Generationen von Jurastudenten kennen ihn, den sittenwidrigen Knebelvertrag, der einen Gastwirt über eine lange Laufzeit zum Bierbezug verpflichtete. Ein Musterbeispiel für § 138 BGB. Doch was unterscheidet diesen Bierlieferungsvertrag von einem langfristigen Kükenmastrahmenvertrag?
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 15.04.2011, Az. 6 U 15/11) machte sich auf die Suche und fand einige Unterschiede. Ein Kükenmäster hatte sich über allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Kükenbrüterei verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren die zu mästenden Tiere ausschließlich von der Brüterei zu beziehen und das erforderliche Kükenfutter von anderen Unternehmen aus dem Konzern der Brüterei zu erwerben. Die schlachtreif gemästeten Tiere sollten zudem ausschließlich an andere zu dem Konzern der Brüterei gehörenden Unternehmen zur Schlachtung verkauft werden. Pro Durchgang sollten dabei jeweils ca. 30.000 Küken zur Mast übernommen werden.
Nach einigen Jahren kündigte der Kükenmäster den Vertrag vorzeitig und berief sich auf die Rechtmäßigkeit einer solchen vorzeitigen Kündigung, weil der Kükenmastrahmenvertrag aufgrund der wirtschaftlichen Knebelung gegen § 307 BGB und gegen § 138 BGB verstoße.
Was sagt die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema? Die Unangemessenheit einer langfristigen Bindung sei nur dann zu bejahen, wenn dadurch die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum so beschränkt würden, dass die eine Vertragspartei der anderen auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. Mit dieser Formel ging auch das OLG Oldenburg ans Abwägen – und ließ dabei sogar markenrechtliche Erwägungen einfließen.
Das OLG Oldenburg hält die langfristige Bindung des Kükenmästers durch den Kükenmastrahmenvertrag für wirksam. Die Interessen des Mästers würden trotz seiner faktischen Eingliederung in den Konzern der Brüterei ausreichend gewahrt. Denn bei einem „Durchgang″ von jeweils 30.000 Küken sei es wichtig, über verlässliche „Lieferanten″ der Küken und „Abnehmer″ der schlachtreifen Tiere zu verfügen. Auf dem freien Markt sei es nicht möglich, für derartige Mengen an Tieren kurzfristig Abnehmer zu finden. Daher bestünde sowohl auf Seiten der Brüterei als auch auf Seiten des Mästers ein Bedürfnis nach Planungssicherheit, dem durch eine lange Vertragslaufzeit Rechnung getragen werden könne.
Zwar nähmen die weiteren Verpflichtungen des Mästers, zum einen das Futter nur bei bestimmten Lieferanten zu erwerben und zum anderen die schlachtreifen Tiere nur an eine bestimmten Abnehmer zu verkaufen, dem Mäster weite Teile seiner Gestaltungsfreiheit. Im Wesentlichen behielte der Mäster nur noch die Entscheidungshoheit über die Arbeitsabläufe in den Ställen, deren Ausgestaltung sowie den Bezug von Energie und Wasser. Dennoch sei der Mäster seinem Vertragspartner nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Denn die vertragliche Gestaltung sehe vor, dass das Futter zu „üblichen Bedingungen″ und „handelsüblichen Konditionen″ erworben würde. Dies würde – auch aufgrund des vertraglichen Anspruchs des Mästers auf Gleichbehandlung mit weiteren Mästern, die mit der Brüterei zusammenarbeiten – ein Preisdiktat des Konzerns der Brüterei weitestgehend ausschließen.
In der Gesamterwägung machte das Gericht darüber hinaus einen Ausflug ins Markenrecht: Die Marke des Konzerns der Brüterei sei eine bekannte Marke. Wenn eine bekannte Marke in der Öffentlichkeit mit einem Lebensmittelskandal in Verbindung gebracht werde, könne dies die Existenz des hinter der Marke stehenden Unternehmens bedrohen. Der Konzern der Brüterei werbe mit bestimmten Qualitätskriterien (u.a. „Fünffaches D″: Elterntiere aus Deutschland, Küken geschlüpft in Deutschland, Hähnchen aufgezogen in Deutschland, die für die Aufzucht eingesetzte Tiernahrung aus Deutschland, Hähnchen geschlachtet in Deutschland). Um mit diesem Qualitätskriterium werben zu können, sei es zwangsläufig, dass die Mäster faktisch in den Konzern der Brüterei eingegliedert würden. Andernfalls sei eine Kontrolle der Einhaltung dieser Qualitätskriterien kaum möglich. Dies sei aber wiederum für den Wert der Marke von erheblicher Bedeutung. Auch diese Überlegungen seien bei der Bewertung der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB oder ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB vorliege, zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, dass bekannte Marken auch weit über das Markenrecht hinaus als „Rechtfertigungsgrund″ für bestimmte vertragliche Gestaltungen herangezogen werden können. Und sei es bei der Kükenmast.