Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG). Nicht erst seitdem haben sich die Pflichten für Unternehmen erheblich verschärft.
Die neuen Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister gehen zum einen auf die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie zurück. Die Änderungsrichtlinie wurde in Deutschland durch entsprechende Anpassungen des Geldwäschegesetzes zum 1. Januar 2020 umgesetzt.
Zum anderen hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) in den letzten Monaten wiederholt aktualisierte FAQ veröffentlicht, die zeigen, dass es die Regelungen des GwG an einigen Stellen strenger auslegt, als bisher angenommen. Darüber hinaus prüft das BVA in letzter Zeit verstärkt die Eintragungen im Transparenzregister. Auf dieser Basis wurden auch zahlreiche Anhörungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen falscher oder nicht vorgenommener Eintragungen eingeleitet. Auch Bußgeldbescheide sind ergangen.
Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, neben den bereits dargestellten Neuerungen noch einmal auf die für Unternehmen wichtigsten Änderungen hinzuweisen.
Möglichkeit von Unstimmigkeitsmeldungen
Nach dem GwG Verpflichtete (damit insbesondere Banken) müssen gemäß § 23a GwG von ihnen festgestellte Unstimmigkeiten im Transparenzregister künftig der registerführenden Stelle (d.h. dem Bundesanzeiger) mitteilen. Eine Unstimmigkeitsmeldung muss immer dann abgegeben werden, wenn ein Verpflichteter Differenzen zwischen den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und den im Transparenzregister befindlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten feststellt.
Unstimmigkeitsmeldungen sind beispielsweise abzugeben, wenn der Verpflichtete einen Auszug aus dem Transparenzregister erhalten hat und die dort angegebenen wirtschaftlich Berechtigten von seinen Erkenntnissen abweichen oder wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von den Angaben gegenüber dem Verpflichteten abweichen. Hier genügt nach den FAQ des BVA beispielsweise schon eine abweichende Schreibweise des Namens, selbst wenn es sich dabei um offensichtliche Fehler wie das Vertauschen von Buchstaben handelt. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen soll nach Ansicht des BVA keine Unstimmigkeitsmeldung erforderlich sein, beispielsweise wenn akademische Grade oder Adelstitel nicht mit aufgeführt sind.
Die Unstimmigkeitsmeldung wird anschließend geprüft und die Prüfung auf dem Auszug durch einen Prüfungsvermerk kenntlich gemacht. Sofern die Unstimmigkeit nicht aufgeklärt werden kann, wird das Verfahren an das BVA als zuständige Ordnungsbehörde abgegeben.
Da schon kleinste Unstimmigkeiten zu einer Prüfung und einen entsprechenden Prüfvermerk führen können, sollten Unternehmen die Meldungen sehr genau nehmen; auch ist noch nicht absehbar, welche Auswirkungen ein solcher Prüfvermerk auf betroffene Unternehmen haben kann. So ist es wahrscheinlich, dass von einem Prüfvermerk betroffene Unternehmen zumindest erheblichem Mehraufwand zur Klärung von Unstimmigkeitsmeldungen unterliegen.
Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit
Das Transparenzregister ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG nun auch der Öffentlichkeit zugänglich. Dies ist eine gravierende Änderung, da die Angaben im Transparenzregister bisher nur Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und bestimmten Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zugänglich waren, während alle anderen Interessierten nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen konnten. Die Hürde des Nachweises eines berechtigten Interesses hat die Möglichkeit der Einsichtnahme bisher stark begrenzt.
Von nun an sind die hinterlegten Angaben nicht nur für die Öffentlichkeit, sondern insbesondere auch für Wettbewerber ohne Weiteres zugänglich. Das Erfordernis einer vorherigen Registrierung und die Entrichtung einer Gebühr sind dabei nur kleine Hürden, die gerade Wettbewerber nicht von einer Einsichtnahme abhalten dürften.
Keine Mitteilungsfiktion bei Abgabe einer Meldung durch die Muttergesellschaft
Das BVA stellt in seinen FAQ klar, dass eine Mitteilungsfiktion nur dann möglich ist, wenn sich sämtliche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus den in den ausdrücklich im GwG genannten Registern ergeben. Da das Transparenzregister hier nicht aufgeführt ist, führen Angaben im Transparenzregister grundsätzlich nicht dazu, dass Tochtergesellschaften von Meldungen einer Muttergesellschaft profitieren können.
Relevant ist dies vor allem bei den Tochtergesellschaften von Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich nicht aus den öffentlichen Registern ergeben. Dies kann insbesondere bei Kommanditgesellschaften der Fall sein (siehe sogleich). Hier sollten vorsorglich stets eigene Meldungen der Tochtergesellschaften erfolgen.
Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften
Das BVA stellt in seinen FAQ weiterhin klar, dass Kommanditgesellschaften in aller Regel eine Meldung an das Transparenzregister abgeben müssen, auch wenn sämtliche Komplementäre und Kommanditisten mit den jeweiligen Haftsummen in das Handelsregister eingetragen sind.
Das BVA begründet diese Ansicht damit, dass die im Handelsregister dargestellte Haftsumme keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter am Kapital der Kommanditgesellschaft zulässt.
Die Mitteilungsfiktion greift damit nach der aktuellen Ansicht des BVA nur noch in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Vorliegen einer Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten, wenn sich alle mitteilungspflichtigen Angaben des Kommanditisten aus dem Handelsregister ergeben und sich die Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH aus der Gesellschafterliste der Komplementär-GmbH ergibt.
Da Kommanditgesellschaften somit in aller Regel nicht in den Genuss der Mitteilungsfiktion gelangen, sollten im Einklang mit der Ansicht des BVA höchst vorsorglich die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden. Gleiches gilt für Tochtergesellschaften – auch sie sollten vorsorglich eine Meldung abgeben.
Mitteilungspflichten von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften
Die Beurteilung der Meldepflichten bei nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften hat sich – über die bereits dargestellten Änderungen des GwG hinaus – in den letzten Monaten nicht geändert. Da diese Unternehmen in letzter Zeit aber stärker in den Fokus des BVA gerückt zu sein scheinen, sei hier dennoch auf folgende Punkte hingewiesen:
- Das Aktienregister von Aktiengesellschaften mit Namensaktien ist kein im GwG aufgeführtes öffentliches Register, sodass die Voraussetzungen der Mitteilungsfiktion nicht erfüllt sind, wenn sich die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten alleine aus dem Aktienregister ergeben.
- Ausreichend ist es jedoch, wenn sich alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus den Beteiligungsmeldungen gemäß §§ 20, 21 AktG ergeben und die Gesellschaft diese Beteiligungsmeldungen im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sodass sie anschließend im Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind.
Angabe der Staatsangehörigkeit
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG ist bei der Abgabe einer Meldung an das Transparenzregister nun auch die Angabe der Staatsangehörigkeit erforderlich. In Bezug auf die Staatsangehörigkeit ist es nach den FAQ des BVA nicht erforderlich, vor dem 1. Januar 2020 getätigte Meldungen zu aktualisieren; neue oder aktualisierte Meldungen müssen hierzu jedoch eine entsprechende Angabe enthalten.
Eintragungs- und Meldepflichten prüfen, Bußgelder vermeiden
Die oben dargestellten Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie der Rechtsauffassung des BVA sollten zum Anlass genommen werden, die vorhandenen Eintragungen im Transparenzregister auf ihre Aktualität zu prüfen und ggf. notwendige Meldungen oder Korrekturen zeitnah vorzunehmen. Damit können nicht nur Bußgelder vermieden werden, sondern auch weitere Folgen fehlender oder unstimmiger Eintragungen verhindert werden. Hierzu gehören bspw. Beurkundungsverbote oder eine erschwerte Vertragsanbahnung durch im Transparenzregister vermerkte Unstimmigkeitsmeldungen.