14. Oktober 2010
Markenrecht

Ich mache Ihnen ein Angebot, das Sie nicht ablehnen können…

Ein Mandant hat in einer Abmahnung ein Angebot erhalten, das man nicht ablehnen kann. Wir zeigen was passiert, wenn man ohne Anwalt abmahnt.

Heute flattert mir eine Abmahnung in einer Markensache auf den Tisch. Der Markeninhaber hat einen Markenverletzer ohne anwaltliche Hilfe selbst abgemahnt. Das Abmahnschreiben besteht offenkundig aus Fragmenten, die der Markeninhaber aus ihm bekannten Abmahnungen zusammengebastelt hat.

Spannend wird es bei der vorformulierten Unterlassungserklärung, die der Markeninhaber dem Schreiben beigefügt hat und die er von dem Verletzer unterzeichnet zurück haben will.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind tückische – diese kann man einfach nicht ablehnen

Komplexer Satzbau ist tückisch und minus mal minus bleibt eben doch plus. So formuliert der Markeninhaber in der Unterlassungserklärung:

[Verletzer] verpflichtet sich hiermit gegenüber [Markeninhaber], zukünftig jedwede Maßnahme zu unterlassen, die dazu führt,

1. den Namen [Marke] aus seiner Firmierung zu entfernen;

2. …

Das nenne ich mal ein Angebot, das man nicht ablehnen kann…

Tags: Abmahnung Markenverletzung Unterlassungserklärung