5. August 2016
Hashtag Rio 2016 Markenrechte
Markenrecht

Hashtag #Rio2016 sicher verwenden

Wir zeigen, wann Hashtags wie #Rio2016 oder #GoForTheGold verwendet werden dürfen.

Unlängst warnte das US-amerikanische Olympische Komitee Privatsponsoren von Athleten davor, auf Twitter Hashtags wie #Rio2016 #TeamUSA #Olympic #Olympian und #GoForTheGold zu verwenden. Inzwischen bestätigte auch der Deutsche Olympische Sportbund, dass man sich rechtliche Schritte gegen inoffizielle Sponsoren wegen der unerlaubten Nutzung des Twitter-Hashtags #Rio2016 offen halte.

Die Bezeichnung „Rio 2016“ ist für den IOC als Unionsmarke eingetragen. Damit ist sie auch in Deutschland als Marke geschützt. Allerdings ist nicht jegliche Verwendung des Hashtags #Rio2016 rechtlich unzulässig. Voraussetzung für eine Verletzung der Marke ist eine markenmäßige Verwendung dieser Bezeichnung. Dies meint eine Verwendung, die Dritte als Herkunftshinweis in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen verstehen.

Hashtag #Rio2016 für beschreibende Verwendungen erlaubt

Zu trennen ist die markenmäßige Verwendung von der rein beschreibenden Verwendung, die grundsätzlich zulässig ist. Eine beschreibende Verwendung ist zum Beispiel eine rein kommunikative, nicht wirtschaftliche Verwendung.

Wenn also ein Unternehmen den von ihm gesponserten Sportler via Twitter unterstützt oder seine Begeisterung über die erzielten Ergebnisse ausdrückt und dabei den Hashtag #Rio2016 verwendet, ist dies eine rein beschreibende Verwendung und keine Markenverletzung. Der Hashtag wird damit als Hinweis auf die Olympischen Spiele verstanden, nicht aber als Herkunftshinweis auf das postende Unternehmen.

Ein Unternehmen sollte mit #Rio2016 allerdings keine Werbung für Gewinnspiele oder eigene Produkte machen. Eine solche Verwendung kann durchaus als markenmäßige Verwendung aufgefasst werden. Vor allem vor dem Hintergrund, dass das IOC die Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unter anderem von Werbung, Unterhaltung bei oder in Bezug auf Sportveranstaltungen und Online-Glücksspiele hat schützen lassen.

Gänzlich unproblematisch sind in der Regel Fälle, in denen eine Privatperson den Hashtag #Rio2016 zum Beispiel auf seinem privaten Twitter-Account verwendet. Hier liegt keine geschäftliche Handlung als Voraussetzung der Markenverletzung vor.

Eintragungsfähigkeit von #Rio2016 zweifelhaft

In Deutschland wäre eine Markenverletzung im Übrigen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Marken wie „Fußball WM 2006“ sowieso kein klarer Fall. Der BGH hat die deutsche Wortmarke „Fussball WM 2006“ im Jahr 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, woraufhin der Markeninhaber auf die Marke verzichtet hat. Ob „Rio 2016“ wegen fehlender Unterscheidungskraft überhaupt hätte eingetragen werden dürfen, ist zweifelhaft. Das Thema bleibt damit rechtlich brisant.

Tags: #Rio2016 Hashtag Markenrecht