Das Thema Online-Videorecorder ist weiterhin heiß – die Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder) hat nach Ansicht des OLG München noch nicht alle Fragen beantwortet:
OLG München, Urteil vom 18. November 2010 – 29 U 3792/10
1. Die Weitersendung von Fernsehsignalen an Online-Videorecorder stellt sich unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten urheberrechtlich als selbständige Nutzungsart dar.
2. Die zum Betrieb eines solchen Recorders notwendigen Weitersenderechte liegen bei den Sendeanstalten und nicht bei der VG Media.
Der BGH hatte im April 2009 entschieden, dass durch den Betrieb eines Online-Videorecorders lediglich die Weitersenderechte betroffen seien und nicht die Vervielfältigungsrechte des Fernsehsenders. Hiernach hatten sich verschiedene Betreiber von Online-Videorecordern an die VG Media gewandt, um diese Weitersenderechte zu erwerben. Die VG Media verweigerte eine entsprechende Rechteeinräumung, obwohl das Weitersenderecht vollumfänglich und ohne inhaltliche Beschränkungen von den Mitgliedern der VG Media (u.a. Pro7- und RTL-Gruppe) auf die VG Media übertragen wurde.
Entgegen des Wortlautes des Wahrnehmungsvertrages kam nun das OLG München zu dem Ergebnis, dass dieses Weitersenderecht nicht bei der VG Media liege, sondern bei den jeweiligen Fernsehanstalten, da die Fernsehsender und die VG Media eine gesonderte Vereinbarung getroffen hätten, nach der diese Art der Weitersendung von der Wahrnehmungsbefugnis ausgenommen sei. Eine Beschränkung des der VG Media übertragenen Weitersenderechts setzt jedoch voraus, dass es sich bei diesem herausgelösten Recht zur Weitersendung um eine neue eigenständige Nutzungsart handelt. Diese wird vom OLG München ohne weitere Begründung bejaht. Es verweist insoweit pauschal auf eine Stellungnahme des DPMA.