2. Februar 2018
Transparenzregister Einsichtnahme
Corporate / M&A

Transparenzregister: Einsichtnahme und deren Beschränkung durch Rechtsverordnungen konkretisiert! Oder nicht?

Werden die persönlichen Daten der wirtschaftlich Berechtigten hinreichend geschützt? Ein Überblick über die neuen Regeln zur Einsichtnahme.

Nach seiner Grundkonzeption ist das seit dem 27. Dezember 2017 einsehbare Transparenzregister nicht öffentlich, sondern eine Informationsquelle für Behörden und die zur Geldwäscheprävention Verpflichteten. Ein darüber hinausgehender Zugang für jedermann, der ein „berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme″ nachweist, bereitet nicht nur Familienunternehmern Sorgen.

Mit der am 22. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung, TrEinV) und daran anknüpfende Auslegungshinweise des Bundesverwaltungsamts (BVA) kommt nun Bewegung in das Thema.

Setzt die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – wie von den wirtschaftlich Berechtigten erhofft – hohe Hürden für ein „berechtigtes Interesse″ oder konkretisiert sie zumindest die Möglichkeit zur Beschränkung des Zugriffs auf Antrag extensiv? Auch auf europäischer Ebene bleibt das Transparenzregister ein Thema.

Am 15. Dezember 2017 haben sich das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat im Trilog-Verfahren auf einen Kompromisstext für die 5. Geldwäsche-Richtlinie geeinigt. Welche Überraschungen hält die wohl noch innerhalb der nächsten zwei Jahre umzusetzende Richtlinie für uns bereit? Auch die Eckpunkte der ebenfalls im Dezember veröffentlichten Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) sind von Interesse.

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung konkretisiert das „berechtigte Interesse″ an einer Einsichtnahme kaum

Nicht sonderlich spannend sind folgende Regelungen der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung: Die Einsichtnahme in das Transparenzregister

  • ist ausschließlich über die Internetseite transparenzregister.de möglich (§ 1),
  • setzt eine Registrierung mit Identitätsnachweis voraus (§ 2) und
  • bedarf in jedem Einzelfall eines Antrags nebst Darlegung des „berechtigten Interesses″ (§ 5).

Bei § 8 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung, der die Anforderungen an das „berechtigte Interesse″ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG konkretisieren soll, keimt dann Enttäuschung. Bei Nichtregierungsorganisationen soll insbesondere eine Satzung ausreichen, aus der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche ergibt. Ein Journalistenausweis und eine Darstellung von bereits getätigten oder sogar nur geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen für die Darlegung eines berechtigten Interesses von Journalisten ausreichend sein.

Im Übrigen kann „eine Darstellung der bereits getätigten oder geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und der Terrorismusfinanzierung″ geeignet sein, ein berechtigtes Interesse darzulegen.

Eine praxistaugliche Konkretisierung ist das jedenfalls nicht. Die Verordnung greift im Wesentlichen die Begrifflichkeiten der Gesetzesbegründung auf und verlangt nicht mehr als eine thematische Vorbefassung oder auch nur den Plan, sich mit dem Thema der Geldwäsche zu beschäftigen. Es ist kaum vorstellbar, wie der Verordnungsgeber eine noch niedrigere Hürde für die Darlegung eines berechtigten Interesses hätte vorsehen können.

Leichte Konkretisierung durch FAQ des Bundesverwaltungsamts

Eine überschaubare Konkretisierung bringt dann FAQ Nr. 3 des BVA zum Thema „Beschränkung der Einsichtnahme″. Im Übrigen solle der Begriff des berechtigten Interesses wie der gleichlautende Begriff in § 12 der Grundbuchordnung ausgelegt werden. Dementsprechend müsse auch bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister der konkrete Bezug dargelegt werden, der zwischen einem geldwäschebezogenen Rechercheinteresse und den Daten eines wirtschaftlich Berechtigten einer konkreten Vereinigung oder Rechtsgestaltung bestehe.

Nichtsdestotrotz werden sich die wirtschaftlich Berechtigten dem Gedanken anfreunden müssen, dass eine Einsichtnahme in das Transparenzregister durch Presse und „jedermann″ nicht sonderlich schwierig sein wird. Auf eine Geheimhaltung ihrer Daten können wirtschaftlich berechtigte grundsätzlich nicht vertrauen.

5. Geldwäsche-Richtlinie wird ohnehin allgemein öffentlichen Zugang bringen

Nach dem Kompromisstext der 5. Geldwäsche-Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten ohnehin verpflichtet werden, das Transparenzregister für Einsichtnahmen durch jedes Mitglied der allgemeinen Öffentlichkeit zu öffnen („any member of general public″). Mindestens der Name, Monat und Jahr des Geburtsdatums, das Wohnland und die Nationalität des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses sollen einsehbar sein (siehe vorgeschlagene Neufassung von Art. 30 Abs. 5 sowie Erwägungsgründe (23) ff.).

Vor diesem Hintergrund ist es ohnehin nur eine Frage der Zeit, bis jedermann durch den Datenschatz des Transparenzregisters browsen kann.

Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme: BVA und Verordnungsbegründung konkretisieren

Kann in der Zwischenzeit ein Antrag auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG die wirtschaftlich Berechtigten schützen?

Nach § 12 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung bedarf der zu begründende Antrag der Schriftform, kann aber elektronisch per E-Mail an das Transparenzregister übermittelt werden. Die bei der Antragstellung erforderlichen Daten müssen auch die Darlegung der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 GwG abschließend geregelten und im Einzelfall überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten umfassen. Konkretisierung durch den Verordnungsgeber? Fehlanzeige!

Das BVA greift dann zur weiteren Konkretisierung erfreulicherweise auf die Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung zurück (FAQ Nr. 1 zum Thema „Beschränkung der Einsichtnahme″). Der Antragsteller muss zwar keine konkrete und wahrscheinliche Straftatbegehung in überschaubarer Zukunft darlegen. Er muss aber bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Situation vortragen, aus der die konkrete Gefahr der Begehung einer der im GwG abschließend aufgeführten Straftaten erwachsen könnte. Insbesondere folgende Umstände können nach der Verordnungsbegründung und den FAQ des BVA zur Annahme einer solchen Gefahr und sind in die erforderliche Gesamtschau einzubeziehen:

  1. der Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten,
  2. die Tatsache, dass der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer von derartigen Straftaten geworden ist bzw. es Anhaltspunkte für solche Planungen gab,
  3. das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten, wenn dort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein herausgehobenes Risiko für einen vermögenden wirtschaftlich Berechtigten besteht, Opfer der genannten Straftaten zu werden.

Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme wird wohl nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein

Wesentlich mehr Anhaltspunkte enthält auch die Verordnungsbegründung nicht. Die dargestellte Gefahrenschwelle wird voraussichtlich nur in wenigen Fällen zu knacken sein, so dass erfolgreiche Beschränkungsanträge wohl eher die Ausnahme bleiben werden. Manch wirtschaftlich Berechtigter hatte sich sicherlich geringere Voraussetzungen für den Schutz seiner Daten und seiner Persönlichkeitsrechte gewünscht. Jedenfalls werden die Daten des Antragstellers nach Antragseingang zunächst unverzüglich und im Falle eines erfolgreichen Antrags für drei Jahre gesperrt. Eine Verlängerung der Sperrung kann dann beantragt werden.

Die Frage, ob eine Beschränkung der Einsichtnahme auch dann möglich ist, wenn der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund von bestandskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen von einer Offenlegung seiner persönlichen Angaben befreit ist, hat das BVA in FAQ Nr. 2 zum Thema „Beschränkung der Einsichtnahme″ nur mäßig hilfreich beantwortet. Jedenfalls unter den abschließenden § 23 Abs. 2 GwG falle eine solche Beschränkung nicht. Dass andere Rechtsvorschriften generell von der Offenlegung persönlicher Angaben befreien bzw. bestandskräftige Entscheidungen dies vorsehen könnten, hält das BVA für nicht ausgeschlossen, weist die Verantwortung für derartige Rechtsgrundlagen aber von sich und enthält sich daher weiterer Ausführungen.

Überschaubare Gebührentatbestände

Das Gebührenverzeichnis der Transparenzregistergebührenverordnung sieht überschaubare Gebühren für die Leistungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister vor. Für die Führung des Transparenzregisters haben die mitteilungspflichtigen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen eine Jahresgebühr von EUR 2,50 zu zahlen. Bei der Einsichtnahme das Transparenzregister werden für jeden elektronisch eingesehenen Datensatz EUR 4,50 fällig. Für Ausdrucke von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 7,50 pro Ausdruck erhoben.

Fazit: Einsichtnahme wohl kaum beschränkt oder beschränkbar

Plakativ könnte man die nun „konkretisierten″ Umstände einer Einsichtnahme in das Transparenzregister wie folgt zusammenfassen: „Quasi-öffentlich″ wird das Transparenzregister wohl schon jetzt sein. Doch was soll’s? Spätestens 2020 muss der deutsche Gesetzgeber mit Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie ohnehin der allgemeinen Öffentlichkeit Zugang gewähren!

Tags: Beschränkung Einsichtnahme Transparenzregister
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Bodo Schmidt-Schmiedebach