18. Juni 2012
Kapitalgesellschaften
Corporate / M&A

Countdown für das neue türkische Handels- und Gesellschaftsrecht

Zwölf Jahre sind vergangen, seit dem Tag, an dem die Gesetzgebungskommission die umfangreiche Beratung und Arbeit am Entwurf für das neue türkische Handelsgesetzbuch (Yeni Türk Ticaret Kanunu) aufnahm. Am 1. Juli diesen Jahres ist es soweit, die umfangreichen Änderungen im türkischen Handels- und Gesellschaftsrecht treten in Kraft und bringen die ersten wesentlichen strukturellen Änderungen seit Erlass des derzeit noch geltenden Handelsgesetzbuchs aus dem Jahre 1957.

Auch wenn eines der ursprünglichen Motive für diesen Kraftakt – die weitere Angleichung an EU-Vorgaben  bzw. best practices der EU- Mitgliedsstaaten – zwischenzeitlich ein wenig an Gewicht verloren haben mag, bringt die Änderung eine Harmonisierung mit verschiedenen in den letzten Jahren erlassenen gesetzlichen Regelungen im türkischen Zivil- bzw. Insolvenzrecht u.a. sowie die notwendige Anpassung der gesetzlichen Regelung an die technischen Entwicklungen im Bereich der Nutzung elektronischer Medien durch Unternehmen.

Auf die folgenden wesentlichen Änderungen können sich Unternehmen, die bereits am türkischen Markt aktiv sind und solche, die es werden wollen, also ab dem 1. Juli 2012 einstellen:

 

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited şirket) können statt wie bisher von zwei, künftig von nur einem Gesellschafter gegründet und betrieben werden. Auch zur Gründung einer Aktiengesellschaft (Anonim şirket) bedarf es künftig nur noch eines Aktionärs anstelle von bisher fünf Aktionären. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung benötigt nun mehr mindestens ein Stammkapital von 10.000,00 TL (~ EUR 5.000,00) statt wie bisher 5.000,00 TL (~ EUR 2.500,00). Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften bleibt es hingegen beim bisherigen Mindestkapitalerfordernis von 50.000,00 TL.
  • Die Anforderungen an die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen wurden neu gefasst, wobei sowohl der Vorstand einer Aktiengesellschaft als auch die Geschäftsführung einer GmbH nunmehr auch aus nur einer Person bestehen kann, die nicht zugleich auch Gesellschafter sein muss.
  • Zu mehr Transparenz soll die Verpflichtung von Kapitalgesellschaften führen, innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, Webseiten zu erstellen, auf denen wesentliche Informationen zu Gesellschafterstruktur sowie finanziellen Aspekten in Form von Jahresabschlüssen etc. einzustellen sind.
  • Die Prüfung von Jahresabschlüssen ist künftig durch externe, unabhängige Wirtschaftsprüfer und in Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards durchzuführen.
  • Neu eingeführt werden außerdem Regelungen zu verbundenen Unternehmen und insbesondere solche zum Schutz beherrschter Unternehmen.

Die Neuregelung, mit der sich das türkische Handels- und Gesellschaftsrecht an vergleichbare Regelungen der EU-Mitgliedstaaten angenähert hat, lässt damit in vielen Punkten, insbesondere auch aus Sicht ausländischer Investoren, Vereinfachungen erwarten.

Weitere Informationen zur Türkei-Initiative von CMS: http://www.cms-hs.com/International-Desks/Turkish-Desk

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