Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Feta“ gelten auch für Waren, die außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.
Insbesondere im Bereich der Lebensmittel gibt es eine Vielzahl von Produkten, die aufgrund ihrer besonderen Herstellungsart, der Herkunft ihrer Rohstoffe oder lokaler Traditionen eine erhöhte Bekanntheit besitzen und bei Verbrauchern* bestimmte Erwartungen hervorrufen. Daher gibt es nachvollziehbare Bestrebungen, das Qualitätsversprechen dieser Produkte zu fördern und vor Nachahmern zu schützen. In der Europäischen Union erfolgt das durch sog. „geschützte Ursprungsbezeichnungen“ und „geschützte geografische Angaben“, mit denen die Herkunft von Produkten aus bestimmten Regionen garantiert wird.
Mitgliedstaaten müssen Schutz geografischer Herkunftsangaben gewährleisten
Wenn auf einem Produkt das Siegel einer geschützten Ursprungsbezeichnung abgedruckt ist, dann darf darauf vertraut werden, dass jeder Verarbeitungsschritt (Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung) in der angegebenen Region erfolgt ist. Demgegenüber hat das Siegel der geschützten geografischen Angabe ein wenig abgeschwächte Voraussetzungen: Hier muss nur ein Merkmal eines Produkts einen Bezug zu seinem geografischen Ursprung aufweisen.
In der Regel genügt es also, wenn einer der Verarbeitungsschritte in der jeweiligen Region stattfindet. Gem. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser geografischen Herkunftsangaben zu gewährleisten.
Langer Streit um griechischen Feta
Ein allseits bekanntes Beispiel für ein Produkt, das eine geschützte Ursprungsbezeichnung trägt, ist Feta. Dieser in Salzlake gereifte Schafs- oder Ziegenkäse wird traditionell auf dem griechischen Festland sowie den Inseln der ehemaligen Präfektur Lesbos hergestellt.
Im Jahr 2002 schützte die EU-Kommission die Bezeichnung „Feta“ als Ursprungsbezeichnung, wogegen Dänemark und Deutschland umgehend gerichtlich vorgingen. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte einige Jahre später die Verordnung (Urteil v. 25. Oktober 2005 – C-465/02, C-466-02). Dieses Urteil ist auch der Grund dafür, dass Supermärkte neben klassischem Feta häufig auch sog. „Hirtenkäse“ im Angebot haben. Bei diesem Produkt, das meist mit Oliven und mediterranen Landschaften bebildert ist, handelt es sich schlicht um eine alternative und ungeschützte Bezeichnung für Salzlakenkäse.
Nun hat es der Käse erneut vor Gericht geschafft und wieder ist Dänemark eine der beteiligten Parteien. Konkret ging die EU-Kommission gegen das Königreich vor, weil es duldet, dass dänische Milcherzeuger den eigens (meist aus Kuhmilch) produzierten Käse unter der Bezeichnung „Feta“ verkaufen.
Die EU-Kommission bemängelte, dass Dänemark seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht einhalte. Zu den bisher zu geografischen Herkunftsangaben entschiedenen Rechtsstreiten weist der aktuelle Fall aber eine Besonderheit auf.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen gelten nicht nur innerhalb der EU
Dass der Verkauf von dänischem Käse unter der Bezeichnung „Feta“ innerhalb der Union gegen die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstößt, wird auch von Dänemark nicht (mehr) in Abrede gestellt. Der Käse wurde allerdings gerade nicht innerhalb der Union, sondern gezielt nur in Drittländern verkauft. Die Argumentation von Dänemark ist daher zunächst einleuchtend: Das Verkaufsverbot gelte nur innerhalb des Gebietes der Europäischen Union und ggf. noch in Drittstaaten, mit denen die EU-Kommission ausdrücklich entsprechende Abkommen geschlossen habe – alle anderen Staaten seien davon aber nicht betroffen.
Damit konnte der EuGH jedoch nicht überzeugt werden (Urteil v. 14. Juli 2022 – C-159/20). Zwar werde der Verkauf in Drittstaaten nicht ausdrücklich in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verboten. Aber weder der Wortlaut der Verordnung noch der Kontext, in dem die Verordnung zustande gekommen sei, ließen darauf schließen, dass für den Verkauf in Drittstaaten eine Ausnahme gelten solle. Denn geografische Herkunftsangaben werden nach Unionsrecht als Recht des geistigen Eigentums geschützt. Rechte des geistigen Eigentums innerhalb der Union werden nach Auffassung des EuGH aber auch dann beeinträchtigt, wenn diese Rechte verletzenden Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind.
Ferner sieht der EuGH den Sinn des Schutzes geografischer Herkunftsangaben darin, die Erzeuger bestimmter qualitativ hochwertiger Produkte und das Vertrauen der Verbraucher in diese Qualität zu schützen – so steht es in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Beide Ziele beträfen zwar vordergründig Akteure im Binnenmarkt. Dennoch würden diese Ziele auch dann beeinträchtigt, wenn falsch gekennzeichnete Produkte in Drittstaaten vertrieben würden. Insbesondere wirke sich der Verkauf nachgeahmter Produkte außerhalb der Union negativ auf die Einkünfte der Erzeuger aus.
Verhalten Dänemarks kein Verstoß gegen „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“
Der EuGH hat sich auch noch zu einer weiteren, abstrakteren Frage geäußert. Die EU-Kommission hatte Dänemark vorgeworfen, durch die bewussten und wiederholten Weigerungen, gegen die Praxis der heimischen Milcherzeuger vorzugehen, gegen Art. 4 Abs. 3 des EU-Vertrags (EUV) verstoßen zu haben. Darin ist der „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ zwischen Union und Mitgliedstaaten geregelt. Auch Griechenland warf Dänemark systematische Pflichtverletzungen vor, die dazu führten, dass europäische geschützte Ursprungsbezeichnungen international geschwächt würden.
Dieser Argumentation folgte der EuGH jedoch nicht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass er sich auf eine andere Verhaltensweise bezieht als die, die dem Verstoß gegen spezifisches Unionsrecht zugrunde liegt. Der Verstoß Dänemarks gegen die Verordnung kann also nicht gleichzeitig als Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit herangezogen werden. Anders wäre das, wenn Dänemark durch zusätzliches Verhalten die Ursprungsbezeichnung „Feta“ geschwächt hätte – etwa durch entsprechende Versuche, den Schutz von Feta in anderen Ländern zu verhindern. Dafür gab es aber keine Anhaltspunkte.
Urteil stärkt traditionelle europäische Produkte
Der EuGH bleibt seiner bisherigen Linie treu und gewährleistet damit die hohe Qualität, die viele regionale europäische Produkte haben. Auch wenn es zunächst kontraintuitiv erscheint, das Verkaufsverbot in Drittstaaten mit dem Schutz heimischer Erzeuger zu begründen, so ist die Argumentation des EuGH dennoch korrekt zu Ende gedacht: Denn wenn der Schutz geografischer Herkunftsangaben an der europäischen Außengrenze enden sollte, hätte das unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen für die Erzeuger der geschützten Produkte. Es wäre sinnfrei, wenn sich die Mitgliedstaaten innerhalb der EU zum Schutz geografischer Herkunftsangaben verpflichten, diesen Schutz aber beim Handel mit Drittstaaten ignorieren dürften.
Dafür bietet auch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Grundlage. Die dort geregelten Verpflichtungen sind allgemein gehalten und unterscheiden nicht zwischen verschiedenen Märkten. Auch aus der Perspektive des geistigen Eigentums ist das Urteil zu begrüßen; niemand wird daran gehindert, „Salzlakenkäse“ unter dieser oder einer anderen Bezeichnung zu verkaufen. Bei der geschützten Bezeichnung „Feta“ hingegen darf auch in Zukunft darauf vertraut werden, dass dieser konkrete Salzlakenkäse aus einer bestimmten Region in Griechenland stammt.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.