Mit Inkrafttreten der Novelle des Geldwäschegesetzes gelten fortan auch neue Anforderungen an die Angaben in GmbH Gesellschafterlisten.
Am 24. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Bundesgesetzblatt verkündet worden, das unter anderem neue Anforderungen an die Angaben in GmbH Gesellschafterlisten bringt.
Die Geschäftsführer einer GmbH haben bekanntlich unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Wenn ein Notar an den Änderungen mitwirkt, obliegt diese Pflicht dem Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG).
Prozentuale Beteiligung ist künftig anzugeben
Neu ist, dass in der Gesellschafterliste ab sofort auch die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital anzugeben ist. Soweit der Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile hält, ist zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert aufzuführen.
Zudem hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich festgelegt, welche Angaben bei einem GmbH-Gesellschafter, der selbst eine Gesellschaft ist, in die Liste aufzunehmen sind:
- bei eingetragenen Gesellschaften die Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer;
- bei nicht eingetragenen Gesellschaften (insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts) deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
Hintergrund: Einführung des elektronischen Transparenzregisters
Die Änderung in § 40 Abs. 1 GmbHG erfolgt vor dem Hintergrund der Einführung des elektronischen Transparenzregisters durch die Novelle des Geldwäschegesetzes. Die Angabe der prozentualen Beteiligung erhöht den Informationsgehalt der Gesellschafterlisten und erleichtert die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes.
Ferner wird durch die Rechtsänderung der Boden für eine weitergehende Digitalisierung im Bereich des Gesellschaftsrechts gelegt. § 40 GmbHG n.F. enthält für diesen Zweck mehrere Verordnungsermächtigungen, auf deren Grundlage nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste getroffen und die Einreichung in strukturierter maschinenlesbarer Form angeordnet werden können.
Inkrafttreten der Änderung
Die neugefassten Bestimmungen finden auf Gesellschaften, die bereits am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragen waren, mit der Maßgabe Anwendung, dass die neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste erst bei der nächsten Aktualisierung der Gesellschafterliste aufgrund von Veränderungen in der Person des Gesellschafters oder seiner Beteiligung zu beachten sind.
Allerdings kann es sich im Einzelfall anbieten, alte Gesellschafterlisten bereits zuvor zu aktualisieren, wenn diese noch nicht online verfügbar sind oder aufgrund unvollständiger Angaben in der Gesellschafterliste die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GWG n.F. nicht greifen würde. Das kann beispielsweise bei fehlenden oder überholten Registerangaben zu den Gesellschaftern oder veralteten Angaben zum Wohnort des Gesellschafters der Fall sein.