Die Marke „Malle“ ist endgültig gelöscht und kann von allen genutzt werden, „Oktoberfest“ ist hingegen als Marke geschützt und Abmahnungen drohen.
Das Zeichen „Malle“ war bereits im Jahr 2002 angemeldet und im Jahr 2004 u.a. für Unterhaltung, Party-Organisation und Party-Durchführung im Namen eines deutschen Unternehmers in der Europäischen Union als Marke eingetragen worden.
In den Folgejahren wurde die Marke als Geschäftsidee benutzt und der Inhaber lizenzierte die Marke entgeltlich an Veranstalter* von „Malle“-Partys. Eine große Anzahl von Unternehmern, die „Malle“-Partys ohne eine Lizenz veranstalteten, wurden mit Verweis auf das Markenrecht abgemahnt und gerichtliche Verfahren mit Erfolg geführt. Einer dieser Partyveranstalter wollte es aber nicht einfach so hinnehmen, dass er „Malle“ nur mit einer Lizenz für Partys benutzen darf, und hat einen Löschungsantrag gegen die Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt, da die Marke rein beschreibend sei und nicht von einer einzigen Person monopolisiert werden könne.
Die Landeshauptstadt München hat sich Markenrechte an dem Zeichen „Oktoberfest“ in der Europäischen Union für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen, wie etwa Körperpflegeprodukte, Uhren, Druckereierzeugnisse, Glas- und Porzellanwaren, Bekleidung, Werbung oder Tourismusdienstleistungen, nach einem fünfjährigen Anmeldeverfahren gesichert. Die Marke ist im August 2021 eingetragen worden. Allerdings wurde die Eintragung u.a. im Hinblick auf Bier und die Veranstaltung von Festen zurückgewiesen. Im März 2022 hat eine Kanzlei im eigenen Namen einen Löschungsantrag gegen diese Unionsmarke in Gänze gestellt, ebenfalls mit der Begründung, dass die Marke beschreibend sei und nicht monopolisiert werden könne. Es ist zu vermuten, dass auch hinter diesem Löschungsverfahren ein Unternehmen steckt, dass die Marke „Oktoberfest“ gerne ohne die Gefahr von Abmahnungen benutzen können möchte.
„Malle“-Marke endgültig gelöscht
Der Rechtsstreit um die Unionsmarke hat sich über Jahre hingezogen und wurde bis in die höchste Instanz, den Europäischen Gerichtshof, hochgetrieben. Verwundern tut dies nicht, da für den Inhaber an seiner Marke „Malle“ ja aufgrund der Lizenzierungen viel Geld hing.
Eine Unionsmarke kann gelöscht werden, wenn sie trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde, insbesondere wenn sie beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig ist. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Begriffe, die von einer Mehrzahl von Unternehmen zur Bewerbung ihrer Waren und Dienstleistungen genutzt werden, nicht von einer einzelnen Person / einem einzelnen Unternehmen monopolisiert werden können. Es soll allen erlaubt sein, den Begriff zu benutzen. Bei der Beurteilung, ob der Begriff beschreibend ist oder ihm die Unterscheidungskraft fehlt, kommt es auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung an.
Bereits in erster Instanz hat das EUIPO dem Löschungsantrag stattgegeben. Auch eine Beschwerde vor dem EUIPO blieb erfolglos (Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer v. 21. Dezember 2021 – R 1393/2020-5). Die Beschwerdekammer kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Malle“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im April 2002 als umgangssprachliches Synonym für „Mallorca“ im deutschsprachigen Raum verstanden und benutzt wurde. Wesentliche Teile der Verkehrskreise verstünden „Malle“ unmittelbar als umgangssprachliches Äquivalent für die beliebte Touristen- und Partyinsel Mallorca. Ferner werde der Ort Mallorca („Malle“) auch mit einem vielfältigen Kultur- und Sportangebot und einer bekannten Party-Szene in Verbindung gebracht. Der Verkehr werde daher ohne Weiteres annehmen, dass es bei dem Begriff „Malle“ i.V.m. den geschützten Dienstleistungen um die Organisation von Partys oder Festivals, den Betrieb von Diskotheken oder die Bereitstellung von kulturellen oder sportlichen Aktivitäten auf Mallorca gehe. Veranstaltungen könnten auch insbesondere Mallorca („Malle“) als Thema haben. Daher sei „Malle“ rein beschreibend und auch nicht geeignet, die Veranstaltungen/Partys mit der Bezeichnung „Malle“ des Inhabers der Marke von denen anderer Veranstalter zu unterscheiden.
Der Inhaber der Marke hatte gegen diese Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingelegt, die erfolglos blieb (EuG, Urteil v. 15. Dezember 2021 – T‑188/21). In seiner Klageschrift stützte er sich darauf, dass „die Voraussetzung und Reichweite der geografischen Herkunftsbezeichnung falsch bewertet“ worden seien. Ferner wurden in diesem Zusammenhang vom Inhaber die Begriffe „beschreibende Marken“ und „beschreibender Charakter einer Marke“ angeführt. Das EuG hat dies so ausgelegt, dass der Inhaber sich nur auf einen Klagegrund stützte, nämlich dass die Marke nicht beschreibend sei. Der Inhaber sei aber nicht dagegen vorgegangen, dass die Marke auch wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde. Das EuG hat sich deshalb in der Sache selbst gar nicht mit dem Begriff „Malle“ befasst, sondern die Klage deshalb zurückgewiesen, da die Entscheidung der Löschung der Marke selbst durch das EUIPO dann nicht aufgehoben werden könnte, wenn es zu dem Ergebnis käme, dass die Marke „Malle“ nicht beschreibend ist. Es bliebe dabei, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle, was mit der Klage nicht angegriffen wurde. Die mangelnde Unterscheidungskraft ist für die Löschung der Marke aber ausreichend. Im Ergebnis ist die Klage somit aufgrund eines prozessualen Fehlers gescheitert.
Gegen dieses Urteil hat der Inhaber ein weiteres Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt. Der EuGH ließ das Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht zu (Beschluss v. 17. Juni 2022 – C‑145/22 P).
Die Marke ist somit endgültig gelöscht.
Eine deutsche Marke desselben Inhabers ist zwischenzeitlich ausgelaufen, da sie nicht verlängert wurde.
Weg frei für „Malle“-Partys?
Man könnte daher meinen, dass der Weg nun frei ist für „Malle“-Partys. Mit ein paar Einschränkungen dürfte dies auch gelten. Ein Blick ins Markenregister verrät nämlich, dass es noch weitere „Malle“-Marken mit Schutz für Veranstaltungen in Deutschland gibt:
- „MALLE FÜR ALLE“
- „Malle Eskalation“
- „Malle auf Schalke“
- „Malle ist nur einmal im Jahr“
- „Malle in der Halle“
- „Mallegeil“
Partyveranstalter und Werbetreibende sollten daher trotz der EuGH-Entscheidung zur Löschung der Marke „Malle“ hinsichtlich der Benutzung des Begriffs „Malle“ insbesondere im Zusammenhang mit den oben genannten weiteren Begriffen vorsichtig sein.
Und was ist mit dem „Oktoberfest“?
Hier ist noch größere Vorsicht geboten, da die Marke für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen eingetragen ist. Von Bedeutung dürften hier v.a. typische Merchandising-Produkte, wie bspw. Biergläser und T-Shirts, aber auch Werbe- und Tourismusdienstleistungen sein. Schutz besteht aber u.a. nicht für Bier und die Veranstaltung von Festen. Die Eintragung der Marke bedeutet auch nicht, dass der Begriff „Oktoberfest“ gar nicht mehr von Dritten verwendet werden darf. Ein mit der Marke identisches Zeichen darf als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, soweit die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Verwendung des Zeichens rein sachlich sowie informativ erfolgt und darüber hinaus nicht geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass mit dem Zeichen die Leistung eines Dritten gekennzeichnet wird oder dass Handelsbeziehungen zwischen den Parteien bestünden. Dies ist in jedem Einzelfall abzugrenzen und zu prüfen.
Aber im Dunstkreis des „Oktoberfestes“ gibt es auch noch weitere Stolperfallen zu beachten. So sind nämlich auch folgende Marken in der EU geschützt:
- „Münchner Oktoberfest“
- „Oktoberfest München“
- „Wiesn“
- „Wiesnbier“
- „Wiesn Wirt“
- „Wiesn Fashion“
- „OKTOBERFEST-BIER“
Update: „Oktoberfestbier“ ist eine geschützte geografische Angabe
Am 21. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission den Namen „Oktoberfestbier“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Das „Oktoberfestbier“ kann somit das Qualitätssiegel „geschützte geografische Angabe“ tragen.
Dieses Siegel wird verliehen, wenn Eigenschaften des Erzeugnisses (eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein anderes Merkmal des Erzeugnisses) eine enge Verbindung mit dem Herkunftsgebiet aufweisen, wobei ein Produktionsschritt (Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung) im Herkunftsgebiet stattgefunden haben muss.
Das Siegel wurde vorliegend erteilt, da der Ruf und die Besonderheit des innerhalb der Stadtgrenzen Münchens gebrauten „Oktoberfestbiers“ auf eine über Jahrhunderte gepflegte traditionelle Herstellungsmethode und auf die außerordentliche Bekanntheit des Münchener Oktoberfests zurückzuführen sind. Den ursprünglichen Antrag hatte der Verein Münchener Brauereien gestellt, der zugleich Inhaber der Marke „OKTOBERFEST-BIER“ ist. Gerade bei der Verwendung des Begriffs „Oktoberfestbier“ ist daher besondere Vorsicht geboten.
Im Ergebnis ist es daher ratsam, sich bereits vor der Planung eines Festes, dem Angebot von Tourismusdienstleistungen oder der Herstellung von Waren mit Bezug zum Oktoberfest rechtlichen Rat einzuholen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.