5. Juli 2021
Gesellschafterversammlung Beschlussfassung elektronisch
Corporate / M&A

Umwandlungsrecht schlägt Pandemierecht – Präsenzversammlung zwingend

Zu Beginn der COVID-19-Pandemie hatte der Gesetzgeber alternative Beschlussfassungen in Kapitalgesellschaften erleichtert. Jetzt gibt es die ersten Entscheidungen.

Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) hat der Gesetzgeber für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaften) sowie für eingetragene Vereine alternative Formen der Beschlussfassung erleichtert. Dahinter stand der Gedanke, dass sich die Anteilseigner für die Dauer der Pandemie nicht in Präsenzversammlungen treffen, sondern ihre Beschlüsse über virtuelle Versammlungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren fassen sollten.

Das Gesetz wurde nur wenige Wochen verabschiedet, nachdem sich das Sars-CoV-2-Virus Mitte März des Jahres 2020 in Deutschland verbreitet hatte, und trat am 1. April 2020 in Kraft. Dem Handlungsdruck der konkreten Situation war es geschuldet, dass die Gesetzesnormen „mit heißer Nadel gestrickt“ wurden. Zahlreiche Fragen blieben offen.

Nun liegen erste Entscheidungen der Obergerichte zu der praktischen Anwendung des COVMG vor. Bemerkenswert ist dabei u.a. der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. März 2021 (1 W 4/21 (Wx)), der die Beschlussfassung über einen Verschmelzungsvertrag einer Genossenschaft betraf – aber auch genauso gut jede GmbH hätte betreffen können. 

Grundregel: Beschlussfassungen über Umwandlungsmaßnahmen gehören in die Gesellschafterversammlung

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG kann der Beschluss über die Zustimmung der Anteilseigner zum Abschluss eines Verschmelzungsvertrags nur in einer Versammlung gefasst werden. Das gleiche gilt über die entsprechenden Verweisungsnormen auch für andere Maßnahmen nach dem UmwG wie Ab- und Aufspaltungen, Ausgliederungen oder Formwechsel. 

Virtuelle Gesellschafterversammlung in Zeiten der COVID-19-Pandemie ausreichend?

In dem Fall, über den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte, sollte eine Genossenschaft auf eine andere Genossenschaft verschmolzen werden. Die Vertreterversammlung der übertragenden Genossenschaft hatte dem Verschmelzungsvertrag auf einer virtuell abgehaltenen Versammlung zugestimmt. Auf Seiten der aufnehmenden Genossenschaft war eine Präsenzversammlung abgehalten worden.

Die Genossenschaften beantragten die Eintragung der Verschmelzung in ihr jeweiliges Handelsregister. Die übertragende Genossenschaft berief sich dabei auf § 3 COVMG, wonach Beschlüsse einer Genossenschaft für die Dauer der Pandemie auch dann elektronisch gefasst werden können, wenn die Satzung dies nicht vorsieht. 

Das Amtsgericht Mannheim lehnte die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister mit der Begründung ab, dass der Beschluss über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag nicht in einer Präsenzversammlung gefasst worden sei. Hiergegen wendete sich die Genossenschaft mit einer Beschwerde zu dem OLG Karlsruhe.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Umwandlungsrecht geht vor!

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Genossenschaft zurück und hielt die Entscheidung des Amtsgerichts auch in ihrer Begründung aufrecht. Die Vertreterversammlung hätte nach Ansicht des OLG nur dann virtuell durchgeführt werden können, wenn dies durch Gesetz oder Satzung zugelassen wäre. Dabei ließ das OLG Karlsruhe die Frage offen, ob das Genossenschaftsgesetz die Abhaltung rein virtueller Versammlungen im Grundsatz gestattet. Jedenfalls sei die Abhaltung rein virtueller Versammlungen in der Satzung der übertragenden Genossenschaft nicht vorgesehen gewesen. 

Sodann wandte sich das OLG Karlsruhe den Regelungen des COVMG zu. Demnach könne auch § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG nicht entnommen werden, dass die Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer hätte abgehalten werden dürfen. § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG ermögliche nur die Beschlussfassung außerhalb einer Generalversammlung, nicht jedoch die Abhaltung einer virtuellen Versammlung. Eine schriftliche Beschlussfassung lasse sich jedoch wiederum nicht mit den zwingenden Vorgaben des Umwandlungsrechts in Einklang bringen. 

Der Gesetzgeber verfehlt seine eigenen Ziele – Eine gestattete Beschlussfassung in elektronischer Form ist noch keine Zulassung rein virtueller Versammlungen 

Das OLG Karlsruhe differenzierte dabei zwischen den Regelungen für die Aktiengesellschaft, die KGaA und die SE, für die der Gesetzgeber präsenzlose Versammlungen ausdrücklich geregelt habe, und den Regelungen für die übrigen Kapitalgesellschaften, bei denen eine entsprechende Ausnahmeregelung gerade nicht geschaffen worden sei.

Dabei wies das OLG Karlsruhe auch – nicht zu Unrecht – darauf hin, dass der Gesetzgeber die sich selbst gesteckten Ziele nicht erreicht habe. In der Gesetzesbegründung sei zwar ausgeführt, dass auch Genossenschaften und Vereine die Möglichkeit haben sollten, präsenzlose Versammlungen durchzuführen; dies habe jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG ausdrücklich gestattete Beschlussfassung in elektronischer Form sei nicht als Zulassung rein virtueller Versammlungen zu verstehen, weil Beschlussfassungen in elektronischer Form eben auch außerhalb einer Versammlung erfolgen könnten. 

Praktische Konsequenz: Zweistufiges Verfahren bei virtuellen Versammlungen

Für die Praxis der Genossenschaft wie auch der GmbH bedeutet dies: Wenn die Satzung nicht ausdrücklich die Beschlussfassung in virtuellen Formaten gestattet, so bedarf es bei virtuellen Anteilseignerversammlungen eines zweistufigen Verfahrens.

Auf der virtuellen Versammlung kann ein Beschlussgegenstand beraten werden. Es kann auch bereits eine Abstimmung erfolgen. Diese ist aber rechtlich nicht bindend und muss daher zwingend im Anschluss an die Versammlung im schriftlichen Verfahren nachgeholt werden. 

Sofern aber das Gesetz ausdrücklich die Beschlussfassung im Rahmen einer Versammlung verlangt (und damit das schriftliche Verfahren ausschließt), führt an der Abhaltung einer Präsenzversammlung kein Weg vorbei – auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie. Dies bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass nun eine Genossenschaft, ein eingetragener Verein oder eine GmbH sämtliche Genossen, Mitglieder oder Gesellschafter versammeln (und sich damit einem Infektionsrisiko aussetzen) muss, wenn eine Beschlussfassung etwa über Umwandlungsmaßnahmen ansteht. Schließlich kann die physische Versammlung auch von einem einzigen Genossen, Mitglied oder Gesellschafter abgehalten werden, der in Vollmacht für alle weiteren Anteilseigner handelt.

Fazit zur alternativen Beschlussfassung: Steine statt Brot

Mit dem COVMG hat der Gesetzgeber dem Gesellschaftsrecht weitestgehend „Steine statt Brot“ gegeben. Die Beschlussfassung außerhalb physischer Versammlungen bleibt mühsam und ist mit zahlreichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Wer sicher gehen möchte, wird weiterhin zu Präsenzversammlungen einladen. Für komplexe Fälle lassen sich auf Basis des COVMG Lösungen finden – die aber einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher wie tatsächlicher Aspekte bedürfen.

Tags: Beschlussfassung Gesellschafterversammlung Pandemie Präsenzversammlung Umwandlung