19. November 2018
Ballermann Marke
Markenrecht

„Ballermann″ bleibt als Marke geschützt

OLG München erklärt die Ankündigung von Ballermann-Partys für weiterhin lizenzpflichtig.

Was wohl wenige wissen: die Bezeichnung „Ballermann“ ist als Marke registriert. Das OLG München hat am 27. September 2018 (Az. 6 U 1304/18) entschieden, dass diese Markenrechte verletzt werden, wenn der Betreiber einer Gaststätte eine „Ballermann Party“ ankündigt.

Der Betreiber war von den Markeninhabern bzw. von deren Firma, die die Marke verwaltet, auf Schadensersatz verklagt worden. Er hatte vor Gericht eingewendet, dass er das Wort „Ballermann“ nicht als Herkunftshinweis sondern nur beschreibend verwendet habe. Schließlich stehe der Begriff „Ballermann“ als Synonym für Eimersaufen und Sangria. Und mal ganz ehrlich: Hätten Sie diese Vorstellung nicht auch, wenn Sie zu einer Ballermann-Party eingeladen würden? Selbst der Duden erklärt das Wort „Ballermann“ – außer als „ugs. für Revolver″ – so: „Verballhornung der span. Bez. Balneario (Nr. 6) (ugs. scherzh. für deutscher Tourist auf Mallorca)“.

Markeninhaberin seit 24 Jahren mit „Ballermann“ am Markt tätig

Noch in der mündlichen Verhandlung waren sich die Münchener Richter nicht sicher, ob sie es hier mit einer Markenverletzung zu tun haben oder ob mit der Party-Ankündigung nicht doch nur eine allgemeine im deutschen Sprachgebrauch üblich gewordene Gattungsbezeichnung „Ballermann“ verwendet wurde, vergleichbar mit „Beach-Party″, „Halloween-Party“, „Punk-Party“, usw. Letztlich blieb aber die Klägerin auch in zweiter Instanz erfolgreich.

Ausschlaggebend war, dass die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts darlegen konnte, dass die Bekanntheit der Bezeichnung „Ballermann“ überhaupt nur darauf zurückzuführen sei, dass sie selbst seit inzwischen 24 Jahren die Marke durch ihre Lizenznehmer so umfangreich und wirkungsvoll im deutschen Markt benutzt habe. Praktisch alle geschäftlichen Verwendungen der Marke, bis hin zum Titel des Kinofilms „Ballermann 6“, seien auf entsprechende Lizenzen an den registrierten Marken, von denen die Klägerin inzwischen mehrere hat, zurückzuführen.

Außerdem konnte die Klägerin einige frühere Entscheidungen ins Feld führen: Das deutsche Markenamt (DPMA) hat wiederholt in Auseinandersetzungen der Klägerin mit anderen Anmeldern von „Ballermann“-Marken festgestellt, dass „Ballermann“ kennzeichnungskräftig sei. In einem Fall hatte sogar der Bundesgerichtshof im Jahr 2000 zu entscheiden (Az.: I ZR 168/97), ob die Marke – ausgerechnet für alkoholische Getränke – schutzfähig sei. Die Richter waren zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade der Kreis der Konsumenten von alkoholischen Getränken, denen das „Etablissement in Arenal″ bekannt sei, in der Marke „Ballermann“ eine

nicht wenig phantasievolle Übertragung im Sinne einer Produktkennzeichnung sehen wird.

Merke: Markenrechte sichern – und Nutzungsberechtigungen vorab prüfen

Eine Marke sollte frühzeitig durch Registrierungen abgesichert werden; selbst dann, wenn man die Marke für zu banal hält, um vom Markenamt akzeptiert zu werden. Ein Versuch kostet nicht viel und verschafft mehr Sicherheit.

Auf jeden Fall sollte man vor der Verwendung einer Bezeichnung recherchieren, ob es bereits eine Registrierung für diese Bezeichnung gibt. Damit kann man natürlich Recherchedienste und Rechtsanwälte beauftragen; ein Blick ins Internet gibt manchmal aber auch schon wertvollen Aufschluss.

Hätte der Beklagte des Münchener Verfahrens einmal „Ballermann“ und „Marke″ in eine Suchmaschine eingegeben, hätte er alles über das Geschäftsmodell „Ballermann“ erfahren. Vor allem, dass die Markeninhaberin die Rechte seit 1994 besitzen, und dass das Ehepaar Engelhardt sehr gerne Lizenzen für die Nutzung der Marke vergibt, unter der es selbst kein einziges Produkt – außer Lizenzvergabe natürlich – anbietet. Dass die Einnahmen aus der Marke ausschließlich in Form von Lizenzgebühren erzielt werden, erklärt, dass die Markeninhaberin gegen jedwede unlizenzierte Benutzung entschlossen vorgehen. Nach eigenen Aussagen wurden bislang über 400 Markenverletzungen teils gerichtlich verfolgt, und dies immer erfolgreich.

Betreiber des berühmt-berüchtigten „Etablissements in Arenal„, des Balneario 6, ist die Markeninhaberin übrigens nie gewesen.

Tags: Ballermann Lizenz Marke