2. Mai 2014
Einladung Hauptversammlung
Corporate / M&A

Unterbliebene Einladung zur Hauptversammlung einer AG kann ausnahmsweise unschädlich sein

Nach dem Aktiengesetz führt eine unterbliebene Einladung zur Hauptversammlung zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen haben und kein Aktionär der Beschlussfassung widersprochen hat.

 

Geklagt hatten in diesem Fall die Aufsichtsratsmitglieder einer nicht börsennotierten AG. Am 28. Mai 2013 fand eine Hauptversammlung der AG statt. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung hatte jedoch auf den 29. Mai 2013 gelautet. Als Vertreter aller Aktionäre nahm ein Bevollmächtigter an der Hauptversammlung teil und fasste mit allen Stimmen einen Beschluss zur Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Aktionäre.

Mit Urteil vom 13. März 2014 (Az 18 O 65/13) wies das LG Dortmund die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise auf Nichtigkeitserklärung der Hauptversammlungsbeschlüsse ab. Zwar verstoße die fehlerhafte Ladung gegen § 121 Abs. 3 AktG, ein solcher Verstoß sei aber gemäß § 121 Abs. 6 AktG unschädlich, wenn alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen haben und kein Aktionär der Beschlussfassung widersprochen hat.

Dabei nehmen die Aktionäre auch dann an der Hauptversammlung teil, wenn sie nur durch einen Bevollmächtigten vertreten sind. Eine Unwirksamkeit nach §181 BGB bestehe insofern nicht, weil keine Interessenkollision gegeben sei. Auch bestehe kein Anlass, von der Grundregel des § 58 Abs. 4 AktG, der die Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Aktionäre vorsieht, abzuweichen. Dies gelte auch für eine AG, die durch formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts entstanden ist.

Der in diesem Fall maßgebliche § 121 Abs. 6 AktG wertet die Vollversammlung, bei der alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht, als „vollwertige″ Hauptversammlung. Er schafft so Rechtssicherheit und fördert Akzeptanz.

Tags: Aktionär Aufsichtsrat Bevollmächtigte Hauptversammlung Interessenkollision Nichtigkeit Vollversammlung