Zum 1. Januar 2014 ist das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz) in Kraft getreten. Es löst das bisherige Geschmacksmustergesetz ab und bringt einige wichtige Neuerungen mit sich.
Designgesetz: Neue Begriffe bei unverändertem Schutzgegenstand
Das „Geschmacksmuster“ als ältestes gewerbliches Schutzrecht in Deutschland (eingeführt mit dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876) wird begrifflich durch das „eingetragene Design“ ersetzt. Dies ist konsequent und längst überfällig.
Zum einen war es bisher für den juristischen Laien wenig verständlich, warum der Schutz der ästhetischen Farb- und Formgebung von Erzeugnissen unter dem Begriff „Geschmacksmuster″ gefasst wurde. Das erklärte sich daraus, dass früher die Hinterlegung eines Musters vom Erzeugnis beim zuständigen Amtsgericht Voraussetzung für die Anmeldung von Geschmacksmustern war. Später genügte auch eine grafische Wiedergabe des Erzeugnisses.
Zum anderen spielten Fragen des Geschmacks im Sinne der subjektiven Wertschätzung eines Betrachters für die Schutzfähigkeit nie eine Rolle. Die Ähnlichkeit zum Begriff „Gebrauchsmuster″ führte zudem immer wieder zu Irritationen.
Nicht ganz konsistent wird in § 7 DesignG allerdings immer noch vom „Entwerfer“ anstatt vom „Designer“ gesprochen. Zudem existiert auf europäischer Ebene nach wie vor das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Es bleibt abzuwarten, ob auch hier noch eine begriffliche Anpassung erfolgt. In der englischen Fassung der amtlichen EU-Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 wurde das Schutzrecht schon bisher als „Registered Community Design“ (RCD) bezeichnet. Entsprechend der neuen Begrifflichkeit vergibt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ab sofort nur noch Design-Nummern. Auch die bisherigen Geschmacksmuster-Nummern wurden geändert in Design-Nummern.
Mit dem neuen Designgesetz ist zudem das Anmeldeverfahren vereinfacht worden. Sammelanmeldungen sind nun möglich, auch wenn die einzelnen Designs unterschiedliche Warenklassen für sich beanspruchen.
Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens
Das neue Designgesetz führt in §§ 33 f. DesignG ein Nichtigkeitsverfahren in das Designrecht ein. Dies erinnert an das Löschungsverfahren im Marken- und Gebrauchsmusterrecht. Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestand bereits die Möglichkeit des Antrags auf Nichtigkeitserklärung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).
Gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 DesignG ist ab sofort jedermann befugt, vor dem DPMA einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (fehlende Designfähigkeit, fehlende Neuheit oder Eigenart, Ausschluss von Designschutz) zu stellen.
Daneben ist der Inhaber des betroffenen Rechts gemäß §§ 33 Abs. 2, 34 DesignG berechtigt, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Vorliegens von relativen Schutzhindernissen (entgegenstehende Urheberrechte, prioritätsältere eingetragene Designs, prioritätsältere Zeichen mit Unterscheidungskraft) zu stellen. Mit der Unterscheidung in Feststellung und Erklärung der Nichtigkeit wird der rechtsdogmatische Unterschied zwischen der bereits bestehenden Nichtigkeit des Designs wegen absoluter Eintragungshindernisse und der erst eintretenden Nichtigkeit aufgrund relativer Eintragungshindernisse hervorgehoben.
Der Antrag nach § 33 DesignG ist schriftlich beim DPMA einzureichen und zu begründen. Das DPMA stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht oder nicht innerhalb der Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, entscheidet das DPMA (unter Umständen nach Anhörung der Beteiligten oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen) durch Beschluss. Hiergegen findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt.
Für dieses verkürzte Verfahren hat das DPMA eine eigene Designabteilung in Jena geschaffen. Sie ist durch drei rechtskundige Mitarbeiter besetzt, wobei ein technischer Experte hinzugezogen werden kann. Dies kommt der Sachkompetenz und Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis sicherlich zugute.
Das frühere hohe Kostenrisiko durch lange Verfahren und den Anwaltszwang vor den Landgerichten ist Vergangenheit. Das Nichtigkeitsverfahren ist mit einer Festgebühr in Höhe von 300 Euro (je angegriffenem Design) vergleichsweise erschwinglich.
Weitere Neuerung
Eine weitere Neuerung betrifft die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz. Bislang erfolgten die Bekanntmachungen durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt. Zur Vereinfachung des Bekanntmachungsprozesses werden ab sofort sämtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
Fazit
Das neue Designgesetz enthält einige Verfahrenserleichterungen, die insbesondere das Nichtigkeitsverfahren betreffen. Hinzu kommt die begriffliche Modernisierung, die dazu führen dürfte, dass die Schutzmöglichkeiten von Designs noch mehr in das Blickfeld von Kreativen geraten als bisher.