2. Oktober 2018
Haftung YouTube
Urheberrecht

Haftung von YouTube für rechtsverletzende Inhalte Dritter weiter unklar

Während Europa über die Einführung von Uploadfiltern und die Urheberrechtsreform spricht, legt der BGH die Frage der Haftung von YouTube dem EuGH vor.

Anstatt des lang erwarteten Urteils legte der BGH nun die Klage eines Hamburger Produzenten dem EuGH zur Entscheidung vor. Seit über zehn Jahren versucht der Kläger, YouTube für Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer haftbar zu machen. Das Urteil wird eine der Grundsatzfragen des deutschen Urheberrechts klären.

Urheberrecht lückenhaft

Weder durch gesetzliche Regelung, noch durch die Rechtsprechung, konnten grundsätzliche Fragen zur Haftung von Plattformbetreibern im Internet bisher geklärt werden. Etwa: Haftet YouTube für rechtswidrige Videos seiner Nutzer? Wie schnell müssen solche Videos von YouTube gelöscht werden? Und treffen den Konzern eigentlich Kontrollpflichten, oder muss er nur auf die Meldung durch Nutzer reagieren?

Die Klärung dieser Fragen hatte ein Musikproduzent aus Hamburg verlangt. Er klagte im Namen diverser Künstler, deren Musiktitel immer wieder von Dritten unberechtigt auf YouTube hochgeladen wurden. Vor Gericht trug er vor, es könne nicht sein, dass es in die Verantwortung der Künstler falle, das Internet immer wieder nach Urheberrechtsverstößen zu durchsuchen. Immerhin verdiene die Plattform Geld an den Videos, nicht aber die Rechteinhaber. Diese würden in Werbevideos des Betreibers eingebunden. Darüber hinaus lasse YouTube sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Nutzungsrechte an den Videos einräumen.

OLG Hamburg: Störerhaftung für YouTube

Die Vorinstanz hatte bereits 2015 zugunsten der Urheber entschieden. Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts bejahten eine Störerhaftung von YouTube und entschieden, dass eine anlassbezogene Kontrolle nötig sei.

Das Rechtsinstitut der „Störerhaftung″ wurde von den deutschen Gerichten entwickelt. Es besagt, dass auch derjenige haften muss, der zwar eine Rechtsverletzung nicht selbst durch den Upload eines rechtswidrigen Videos begeht, der aber in irgendeiner Weise adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt; so auch YouTube durch Bereitstellen des Videos. Allerdings greift eine Haftung dann erst ab Kenntnis des Betreibers von dem rechtswidrigen Video.

In der Praxis hat sich daher mittlerweile das sogenannte „Notice-and-take-down-Verfahren″ etabliert. Dabei melden Nutzer rechtswidrige Videos und YouTube löscht diese nach einer entsprechenden Überprüfung von der Plattform.

Kontrollpflichten von Plattformbetreibern wie YouTube strittig

Ob YouTube nur gemeldete Videos löschen oder auch selbst Rechtsverstößen vorbeugen muss, ist allerdings bisher unklar. Grundsätzlich sieht § 7 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) vor, dass klassische Host-Provider fremde Informationen nicht überwachen müssen. Diese Privilegierung ist in europäischen Vorschriften begründet. Ob sie im Fall YouTube greift, ist aber strittig.

So entschied der BGH (BGH, Urteil vom 30. 4. 2008 – I ZR 73/05 (OLG Köln) Internet-Versteigerung III), dass es eine allgemeine Überwachungspflicht dann geben müsse, wenn ein Betreiber einen konkreten Anlass habe, zu kontrollieren. Das bedeutet in der Praxis: Wenn es bereits mehrfach Verstöße gab, etwa immer wieder von demselben Nutzer, müsse YouTube auch ohne konkrete Meldung durch andere Nutzer vorsorglich überprüfen, ob eine Rechtsgutsverletzung begangen wird. Das kann aber auch heißen, dass wenn ein konkreter Musiktitel immer wieder illegal hochgeladen wird, den Betreiber eine Pflicht trifft, durch Melodiefilter zu überprüfen, ob dies geschieht.

Im Ergebnis müssten dann „gleichartige Schutzverletzungen″ von YouTube verhindert werden. Der BGH wurde für diese Entscheidungen stark kritisiert, vor allem hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen Pflicht mit den europäischen Vorschriften.

EuGH muss Anleitung zur richtlinienkonformen Auslegung geben

Der EuGH trat dieser Rechtsprechung des BGH dann auch zunächst entgegen und erteilte einer generellen Überwachungspflicht von Host-Providern eine Absage. Eine Ausnahme könne es dann geben, wenn der Diensteanbieter nicht nur neutraler Informationsvermittler sei, sondern aktive Hilfestellung leiste oder Anzeigen schalte.

Ob YouTube unter diese Ausnahme fällt, ist nun Sache des EuGH. Der BGH behielt sich nach langer Prüfung eine Entscheidung vor und fragte erstmal bei der europäischen Gerichtsbarkeit an, was eigentlich mit EU-Recht vereinbar sei. Die Vorlagefragen des Gerichts lassen aber Rückschlüsse darauf zu, dass eine anlassbezogene Überwachungspflicht auch für YouTube gelten soll.

Geduldspflicht für Urheber

Für Rechteinhaber wäre eine solche Marktbeobachtungspflicht für YouTube ein großer Erfolg. Die Vorlage an den EuGH ist zwar einerseits begrüßenswert – nur so kann eine einheitliche und europarechtskonforme Lösung gefunden werden. Im konkreten Fall bedeutet das andererseits für den Kläger, noch weitere Jahre auf eine Entscheidung warten zu müssen und auch für andere Urheber ist die jahrelange Rechtsunsicherheit rechtlich nachteilig.

Tags: Haftung Plattformbetreiber Youtube