Gesellschafter haben ein Informationsrecht in der GmbH. Aber wann dürfen sie diese Informationen an potenzielle Käufer von Anteilen weiterleiten?
Ein GmbH-Gesellschafter, der seine Beteiligung an dieser Gesellschaft an einen Nicht-Gesellschafter veräußern möchte, kann schnell vor einem Problem stehen. Ein potentieller Erwerber möchte natürlich möglichst tiefe Einblicke in die Gesellschaft erhalten, bevor er sich zu einem Erwerb der Beteiligung entschließt. Zugleich ist eine solche Einsichtnahme in die Angelegenheiten der Gesellschaft oftmals nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft selbst.
Im Folgenden soll dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Dritten gesellschaftsinterne Informationen zum Zweck der Durchführung einer Due Diligence zur Verfügung gestellt werden dürfen und welche Möglichkeiten für die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft bestehen, eine Herausgabe von Informationen zu verhindern.
Gesellschafterversammlung entscheidet über Auskunftserteilung
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Dritter keinen gesetzlichen Anspruch auf Informationserteilung gegenüber der GmbH hat. Einen Anspruch auf Auskunft gegenüber den Geschäftsführern der Gesellschaft haben gem. § 51a I GmbHG lediglich die Gesellschafter. Ein veräußerungswilliger Gesellschafter, der diesen Anspruch geltend macht, darf die erteilten Informationen aber an einen erwerbsinteressierten Dritten für dessen Due Diligence weiterleiten. Dabei muss er sich im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten bewegen.
Die Geschäftsführer können die Auskunft gem. § 51a II 2 GmbHG verweigern, wenn die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden sollen. Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils gehört jedoch zu den guten Rechten eines jeden Gesellschafters. Sie allein stellt folglich keinen gesellschaftsfremden Zweck dar.
Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der veräußerungswillige Gesellschafter die Informationen an einen Wettbewerber der Gesellschaft weitergeben möchte. Stellt ein Geschäftsführer in diesem Zusammenhang einen gesellschaftsfremden Zweck fest, darf er die Auskunft nicht erteilen. Vielmehr hat er eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über die Verweigerung der Auskunft zu entscheiden hat. Da niemand Richter in eigener Sache sein kann, ist der die Auskunft begehrende Gesellschafter bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Einstimmigkeit kann erforderlich sein
Einen viel weiter einschränkenden Weg ging jedoch das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013. Es verlangte bei der Weitergabe von Geschäftsunterlagen an Dritte einen einstimmigen zustimmenden Beschluss der Gesellschafter, bevor die Informationen erteilt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem vom OLG Köln entschiedenen Fall um einen sehr speziellen Sachverhalt gehandelt hat.
So war der Geschäftsbetrieb eines Minderheitsgesellschafters (nicht des veräußerungswilligen Gesellschafters) mit der Gesellschaft sehr stark verflochten. Die Offenlegung von gesellschaftsinternen Informationen im Vorfeld der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen hätte auch Rückschlüsse auf den Betrieb dieses Minderheitsgesellschafters zugelassen. Das OLG Köln hielt fest, dass aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Offenlegung auch der Zustimmung dieses Minderheitsgesellschafters im Rahmen eines einstimmig zu fassenden Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte. Ein Mehrheitsbeschluss, der ohne oder gegen den so betroffenen Gesellschafter ergeht, wäre demnach unwirksam.
Häufig genügt einfache Mehrheit zur Informationserteilung
Für diesen speziellen Fall ist der Argumentation des OLG Köln wohl zuzustimmen. Der betroffene Gesellschafter hat aufgrund der Verflechtung ein besonders großes Interesse an Geheimhaltung. Das OLG Köln hat jedoch explizit offen gelassen, ob – abgesehen von dem entschiedenen Spezialfall – stets ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zur Informationserteilung erforderlich ist.
Für die Standardfälle ist wohl gemeinsam mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Anspruch der Gesellschafter einer GmbH auf Informationserteilung besteht. Nur wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Informationen für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügt, kann die Informationserteilung auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit verweigert werden.
Umfang der Informationserteilung sollte festgelegt werden
Streitigkeiten über den Umfang der Informationserteilung an den veräußerungswilligen Gesellschafter sollten vermieden werden. Diese können die Transaktion gefährden oder sogar zum Scheitern bringen. Es empfiehlt sich daher, dass der veräußerungswillige Gesellschafter zu Beginn der Transaktion darauf drängt, einen Gesellschafterbeschluss zu fassen, in dem der Umfang der Informationserteilung festgeschrieben wird.