22. Dezember 2023
geografische Angabe Marke Weihnachten
Markenrecht

Alle Jahre wieder: Markenrecht und geografische Angaben

Während die festliche Jahreszeit begonnen hat, gibt es in der Welt des Markenrechts aufregende Entwicklungen.

Von vielen unbemerkt wirft die festliche Jahreszeit spannende markenrechtliche Themen auf: So hat das Europäische Gericht (EuG) nicht nur den Zauber der Marken für Spielzeugfiguren bewahrt. Auch Geografische Herkunftsangaben und eine neue Verordnung sollen die kulinarische Vielfalt auf Weihnachtsmärkten stärken, denn inmitten der festlichen Atmosphäre besteht auch ein Bedürfnis nach rechtlicher Sicherheit für traditionsreiche Genüsse. Die Welt des Markenrechts erlebt in der besinnlichen Zeit Spannung: Von gescheiterten „X-MAS Eskalationen“ bis hin zu Markenanmeldungen wie „Highlige Weihnacht“ gibt es einiges zu entdecken.

Hat das EuG Weihnachten gerettet? 

Bald ist es wieder so weit. Wie jedes Jahr freuen sich neben den Großen insbesondere die Kleinen auf die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum. Dieses Jahr könnte ein einziges Geschenk gleichermaßen bei den Kleinen und den Großen für leuchtende Augen sorgen. Zumindest bei denjenigen Großen, die sich selbst zu den Markenrechtsbegeisterten zählen, denn das EuG hatte kürzlich in zwei parallelen Entscheidungen zu dreidimensionalen Unionsmarken bestehend aus Abbildungen von Klemmbausteinfiguren zu entscheiden.

In den Entscheidungen in Sachen T-297/22 und T-298/22 das EuG die Anträge auf Nichtigerklärung zurück und bestätigte die Gültigkeit der angegriffenen 3D-Marken, die Abbildungen von Klemmbausteinfiguren zum Gegenstand haben, für die Klassen 9, 25, 28. 

Die beiden 3D-Marken, die jeweils seit dem Jahr 1996 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office (EUIPO)) angemeldet und im Jahr 2000 wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, wurden auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. e) (i) und (ii) Verordnung 2017/1001 angegriffen. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies die Anträge auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. Die Beschwerden hiergegen blieben ohne Erfolg. In den Klagen vor dem EuG machte die Klägerin erneut geltend, dass die angegriffene Marken ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt und die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

Diese Argumentation überzeugte das EuG indes nicht. Im Ergebnis bestätigte es die Entscheidungen des EUIPO, wenngleich mit kleineren Korrekturen der Begründungen der Vorentscheidungen.  

In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 lit. e) (i) Verordnung 2017/1001 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer die angegriffenen Marken in Anbetracht ihrer grafischen Darstellung zwar zu Recht als Spielzeugfiguren bezeichnet hat (vergleichbar zum Urteil des EuG v. 16. Juni 2015 in Sachen T-396/14 – Form einer Spielzeugfigur mit Noppe), dass sie aber auch in die Kategorie der ineinandergreifenden Bausteine fallen würden (wie von der Antragstellerin auf Nichtigerklärung geltend gemacht). Bestimmte Elemente der Waren seien zusammensetzbar und zerlegbar, und sie verfügten über Verbindungselemente, die mit anderen Elementen kompatibel seien. Außerdem hätte die Beschwerdekammer bestimmte von der Klägerin geltend gemachte Merkmale als wesentlich ansehen müssen: Die Noppe auf dem Kopf, die Greifhände und die Löcher an der Rückseite der Beine und unter den Füßen. Trotz dieser Beurteilungsfehler seien dekorative und phantasievolle Merkmale vorhanden, die aus der für den Entwerfer der Spielzeug- oder der Klemmbausteinfiguren bestehenden Gestaltungsfreiheit resultierten. Das EuG führt weiter aus, dass „obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und von Verbindungsstücken aufgrund der Doppelnatur der Ware grundsätzlich erforderlich ist“, ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente bestünde. Aufgrund „der weiten Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Klemmbausteinfiguren können diese Merkmale viele andere Formen als die der angegriffenen Marke annehmen“. Art. 7 Abs. 1 lit. e) (i) Verordnung 2017/1001 sei daher auf die beiden Unionsmarken nicht anwendbar.

Da zumindest eines der wesentlichen Merkmale der Waren (d.h. der angegriffenen Marken) nicht für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich sei, sei auch Art. 7 Abs. 1 lit. e) (ii) Verordnung 2017/1001 nicht anwendbar. 

Nach der erfolgreichen Abwehr eines vergleichbaren Angriffes in dem Verfahren vor dem EuG in Sachen T-395/14 (bestätigt durch den EuGH in Sachen C-451/15 P), konnten nunmehr also erneut Nichtigkeitsangriffe gerichtet gegen 3D-Marken in der Form von Klemmbausteinfiguren abgewehrt werden. 

Weihnachtsmärkte und geschützte Genüsse: Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für festliche Produkte

In der festlichen Jahreszeit bieten vor allem die Weihnachtsmärkte von den Aachener Printen und Dresdner Christstollen, bis zum Lübecker Marzipan verschiedene Produkte an, die im Namen auf ihre Herkunft verweisen. 

Zu den besonderen Gütesigeln der Europäischen Union für hochwertige Produkte gehören die Geografischen Herkunftsangaben, die für einzigartige Produkte eingetragen werden, die sich durch eine enge Verbindung mit dem jeweiligen Herkunftsgebiet auszeichnen. Dabei handelt es sich um ein europaweites Schutzrecht, mit dem Nachahmungen wirksam bekämpft werden können. Man unterscheidet zwei Schutzkategorien, nämlich geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.). In beiden Fällen muss es sich um einen Namen handeln, der zur Bezeichnung eines Produkts verwendet wird. Das Produkt selbst muss aus einem bestimmten Ort, aus einer bestimmten Gegend oder aus einem bestimmten Land kommen.

Zu den g.g.A. zählen zum Beispiel die Aachener Printen, die Thüringer Rostbratwurst, der Dresdner Christstollen, das Lübecker Marzipan, der Nürnberger Glühwein und die Nürnberger Lebkuchen. Um in den Genuss dieses Schutzes zu kommen, müssen die Qualität, das Ansehen oder andere wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses überwiegend seinem geografischen Ursprung zu verdanken sein. Schutzvoraussetzung ist im Kern der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und dessen Herstellung im Herkunftsgebiet. Bei der g.g.A. reicht es hingegen aus, wenn einer der Produktionsschritte, also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung, in dem Herkunftsgebiet stattfindet und die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (g.g.A. sind nicht nur zur Weihnachtszeit ein spannendes Thema).

Bei der g.U. hingegen, wie zum Beispiel beim edlen Champagner, wird dieser Zusammenhang besonders engmaschig geknüpft. Hier müssen sämtliche Produktionsschritte im besagten Gebiet durchgeführt werden, als ob jeder Schritt des Prozesses ein untrennbarer Bestandteil der geografischen Identität wäre.

Der Antrag auf Eintragung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit einer zweistufigen Prüfung durch das DPMA und die Europäische Kommission. 

Nachhaltigeres Konsumverhalten auch zur Weihnachtszeit: Die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und gewerbliche Erzeugnisse

Ab 2024 bringt eine neue Verordnung in der Europäischen Union frischen Wind auf die festlichen Weihnachtsmärkte, die traditionelle Handwerkserzeugnisse in den Blick nimmt. Diese Reaktion der EU auf das sich durch den Klimawandel ändernde Konsumverhalten und auf die wachsenden Transparenzanforderungen wurde am 9. Oktober 2023 vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Die besondere Regelung erweitert nicht nur den Schutz geografischer Angaben für die kulinarischen Angebote der Weihnachtsmärkte, sondern gewährt spezifischen gewerblichen Erzeugnissen wie der Holzkunst aus dem Erzgebirge oder der Plauener Spitze einen vergleichbaren Schutzstatus. Damit soll die Einzigartigkeit und Qualität hochwertiger Produkte inmitten der festlichen Atmosphäre bewahrt und gefördert werden. Ein festlicher Schritt, um die Vielfalt und Qualität der weihnachtlichen Genüsse zu schützen und zu bewahren.

Es Glühwei(h)nachtet: Aromatisierte Weinerzeugnisse auf den Weihnachtsmärkten

Wenn sich die festliche Jahreszeit über die Städte legt, steigen die Verkaufszahlen eines traditionsreichen Getränks, das nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zubereitet wird: der aromatisierte weinhaltige Glühwein. Dieses Getränk, gewonnen aus reinem Rot- oder Weißwein mit Zimt und/oder Gewürznelken, weist einen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und weniger als 14,5 % vol auf und wird von der 21-seitigen Verordnung geregelt. 

Inmitten der festlichen Kulisse der Weihnachtsmärkte wird bei der Zubereitung von Glühwein aus Weißweinen darauf geachtet, die Bezeichnung „Glühwein“ um Wörter zu ergänzen, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise „weißer Glühwein“. Rosé-Weine hingegen dürfen nicht unter der Bezeichnung „Glühwein“ verkauft werden. Eine Zugabe von Wasser und Alkohol, einschließlich Spirituosen, ist beim Glühwein nicht gestattet. Dagegen gilt die Angabe „deutscher Glühwein“ als zulässig. Die Bezeichnung „Winzerglühwein“ ist erlaubt, wenn das Getränk bezogen auf den Weinanteil aus Trauben gewonnen wurde, die von den Rebflächen des kennzeichnenden Betriebs stammen, und die Weinbereitung oder Herstellung des Glühweins vollständig in diesem Betrieb erfolgte. Abgesehen von den g.g.A. „Thüringer“ und „Nürnberger“ dürfen den Begriff „Glühwein“ auf dem Weihnachtsmarkt keine weiteren geografischen Angaben ergänzen. Hierbei sind geografische Angaben untersagt, die den für die Herstellung verwendeten Weinbauerzeugnissen zustehen. Das bedeutet, es darf keine Angabe des bestimmten Anbaugebiets, des Bereichs, der Gemeinde bzw. des Ortsteils oder der Weinlage erfolgen.

(K)Eine schöne Bescherung…! 

In der Welt des Markenrechts geht es während der besinnlichen Zeit mitunter „hoch her“. Zwar hat es die Wortmarke „PROJECT X-MAS – DIE WEIHNACHTS ESKALATION“ nicht in das Markenregister geschafft, aber für eine aufregende Weihnachtszeit dürfte wohl trotzdem gesorgt sein. So wurde die Wortmarke „Highlige Weihnacht“ pünktlich zu diesem Weihnachtsfest in das Register des DPMA aufgenommen und dies mitunter für „pharmazeutische Erzeugnisse[n]“ in der Klasse 05, für „alkoholische[n] Getränke[n], ausgenommen Bier“ in der Klasse 33 und für „Kräuter[n] zum Rauchen“ in der Klasse 34. 

Etwas traditionellere Themen nimmt die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) (26 W (pat) 552/20) in den Blick. In dieser Entscheidung hatte sich das Gericht mit der Anmeldung einer Wortmarke „Bimmelbahn & Lichterglanz“ zu befassen. Nach Ansicht des BPatG stand dieser Markenanmeldung, die für die Klassen 39 (Transportwesen; Beförderung von Personen mit Landfahrzeugen) und 41 (Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltung von Weihnachtsmärkten) Schutz suchte, die fehlende Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, sodass sie nicht zur Eintragung gelangte. Ebenso erging es der deutschen Wort-/Bildmarke „Christmas World“ (Nr. 30 2022 006 654 4), angemeldet mitunter für Weihnachtsbeleuchtung. 

Auch für diejenigen, die es eher weniger festlich mögen, ist etwas dabei. Die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30 2023 240 879 8 „Ich hasse Weihnachten“ wurde just vor dem diesjährigen Weihnachtsfest in den Klassen 11, 16, 21, 25, 27, 28 angemeldet. Die Anmeldung befindet sich derzeit in der Prüfung beim DPMA. 

Dieser Beitrag wurde erstellt mit Hilfe von Hrn. Matteo Martini, Referendar. 

Auch das DPMA stellt auf seiner Webseite einen spannenden Überblick zu dem Thema Schutzrechte und das Weihnachtsfest zur Verfügung: DPMA | Nikolaus & Weihnachten.

Zur Weihnachtszeit stellen sich aber nicht nur marken-, sondern z.B. arbeitsrechtliche Fragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blog: Die Sache mit den Weihnachtsgeschenken… (cmshs-bloggt.de)Weihnachtsmann gesucht… aber bitte AGG-konform! (cmshs-bloggt.de)Weihnachtsgeld und Stichtagsregelungen (cmshs-bloggt.de)Freistellung von der Arbeitspflicht an Weihnachten und Silvester (cmshs-bloggt.de).

Tags: g.g.A. geografische Angabe Markenrecht