dr. Florian Plagemann
am 16.10.2017 um 22:58:07

Sehr geehrte Frau Kopp,
haben Sie vielen Dank für ihre Nachricht!
Ganz allgemein gesprochen wird ein niedergelassener Arzt regelmäßig seine Kassenarztzulassung einbringen und zukünftig als angestellter Arzt im MVZ tätig sein. Das MVZ wird dann Inhaber des Kassenarztsitzes. Im Gegenzug für die Einbringung des Sitzes erhält der einbringende niedergelassene Arzt etwa eine Beteiligung an der MVZ-GmbH oder eine Barvergütung.
Hierfür muss der niedergelassene Arzt lediglich ein an seinem Kassenarztsitz interessiertes MVZ finden.
Der Vertragssitz wird dann mittels Einbringungs-/Übertragungsvertrag in das MVZ eingebracht. Gleichzeitig wird der zuständige Zulassungsausschuss informiert, dass es zu einer Sitzübertragung kommen wird. Hier kann es je nach Versorgungsgrad und Fachbereich zu Konflikten kommen!
Darüber hinaus sollte der einbringende Arzt immer darauf achten, dass das Bundessozialgericht jüngst entschieden hat, dass ein einbringender Arzt zunächst drei Jahre im MVZ tätig sein muss, bevor das MVZ ‚vollständiger‘ Inhaber der Kassenarztsitzes wird. Wie sich der Prozess en Detail gestaltet, wird stets vom Einzelfall abhängen. Insbesondere die Korrespondenz mit dem Zulassungsausschuss sollte wohlüberlegt und juristisch begleitet erfolgen, da es einige ‚Besonderheiten‘ zu beachten gilt.
Gerne stehe ich für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen die konkrete Situation besser einschätzen zu können.
Beste Grüße
Florian Plagemann

Jürgen Sperling
am 18.12.2017 um 01:40:58

Hallo Herr Plagemann,
wir erleben die vielfältigsten Konstruktionen von MVZ`s.
Kann ein Chefarzt gleichzeitig ein MVZ betreiben oder darin angestellt sein ??
Ich habe die Vermutung, dass er dann seine Patienten weder in der Klinik noch in der Praxis ausreichend versorgen kann.
Gruß
J.Sperling

Dr. Florian Plagemann
am 19.12.2017 um 18:49:07

Sehr geehrter Herr Sperling,

ich danke Ihnen für ihre Anmerkung.

Grundsätzlich gilt: Der in einem Krankenhaus tätige Chefarzt kann ebenfalls in einem MVZ als ärztlicher Leiter oder auch als Angestellter agieren. Durch die mit dem VÄndG einhergegangene Entschärfung des § 20 Abs. II Ärzte–ZV ist ein solches „Kooperationsmodell“ offiziell möglich geworden. Danach ist die Tätigkeit in einem zugelassenen Krankenhaus mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes ausdrücklich vereinbar. Demgemäß kann ein Arzt sowohl stationär als auch ambulant tätig werden. Die Verbindung eines Krankenhauses mit einem MVZ spiegelt genau diesen Gedanken wider. Sinn der Verknüpfung eines Krankenhauses mit einem MVZ ist es neben der betriebswirtschaftlichen Optimierung, auch die personellen Ressourcen im ärztlichen Bereich optimal zu nutzen und so eine bessere Patientenbetreuung zu erzielen. Daher kann die Tätigkeit eines Chefarztes sowohl im Krankenhaus als auch im MVZ ferner dazu beitragen eine bessere Patientenversorgung zu gewährleisten.

Zu beachten ist, dass an die ärztliche Leitung eines MVZ im Sinne von § 95 I S. 2 SGB V weitere Anforderungen gestellt werden. Der ärztliche Leiter muss mindestens halbzeitig (wir raten regelmäßig zu min. 20 Stunden pro Woche) im MVZ tätig sein. Entsprechend ist es gemäß § 19 a Ärzte-ZV einem Krankenhausarzt mögliche eine (Teil-)Zulassung zu erhalten und in diesem Rahmen ambulante Behandlungen vorzunehmen. Da ein Versorgungsauftrag im Rahmen einer derartigen Teilzulassung auf die Hälfte reduziert werden kann, ergeben sich auch keine zeitlichen Kollisionen. Erforderlich ist aber eine Freistellung durch das Krankenhaus und eine entsprechende Vereinbarung mit dem MVZ. Die vertragliche Ausgestaltung wird sich aber natürlich immer nach dem Einzelfall richten müssen.

Gerne stehe ich für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung, soweit ich über die obigen Ausführungen hinaus behilflich sein kann.

Mit den besten Grüßen
Florian Plagemann

Mahlke Günter
am 18.01.2018 um 13:38:50

Sehr geehrter Herr Dr. Plagemann,
die möglichen Vorteile für die Patienten eines bestimmten Planungsbereichs durch die Gründung eines MVZ werden sehr schnell deutlich. Welche Vorteile entstünden für die beteiligten Ärzte / Psychologische Psychotherapeuten , welche Risiken sehen Sie? Wie lange dauert es i.d.R. bis ein solches MVZ installiert und genehmigt ist ?
Ich denke konkret an die Gründung eines neuen MVZ in Troisdorf in einem Haus, in dem schon jetzt ein allgem. Mediziner, eine Gynäkologin, ein Neurologe/Psychiater, 3 psychologische Psychotherapeuten und eine physiologische Praxis ihre Arbeit verrichten. Mit welchen Argumenten könnte man die genannten potentiellen Ansprechpartner für die Gründung eines MVZ begeistern ?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Mahlke

Dr. Florian Plagemann
am 21.01.2018 um 22:12:12

Sehr geehrter Herr Mahlke,

haben Sie vielen Dank für Ihren Beitrag und die Interessanten Frage, die Sie aufwerfen.

Selbstverständlich sind die Vorteile für die Patienten nur die eine Seite der Medaille. In gleichem – wenn nicht gar in stärkerem – Maße bieten sich auch den beteiligten Leistungserbringern Chancen. Regelmäßig wird es aber immer auf die konkrete Konstellation im Einzelfall ankommen, die stets genau zu prüfen ist. Im Allgemeinen bieten sich die folgenden Möglichkeiten:
- Zuschlägen zum Regelleistungsvolumen: In bestimmten Konstellationen kann es bei fachübergreifend tätigen MVZ zu Zuschlägen zum Regelleistungsvolumen kommen. Hierbei kommt es im wesentlichen auf den Grad der tatsächlich gelebten Kooperation an.
- Bessere Position im Wettbewerb um Patienten: Leistungserbringung aus einer Hand macht die MVZ-GmbH als Leistungserbringer attraktiver für Pateinten.
- Synergieeffekte im Bereich Overhead-Kosten und Praxisorganisation: Die Vereinheitlichung der Praxisinfrastruktur reduziert mittelfristig Verwaltungs- und Betriebskosten.
- Bessere Möglichkeiten im Fall der Nachfolge: Erweiterter Kreis potentieller Käufer von MVZ-GmbH Geschäftsanteile. Neben zugelassenen Ärzten können MVZ-GmbH Geschäftsanteile auch an Plankrankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützige Träger übertragen werden.

Das größte Risiko ist wohl eher ein menschliches: Die Zusammenarbeit im MVZ bedeutet, dass Sie alle Gesellschafter einer gemeinsamen MVZ-GmbH sind. Das heißt, Sie müssen wesentliche Entscheidungen gemeinsam Treffen und die Unternehmung gemeinsam leiten.

Insgesamt sollten Sie zumindest drei bis sechs Monate einplanen. Die Errichtung einer GmbH kann innerhalb weniger Tage erfolgen. Darauf folgend müssen allerdings die Kassenarztsitze in die MVZ-GmbH eingebracht werden. Dieses Verfahren vor dem Zulassungsausschuss wird zumindest sechs Wochen in Anspruch nehmen. Parallel müssen alle Verträge mit Dritten (Mietverträge, Angestelltenverträge etc.) auf die MVZ-GmbH überführt werden und die neue Trägerschaft der Kassenarztsitze nach außen hin kundgetan werden (MVZ-GmbH Praxisname, Corporate Identity).

Ich hoffe, die obigen Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen können Sie mich selbstverständlich jederzeit Kontaktieren. Gerne stehe ich für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Plagemann

Alehmann
am 26.01.2018 um 12:22:24

Sehr geehrter Herr Dr. Plagemann,
besten Dank für Ihre hilfreichen Ausführung. Ich beabsichtige mich niederzulassen. Kurzfristig wollte ich mit einem anderen Fachklollegen ein MVZ gründen. Meine Frage wäre: Ab wann und unter welchen Voraussetzungen kann ich nach einer Niederlassung ein MVZ gründen. Muss ich eine bestimmte Zeit zunächst in eigner Praxis gearbeitet haben, bevor ich ein MVZ gründen kann?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
H. Alehmann

Dr. Florian Plagemann
am 30.01.2018 um 12:15:01

Sehr geehrter Herr Alehmann,

grundsätzlich ist die Antwort nein. Das Gesetz sieht keine solche „Haltefrist“ vor.

Allerdings kann es natürlich – abhängig von Fachrichtung und Versorgungsgrad – zu Problemen bei der Einbringung des Kassenarztsitzes in das MVZ kommen.

Daneben müssen Sie später, im Falle Ihres Ausscheidens aus dem MVZ die 3-Jahresfrist beachten, die laut BSG erforderlich ist, damit die Kassenarztzulassung nach Ausscheiden des einbringenden Arztes auch im MVZ verbleibt.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Plagemann

Tonn
am 12.03.2018 um 22:13:55

Hallo Herr Dr. Plagemann,
Vielen Dank für diese interessante Darstellung. Meine Frage ist einfach und doch fand ich bisher keine Antwort: darf auch eine nach GewO §30 zugelassene Privatklinik ein MVZ gründen? Danke für die Antwort und Hilfe. Viele Grüße P. Tonn

Florian Plagemann
am 21.03.2018 um 15:53:57

Sehr geehrter Herr Tonn,

ob eine Privatklinik (das Gesetz spricht von „Privatkrankenanstalt“) nach § 30 GewO zugelassen wird, ist von der Möglichkeit, ein MVZ zu gründen, zu unterscheiden. Die Gewerbeordnung soll primär „vor den Gefahren schützen, die sich aus der Eingliederung eines Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge ergeben“. Hiervon ist die Möglichkeit der Gründung eines MVZ nach § 95 SGB V zu unterscheiden. Gem. § 95 Abs. 1a SGB V können MVZ von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 III SGB V, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Eine „Privatklinik“ würde daher am ehesten als zugelassenes Krankenhaus zu subsumieren sein. Ob die konkrete „Privatklinik“ ein zugelassenes Krankenhaus darstellt, richtet sich nach § 108 SGV V: Ist das konkrete Krankenhaus (i) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt, oder (ii) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen (Plankrankenhaus), oder (iii) Partei eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.

Zu beachten ist, dass selbst wenn die Privatklinik den Krankenhausbegriff des § 107 SGB V erfüllt, eben jene „Privatpatientenkliniken“ in der Regel weder im Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind noch mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sog. Privatkliniken oder Krankenhäuser, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, etwa nach speziellen und wissenschaftlich nicht – oder noch nicht – anerkannten Methoden vorgehen, sind für die Versorgung gesetzlich Versicherter nicht zugelassen. Es ist aber nicht in Gänze ausgeschlossen, dass eine private Krankenanstalt nach § 30 GewO ein Plankrankenhaus darstellt. Für eine umfassende Einschätzung der Sachlage wären allerdings weitere Informationen zur Tätigkeit besagter Privatklinik erforderlich. Bei Bedarf stehen wir gerne für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Plagemann

Victoria Hiltmann-Frick
am 13.04.2018 um 18:55:45

Guten Abend Herr Dr. Plagemann,

vielleicht können Sie mir folgende Frage beantworten:
welche Möglichkeiten hätten wir als bestehende BAG mit 2,5 angestellten Ärztinnen ein MVZ zu gründen?
Da ja für eine Rückumwandlung in einen Vertragsarztsitz und den Verzicht zugunsten der Anstellung im MVZ auch die Einbringung von Eigenkapital notwendig wäre und dies die Kolleginnen nicht möchten stellt sich die Frage welche Alternativen es für und noch gäbe?

Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße,
V. Hiltmann

Florian Plagemann
am 19.04.2018 um 09:53:33

Sehr geehrte Frau Hiltmann-Frick,

haben Sie vielen Dank für ihre Nachricht!

Bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums besteht u.a. die Möglichkeit dies in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorzunehmen.

Als BAG sind sie derzeit ohnehin rechtlich durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden. Die Änderung des Gesellschaftszwecks zum Betrieb eines MVZ, könnte daher für Sie als eine interessante und auch durchaus praktikable Lösung in Frage kommen. Das MVZ würde nach erfolgter Antragsstellung durch den Zulassungsausschuss als MVZ-GbR zugelassen. In diesem Zusammenhang wäre es auch möglich den Vertragsarztsitz zu behalten und als sogenannter „echter“ Vertragsarzt im MVZ tätig zu werden.
Der Vorteil einer MVZ-GbR besteht unter anderem darin, dass im Gegensatz zu einer MVZ-GmbH der Gründungsaufwand weitaus geringer und günstiger ist. Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist jedoch unbeschränkt. Es ist der Vollständigkeit halber allerdings darauf hinzuweisen, dass auch bei der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter gem. § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzugeben ist, die zumindest die persönliche Haftung in Bezug auf Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung zur Konsequenz hat.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit eine GmbH zu gründen welche ebenfalls den Zweck des Betriebs eines MVZ verfolgt. Für die Gründung ist dann ein Stammkapital von EUR 25.000 erforderlich, sowie die mit der Gründung verbundenen Kosten (ca. EUR 2.000 bis EUR 3.000).

Die obigen Ausführungen werfen lediglich ein Schlaglicht auf die komplexen Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer MVZ-Gründung. Gerne stehen wir für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung, um die Einzelheiten zu besprechen.

Beste Grüße
Florian Plagemann

Christine
am 16.08.2018 um 18:48:02

Sehr geehrter Herr Plagemann,

Ich plane einen Vertragsärztlichen Sitz zu kaufen. Diese ist schon in eine Praxisgemeinschaft eingebunden. Nach meiner Niederlassung hätte ich vor einen MVZ mit meinem Ehemann, der schon einen Vertragsärztlichen Sitz hat zu gründen. Besteht eine Möglichkeit den Praxisgemeinchaftsvertrag weiter zu führen, und die Räumlichkeiten, Personal und Geräte mit dem anderen Kollege zu teilen, wenn ich mit meinem Sitz in MVZ eingestellt werde?
Vielen Dank für die Antwort im voraus!

Florian Plagemann
am 20.08.2018 um 11:45:13

Sehr geehrte Christine,

vielen Dank für Ihren Beitrag, eine sehr interessante Konstellation!

Vorab: Es besteht durchaus die Möglichkeit den Praxisgemeinschaftsvertrag weiter zu führen, und die Räumlichkeiten, Personal und Geräte mit den anderen Kollege zu teilen.

Ihren Ausführungen nach handelt es sich bei der bisher bestehenden Kooperationsform um eine Praxisgemeinschaft, also eine bloße Organisationsgemeinschaft, welche sich auf die gemeinsame Nutzung der sachlichen und persönlichen Mittel der Praxis, wie beispielsweise Räumlichkeiten, Einrichtung, Gerätschaften und/oder Personal unter Wahrung der beruflichen und unternehmerischen Selbstständigkeit beschränkt. Jeder Partner einer solchen Praxisgemeinschaft betreibt aufgrund seiner Zulassung seine eigene Vertragsarztpraxis mit eigenem Patientenstamm und rechnet demzufolge seine erbrachten (vertragsärztlichen) Leistungen auf eigener Abrechnungsnummer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Daher können Partner einer Praxisgemeinschaft auch MVZ sein.

In Ihrem konkreten Fall sollten Sie vorab den existierenden Praxisgemeinschaftsvertrag mit der nötigen Sorgfalt prüfen. Insbesondere ist es von Interesse, in wie weit eine Fortführung nach Erwerb des existierenden Kassenarztsitzes möglich ist.

Im Anschluss müssen (1.) Erwerb des Kassenarztsitzes, (2.) Errichtung des MVZ (wohl) in Form einer GmbH und (3.) Einbringung der beiden Sitze in das MVZ organisiert werden. In diesem Zusammenhang wird dann (4.) das MVZ auch Vertragspartei des Praxisgemeinschaftsvertrags.

Ich hoffe, die obigen Ausführungen helfen Ihnen weiter. Gerne stehe ich für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen die einzelnen Schritte einmal durchzusprechen.

Beste Grüße
Florian Plagemann

Vanessa
am 12.09.2018 um 19:17:10

Hallo, ich habe mal eine kurze Frage.
Werden von MVZ, die von Kommunen gegründet werden nur ambulante oder auch stationäre Versorgung umfasst?

Florian Plagemann
am 17.09.2018 um 13:07:56

Liebe Vanessa,
MVZ, die von Kommunen gegründet werden, können ausschließlich ambulante Leistungen erbringen.
Stationäre Leistung kann lediglich durch Krankenhäuser erbracht werden, die aber auch in kommunaler Trägerschaft geführt werden können.
Beste Grüßen
Florian Plagemann

Peter
am 08.11.2018 um 11:36:03

Sehr geehrter Herr Plagemann,
ein sehr interessanter Artikel und sehr kompetente Antworten auf die hier gestellten Fragen. Ich befasse mich schon seit längerem mit diesem Thema und habe bisher noch keine zufriedenstellende Antwort auf eine bestimmte Frage gefunden. Vielleicht bekomme ich ja jetzt eine detaillierte Antwort. Sie haben in Ihrem Artikel geschrieben, dass Investoren sich nicht unmittelbar an einem MVZ beteiligen können. Dies ergibt sich ja aus dem nach § 95 bestimmten Gründerkreis. Jedoch wäre es möglich, als Gesellschafter einer Krankenhausträgergesellschaft mittelbar an einem MVZ beteiligt zu sein. Für mich stellt sich jetzt die Frage, gilt dies auch, wenn die Krankenhausträgergesellschaft mit dem Investor bzw. der GmbH, die Gesellschafter der Trägergesellschaft ist, einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen hat und somit alle Erträge zu dem Investor bzw. dem nicht zulässigen Gründer fließen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.

Florian Plagemann
am 09.11.2018 um 15:51:48

Sehr geehrter Peter,
korrekt, es ist möglich, sich als Gesellschafter einer Krankenhausträgergesellschaft mittelbar an einem MVZ zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausträgergesellschaft mit dem Investor bzw. der GmbH, die Gesellschafter der Trägergesellschaft ist, einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen hat und somit alle Erträge zu dem Investor bzw. dem nicht zulässigen Gründer fließen.
Beste Grüße
Florian Plagemann

Renate Wiese
am 15.11.2018 um 16:25:40

Sehr geehrter Herr Plageman, ich habe bisher zu meinem Thema auch keine Antwort gefunden: ein MVZ Gesellschafter hat einen hälftigen Kassensitz inne, der nicht dem MVZ gehört-nun möchte er altersbedingt ausscheiden- welche Möglichkeiten-bzw. Bedingungen sind daran geknüpft? Klar ist, dass er dann kein Gesellschafter mehr sein kann. Muss er bei verkauf des Sitzes ans MVZ auch 3 Jahre angestellt sein? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen,
R.Wiese

Florian Plagemann
am 19.11.2018 um 15:36:38

Sehr geehrte Frau Wiese,
soweit ein MVZ-Gesellschafter, der einen hälftigen Kassensitz inne hat, der nicht dem MVZ gehört, nun altersbedingt ausscheiden möchte, kann er seinen Kassenarztsitz an einen Dritten übertragen oder in das MVZ einbringen (siehe schon https://www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/praxisnachfolge-das-nachbesetzungsverfahren-unter-einbeziehung-des-versorgungsstaerkungsgesetzes/#). In diesem Zusammenhang ist seit 2016 in überversorgten Gebieten tatsächlich die 3-Jahresfrist zu beachten, da ansonsten die nachträgliche Einziehung des Kassenarztsitzes droht. Dies wird in jedem Fall eine vorausschauende Planung erforderlich machen.
Beste Grüße,
Florian Plagemann

Christ Wolfgang
am 29.12.2018 um 12:03:58

Hallo Herr Dr. Plagemann, ich selbst bin seit 35 niedergelassener Landarzt. Meine Praxis hat derzeit noch 2 Arztsitze. Nachdem hier Praxis nach Praxis ohne Nachfolger zumacht wird in unserer Region (Oberschwaben) ein echter Hausärztemangel sich einstellen. Auch ich will 66-jährig langsamer treten und habe die Gründung eines MVZ „Alte Hasen“, alles Praxisrentner die noch etwas arbeiten wollen, angeregt. Ich könnte meine bestehende Praxis einbringen und habe derzeit 5 Mitstreiter gefunden. Was ist die einfachste Form einer Gründung? Die KV ist übrigens sehr interessiert und wohlgesonnen.

Florian Plagemann
am 02.01.2019 um 16:16:48

Sehr geehrter Herr Christ,
das klingt nach einem spannenden Projekt. Dass solche Bestrebungen von KV und Zulassungsausschuss begrüßt werden, ist nachvollziehbar und nehmen auch wir verstärkt war.
Eine MVZ-Betreibergesellschaft in Form einer GmbH lässt sich relativ schnell und kostengünstig gründen. Entscheidende Frage am Anfang ist, wie viele Gesellschafter beteiligt werden. Satzung und Gesellschaftervereinbarung müssen dann an den Einzelfall (Anzahl Gesellschafter? Wer arbeitet wie viel? Wer bringt was ein? Wer ist ärztlicher/wirtschaftlicher Leiter) angepasst werden.
Schon während dem Gründungsverfahren kann Kontakt mit dem Zulassungsausschuss aufgenommen werden. Unmittelbar nach Gründung können die Kassenarztsitze dann in das MVZ (in GmbH-Trägerschaft) eingebracht werden.
Beste Grüße
Florian Plagemann

Beck
am 22.08.2019 um 18:34:51

Sehr geehrter Herr Plagemann,
vielen Dank für den interessanten Artikel und auch die Geduld die Sie zur Antwortschreibung aufbringen.
Auch ich würde mich über eine Antwort auf meine Frage freuen.
Es geht um die rechtliche Frage – was passiert mit den Vertragsartzsitzen beim Tod eines MVZ Gesellschafters.
Bei der MVZ GmbH wird die GmbH Halter der Arztzulassung, wenn der Vertragsarzt seinen Sitz einbringt. Da es sich um eine Arbeitnehmerzulassung handelt, haben die Erben meines erachtens 6 Monate Zeit einen Käufer für die Gesellschaftsanteile zu finden ohne dass der Sitz ins Ausschreibungsverfahren geht.
Können Sie diesen Ausführungen zustimmen?
Wie verhält sich das bei einer MVZ GbR in Mischform – MVZ Gründer haben ihren Vertragsarztsitzt behalten und haben auch angestellte Ärzte. Was passiert beim Tod eines Gründers – geht der Sitz ins Ausschreibungsverfahren?

Im voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
MfG
Beck

Florian Plagemann
am 27.08.2019 um 09:59:31

Sehr geehrter Herr Beck,

grundsätzlich finden die Regelungen zum niedergelassenen Arzt auch auf MVZ Anwendung. Das heißt, dass ein Verweser für die Übergangszeit zu bestellen ist und die Erben sechs Monate (bei Fremdverschulden auch länger) Zeit haben, die MVZ-Beteiligung(!) (nicht den Sitz, da dieser ja beim MVZ verbleibt), zu übertragen.

Bei Mischformen ist zu trennen: Für den Sitz des niedergelassenen Arztes ist ein Verweser für die Übergangszeit zu bestellen und er ist innerhalb von sechs Monaten nachzubesetzen. Die GbR-„Beteiligung“ ist ebenso zu durch einen Verweser zu verwalten und zu „übertragen“.

Ein Verweser kann auch der angestellte Arzt sein.

In jedem Fall sollten Sie umgehend mit der zuständigen KV Kontakt aufnehmen, um Erbschaft und Verwaltung durch den Verweser zu melden.

Beste Grüße
Florian Plagemann

Zandt
am 04.09.2019 um 08:19:45

Sehr geehrter Herr Plagemann,
toller Artikel und fachlich hervorragende Diskussion der Fragen. Vielen Dank dafür.

Ich bin derzeit fachärztlich (Kardiologe) mit einer allgemeinmedizinischen Kollegin in einer Praxisgemeinschaft. Die allgemeinmedizinische Praxis ist allerdings nur noch auf Minimalniveau aktiv da die Kollegin bereits knappe 70 ist.
Zum Ende des Jahres scheidet sie aus der Praxisgemeinschaft aus und wollte den Sitz (kein Nachfolger) zurückgeben.
Würde es für mich die Möglichkeit geben mit meinem Sitz und ihrem Sitz ein MVZ zu gründen? Sie wird ja nicht mehr ärztlich tätig sein, so dass die 3 Jahres Regelung sicherlich nicht einzuhalten ist. Ich würde auf diesem Sitz dann jemanden anstellen. Falls ja, sollte man das MVZ noch gründen so lange sie aktiv ist?
Vielen Dank und freundliche Grüße

Florian Plagemann
am 06.09.2019 um 10:59:47

Sehr geehrter Herr Zandt,

tatsächlich erscheint die Fortführung mittels MVZ logisch und konsequent. Natürlich werden Sie dann die alleinige Verantwortung für Ihre Angestellten tragen, das ist die entscheidende wirtschaftliche Frage, die Sie sich vorab stellen müssen.

In rechtlich-praktischer Hinsicht hängt es von der Versorgungslage in Ihrem Gebiet ab. Da sich kein Nachfolger findet, gehe ich nicht von einer Überversorgung aus. So dass eine Nachfolge durch das MVZ möglich und sinnvoll erscheint. Nach meiner Erfahrung ist es tatsächlich einfacher, den vakanten Sitz nachzubesetzen, als einen neuen Sitz zu beantragen. Es ist daher ratsam, gemeinsam mit Ihrer Kollegin einen konkreten Vorschlag auszuarbeiten und diesen mit dem zuständigen Zulassungsausschuss zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Plagemann

Strobelt
am 20.11.2019 um 12:15:49

Sehr geehrter Herr Plagemann,
Ihre Beiträge sind sehr informativ und hilfreich. Trotzdem habe ich eine Frage, die in ihrer Komplexität noch nicht beantwortet ist.
Aktuell bin ich mit einem Viertel-Sitz in einem MVZ im Krankenhaus angestellt. Für mich ergibt sich jetzt die Möglichkeit einen ganzen Vertragsarztsitz zu kaufen und eine Praxis zu übernehmen (Gebiet mit Überversorgung).
Diese Praxis möchte ich nicht alleine betreiben, sondern den Sitz gerne hälftig aufteilen und mit einer Kollegin gemeinsam betreiben.
Ist es bereits möglich mit zwei halben Vertragsarztsitzen ein MVZ zu betreiben? Da gab es glaube ich Bestrebungen gesetzliche Vorgaben zu schaffen. Müsste dann der Sitz erst geteilt werden und im MVZ wieder zusammen geführt werden? Könnte ich dann in meinem „eigenen“ MVZ mit 50% und im MVZ des Krankenhaus mit 25% arbeiten?
Ich hoffe, Sie haben eine Lösung für das Problem. Vielen Dank im Voraus, Strobelt

Florian Plagemann
am 20.11.2019 um 13:00:54

Sehr geehrter Herr Strobelt, es ist durchaus möglich auch nur halbe Sitze in ein MVZ einzubringen. Da ein MVZ eine kooperative Variante der ambulanten Leistungserbringung darstellt, muss darüber hinaus aber noch ein weiterer (Teil-) Sitz eingebracht werden. Beide (Teil-) Sitze werden dann durch das MVZ (bzw. die angestellten Ärzte ausgefüllt). Sie selber können einerseits als angestellter Arzt im MVZ tätig sein und parallel einer anderen Tätigkeit nachgehen. Formal setzt dies die Genehmigung durch die beiden Arbeitgeber und eine Meldung bei der KV voraus.

Kilic
am 19.03.2020 um 12:15:50

Sehr geehrter Herr Plagemann, ich würde gerne wissen ob ich ich das Recht habe, ein MVZ zu gründen, wenn ich meinen Vertragsarztsitz mit einem Facharztkollegen teile?

Florian Plagemann
am 20.03.2020 um 10:00:28

Sehr geehrter Herr Kilic, grundsätzlich können Sie durchaus einen halben Sitz mit oder ohne Ihren Facharztkollegen in ein MVZ einbringen. Wie beschrieben, benötigen Sie für den Betrieb eines MVZ aber stets einen weiteren (Teil-) Sitz.

Julian Wolz
am 13.07.2020 um 10:52:31

Sehr geehrter Herr Plagemann,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen für den informativen Artikel bedanken! Dieser deckt die relevantesten Fragen in der Thematik „MVZ“ verständlich ab. Sie erwähnen, dass der Betrieb eines MVZ die Leistungserbringung durch mindestens zwei Kassenarztsitze voraussetzt.
Hier komme ich zu meinen offenen Fragen:
- Ist es auch möglich, dass ein MVZ ausschließlich Privatpatienten / Selbstzahler behandelt und keine kassenärztliche Zulassung besitzt?
- Falls ja, ändert sich hier die Gesetzgebung hinsichtlich der Gesellschafterstruktur? Konkret, können sich auch natürliche / juristische Personen beteiligen, die nicht Teil des genannten Gründerkreises sind?

Viele Grüße und einen guten Start in die Woche
Julian Wolz

Bednarik
am 26.08.2020 um 23:02:03

Sehr geehrter Herr Plagemann,
ich möchte in Bayern eine „Ein-Mann GmbH“ als einzelner Arzt gründen und aber auch als einzelner Arzt betreiben. Ist das in Bayern möglich ???
MfG Bednarik

Süer
am 18.10.2020 um 22:20:38

Sehr geehrter Herr Plagemann,

ich bin angehende psychologische Psychotherapeutin und möchte nach meiner Approbation eine private psychiatrische Klinik gründen. Besteht die Möglichkeit als psychologische Psychotherapeutin und mit welcher Dauer müsste ich rechnen?

Anja
am 20.10.2020 um 12:39:33

Hallo, Ich bin Betriebsrätin in einer Klinikdie dem Landes Bettenplan angeschlossen ist. Unsere Klinik (eine GmbH & Co.KG) will ein MVZ (GmbH) an einem anderen Standort gründen. Auf dem Papier sieht es so aus als wäre das MVZ eine Tochterfirma unserer Klink damit würde diese auch in den Zuständigkeitsbereich des BR fallen oder? Inwieweit müssten die Mitbestimmungsrechte des BR gewahrt werden? Inwieweit müssen wir über die Vorgänge informiert werden?
LG und vielen Dank!

Winfried
am 31.12.2020 um 15:32:40

Sehr geehrter Herr Plagemann,
vielen Dank für ihre guten Kommentare.
Folgende Frage: Ich gründe als eine Ein-Personen Gmbh ein MZV mit Einbringung eines Vertragsarztssitzes an dem 2 fachfremden Arztsitzen anhängend sind mit einem weiteren fachfremden angestellten Kollegen. Was passiert wenn der mitgründende angestellte Kollege wieder ausscheidet? Werden die angehängten Vertragsarztsitze dann zum MVZ gezählt? Und erfüllen Sie dann die geforderte Minimalzahl von Vertragsarztsitzen, auch wenn sie zuvor „angehängt“ waren? Welche Risiken ergeben sich bei dieser Konstruktion?
Viele Grüße und vielen dank für eine kompetente Antwort!

Hawnaz
am 10.02.2021 um 12:47:17

Sehr geehrter Herr Plagemann,

auf was muss ich bei Verkauf meiner Praxis an MVZ beachten, vor allem wenn ich noch Kredit bis 2028 tilgen muss?

MfG

Gabriele Banasiewicz
am 28.02.2021 um 15:15:29

Hallo Herr Plagemann,ich habe eine rechtliche Frage ,was die zusammenarbeit zwischen der Klinik und des MVZ angeht.Ist es zulässig ,das der behandelde Arzt Unterlagen aus der MVZ mit auf die Station des Krankenhauses nimmt ?Muss der Arzt hier die zustimmung des Patienten haben? Wie ist hier Datenschutzrechtlich vorzugehen?

Lespo
am 28.02.2021 um 21:54:35

Guten Tag Herr Plagemann,

kann sich eine GmbH – an der nur ein ärztlicher Kollege und ich (auch Arzt) beteiligt bin (je 50%) – an einer MVZ GmbH beteiligen – an der ebenfalls wieder derselbe Kollege und ich mit jeweils 50% beteiligt sind an der MVZ GmbH beteiligen? Also eine mittlebare statt einer unmittlebaren Beteligung – mit denselben Personen, die schon für ein MVZ genehmigt sind.
MfG

Joachim Fischer
am 23.11.2022 um 11:19:39

Sehr geehrter Herr Plagemann,
können Sie sich vorstellen, dass man einen Weg finden könnte, unsere Praxismanagerin (MFA) als Gesellschafterin einer GmbH aufzunehmen, die das MVZ betreibt?

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