23. Juni 2020
Malle Marke
Markenrecht

„Malle″-Partys olé: Löschung der Marke „Malle″

Das Europäische Markenamt hat die Unionsmarke "Malle" gelöscht. "Malle"-Partys eines Erlangener Partyveranstalters steht post Corona nun nichts mehr im Weg.

Wer bis vor Kurzem Partys unter dem Titel „Malle auf Schalke″ oder einer ähnlichen Bezeichnung veranstalten wollte, musste sich zuvor eine Lizenz eines Unternehmers aus Hilden einräumen lassen. Dieser war seit 2002 Inhaber der beim Europäischen Markenamt (EUIPO) eingetragenen Wortmarke „Malle″. Die Wortmarke beanspruchte Schutz unter anderem in der Nizza-Klasse 41 für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung″.

Die Bezeichnungen „Malle Party″, „Malle im Zelt″ oder „Malle Break″ sind jedoch beliebte Partynamen – so auch: „Malle auf Schalke″, unter der ein Partyveranstalter aus Erlangen seine Schlagerparty auf seiner Internetpräsenz bewarb. Der Hildener Unternehmer trat dem entgegen und erwirkte gegen den Erlangener Partyveranstalter eine Unterlassensverfügung. Der Erlangener Partyveranstalter wehrte sich und legte Widerspruch ein.

Widerspruch gegen Unterlassungsverfügung blieb erfolglos

Das LG Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung. Es stellte in seinem Urteil (LG Düsseldorf, Urteil v. 29. November 2019 – 38 O 96/19) auf die Regeln der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung) ab und betonte, dass der Verfügungsgrund nicht aufgrund einer offensichtlichen Schutzunfähigkeit der Wortmarke „Malle″ entfalle.

Zwar sei davon auszugehen, dass den deutschsprachigen Verkehrskreisen der umgangssprachliche Begriff „Malle″ als geografische Angabe zur Benennung der Ferieninsel Mallorca bekannt sei. Dies reiche jedoch für die Annahme einer Schutzunfähigkeit nicht aus. Es müsse vielmehr festgestellt werden können, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung „Malle″ eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca gewesen sei und als solche nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das habe der Erlangener Partyveranstalter jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Das LG Düsseldorf bejahte weiterhin im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs die markenmäßige Benutzung. Der Verkehr werde die Benutzung der Worte „Malle auf Schalke″ auf der Internetseite des Partyveranstalters aus Erlangen zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die beworbene Veranstaltung ansehen. Die Worte seien auch nicht rein beschreibend, sondern vielmehr herkunftshinweisend. Denn die von der Bewerbung der Party angesprochenen Verbraucher würden erkennen, dass die Werbung und die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe haben. An einem solchen Bezug fehle es lediglich bei rein beschreibenden Begriffen wie etwa „Sommer adé-Party olé!″.

Markenmäßige Verwechslungsgefahr wurde u.a. aufgrund der Betonung auf „Malle“ bejaht

Das LG Düsseldorf bestätigte auch die markenmäßige Verwechslungsgefahr der Zeichen „Malle″ und „Malle auf Schalke″. Hierbei sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, bei der insbesondere der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend sei.

Vorliegend bestehe zwischen „Malle″ und „Malle auf Schalke″ eine starke schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit. Das Wort „auf Schalke″ trete im Gesamteindruck hinter „Malle″ zurück. Auch sei es rein beschreibend zu verstehen, da die Party in der Veltins-Arena – in dem Stadion des Vereins Schalke – stattfand. Die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigte zunächst, dass auch vermeintlich unverfängliche Ortsangaben in besonderen Fällen Markenschutz genießen können und dann nur mit der Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt werden dürfen.

Löschungsverfahren vor dem EUIPO war erfolgreich

Die rechtliche Strategie des Erlangener Partyveranstalter wies jedoch einen doppelten Boden auf. Er betrieb parallel zum Rechtsstreit vor dem LG ein erfolgreiches Löschungsverfahren gegen die streitgegenständliche Unionsmarke beim EUIPO. Die Parallelität dieses Vorgehens widerlegte nach Ansicht des LG Düsseldorfs nicht die Dringlichkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Dass seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke vorliege, ändere nichts am aktuellen Bestand der Marke, hatte es geheißen.

Das EUIPO in Alicante entschied allerdings nun zugunsten des Erlangener Partyveranstalters und lies die Unionsmarke „Malle″ löschen (EUIPO, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 32 783 C).  Eine Unionsmarke kann dann gelöscht werden, wenn sie aus absoluten Gründen für nichtig erklärt wird. Dies vor allem, wenn sie trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde – insbesondere, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist bzw. beschreibenden Charakter besitzt. Die Unionsmarke wird dann rückwirkend aus dem Register der Unionsmarken gelöscht.

„Malle″ werde mit der Ferieninsel Mallorca assoziiert

Nach Ansicht des EUIPO sei es im vorliegenden Fall eine allgemein bekannte Tatsache, dass der Begriff „Malle″ mit der Mittelmeerinsel Mallorca assoziiert werde.

Das deutsche Publikum in der Europäischen Union sei hier entscheidend. Es stelle sich die Frage, was dieses unter der Bezeichnung „Malle″ verstehe. Die Antwort sei dahingehend eindeutig, dass das deutsche Publikum diese als einen geographischen Hinweis auf die Ferieninsel Mallorca verstehe. Dass der Begriff „Malle″ Einzug in den deutschen Sprachgebrauch gefunden habe, zeige sich schon darin, dass der Duden den Begriff mit „umgangssprachlich für Mallorca″ definiere.

Somit stand nach Ansicht des EUIPO der Unionsmarkenanmeldung „Malle″ schon zum Anmeldezeitpunkt das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Unionsmarkenverordnung entgegen.

„Malle“ weiterhin nicht unbedacht nutzen: Weiteres Verfahren auf Basis einer Marke beim DMPA anhängig

Für die deutsche Wort-Bildmarke „Malle″ des Hildener Unternehmers ist ein Klageverfahren vor dem LG Düsseldorf noch anhängig. In dem Verfahren geht es um die von der Löschung der Unionsmarke Marke nicht betroffene deutsche Marke des Hildener Unternehmers. Das Klageverfahren wird geführt, weil der Hildener Unternehmer der Löschung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) widersprochen hatte. Ob das LG Düsseldorf die Ansicht des EUIPO teilen wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem EUIPO und dem LG Düsseldorf ist weiterhin Vorsicht geboten bei der Nutzung der Bezeichnung „Malle″ in verschiedenen Wortkombinationen wie „Malle Party″. Eine sorgfältige Recherche rechtzeitig vor der geplanten Nutzung einer Bezeichnung ist grundsätzlich immer anzuraten.

Tags: DPMA EUIPO Löschung Malle Marke