16. August 2018
Veröffentlichung Foto
Urheberrecht

Kreative atmen auf: Entscheidung des EuGH bringt nicht das Ende der Exklusivität von Urheberrechten im Internet

EuGH bestätigt: Das Vervielfältigen und Veröffentlichen andernorts bereits abrufbarer Fotos bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers.

Das ist gerade nochmal gutgegangen. Nach Ansicht des EuGH bedarf die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Fotos, das auf einer anderen Webseite bereits frei verfügbar ist, der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Durch ein solches Einstellen werde die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht (EuGH, Urt. v. 7. August 2018, Az. C-161/17).

In ihrem Urteil grenzten die Luxemburger Richter in der Begründung das erneute Hochladen von Fotos zu Verlinkungsfällen wie dem Hyperlinking und Framing ab.

Der Weg eines Fotos: Vom Reiseportal über Schülerreferat auf Schulhomepage

Der Fall erlangte bereits früh Bekanntheit unter dem Namen „Córdoba-Entscheidung“, denn das streitgegenständliche Foto zeigte die südspanische Stadt. Das Foto stammte ursprünglich von der Webseite eines Online-Reiseportals, wo es frei zugänglich war. Es wurde dann als Teil eines Schülerreferats genutzt und auf einer Schulhomepage veröffentlicht. Unter dem Schülerreferat fand sich ein Hinweis auf die Webseite des Portals. Der Fotograf sah seine Urheberrechte verletzt und verlangte Schadensersatz in Höhe von 400,00 € von der Schule.

Durch die Instanzen erhielt der Fotograf grundsätzlich Recht. Auch der BGH erkannte in der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung (Beschl. v. 23. Februar 2017, Az. I ZR 267/15), sah sich jedoch veranlasst, den EuGH zu befragen.

Den Karlsruher Richtern ging es im Kern um die Frage, ob der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sei, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasse, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden sei. Oder einfacher formuliert: Darf man Fotos von Webseiten Dritter ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen und auf der eigenen Webseite veröffentlichen?

Kein neues Publikum bei Framing und Hyperlinking

In seinen bisherigen Entscheidungen zum Hyperlinking und Framing stellte der EuGH klar, dass eine „öffentliche Wiedergabe″ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG – die der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers bedarf – entweder vorliege, wenn ein geschütztes Werk unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens wiedergegeben oder aber wenn ein neues Publikum erreicht werde. Neu sei das Publikum, wenn der Urheber nicht an ein solches dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

Für die Verlinkung oder das Framing eines Fotos hat der EuGH ein neues Publikum verneint – zumindest dann, wenn das Foto auf der Internetseite, von der es genommen wurde, keiner Zugangsschranke (Paywall, Login-Erfordernis o. Ä.) unterlag. Werde ein Foto dem Nutzer einer Internetseite über einen Hyper- oder Inline-Link zugänglich gemacht, sei er potenzieller Adressat der ursprünglichen Wiedergabe. Eine solche Wiedergabe per Link erfolge daher nicht gegenüber einem neuen Publikum, weshalb sie auch nicht „öffentlich″ sei und folglich keiner Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers bedürfe, so die Luxemburger Richter zum Framing und Linking.

Internetnutzer nicht alle das gleiche Publikum – Urheberrechtsverstoß bei Vervielfältigung und neuer Veröffentlichung

Was aber, wenn – wie im Fall des Schülerreferats – der Nutzer das Foto von der Ursprungsseite nicht lediglich verlinkt, sondern das Foto zunächst auf seinem Server speichert und von dort auf die eigene Internetseite hochlädt, also in klassischerweise das Foto kopiert?

Der Generalanwalt Sánchez-Bordona sah in Anlehnung an die bisherige EuGH-Rechtsprechung auch in diesem Fall kein neues Publikum. Nach seiner Ansicht sei das Bild an das allgemeine Internetpublikum und damit gerade nicht an eine neue Öffentlichkeit gerichtet. Der Generalanwalt votierte für eine Art „Opt-Out″-Lösung, nach der die Nutzung des Fotos durch andere zunächst einmal zulässig sei, es sei denn, der Urheber mache beim Einstellen des Werkes hinreichend deutlich, dass er einer Anschlussverwendung nicht zustimme. Das wäre wohl das Ende der Exklusivlizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet gewesen.

Zum Glück für alle Kreativen, Verlage, Agenturen und sonstigen Wertschöpfer grenzte der EuGH den Fall der erneuten Veröffentlichung zu den Framing- und Verlinkungsfällen ab. Die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos, die auf einer anderen Webseite bereits frei verfügbar sind, sei eine „öffentliche Wiedergabe″ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Diese Nutzungshandlung bedarf nach Ansicht des EuGH deshalb der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers.

Abgrenzungskriterium: (Fehlende) Verfügungsgewalt des Urhebers

Der EuGH stellte auf die fehlende Kontrolle des Urheberrechtsinhabers über die weitere Verwendung ab: Bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf einer anderen Webseite werde es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue Wiedergabe des Fotos zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung sei dies anders: Werde das Werk nach dem Setzen des Links von der fremden Internetseite entfernt, führe eben auch der Link ins Leere.

Bei einem separaten Upload aber könne das Foto auf der neuen Website weiterhin zugänglich sein, unabhängig von der vorherigen Zustimmung des Urhebers – und zudem unbeschadet jeder Handlung, mit der der Rechteinhaber beschlösse, sein Werk auf der Website, auf der es ursprünglich mit seiner Genehmigung wiedergegeben worden ist, nicht mehr wiederzugeben. Genau durch diese unabhängige Werknutzung werde aber ein neues Publikum erreicht, nämlich die Nutzer der neuen Website, in diesem Fall die Homepage der Schule.

Keine Erschöpfung des Urheberrechts im Internet

Nach Auffassung der Luxemburger Richter gibt es noch einen weiteren entscheidenden Unterschied zu den Hyperlink- und Framing-Sachverhalten: Hyperlinks ermöglichen das schnelle und unkomplizierte Verbreiten von Informationen im Internet, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichne. Die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers sei für das gute Funktionieren des Internets in dieser Form nicht notwendig.

Das anders zu sehen liefe auf eine Erschöpfung des Urheberrechts im Internet hinaus, was vor allem deshalb nicht hinnehmbar sei, weil den Urhebern grundsätzlich die Möglichkeit verbleiben müsse, gerade auch für die mehrfache Lizenzierung ihrer Werke jeweils eine angemessene Vergütung zu fordern, so der Gerichtshof.

Interessengerechte Entscheidung – Kreative müssen angemessen vergütet werden

Die Entscheidung des EuGH ist richtig. Seine vorherigen Urteile zum Framing und Linking waren ein Zugeständnis an die Idee des freien Internets. Diese ausufernde Entwicklung schränkten die Richter nun zugunsten der exklusiven Verwertungsinteressen des Urhebers ein und dies in erfreulich klaren Worten ohne weitschweifige Ausführungen zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht oder anderer subjektiver Motive des Internetnutzers, wie es in früheren Entscheidungen zuletzt häufig der Fall war.

Für diejenigen, die es bedauerlich finden, dass Schüler in ihre Referate nun ohne Zustimmung des Urhebers keine Fotos aufnehmen und auf Schulserver hochladen können, haben die Luxemburger Richter folgenden Rat: Solche Sachverhalte seien gegebenenfalls über die Auslegung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke in Art. 5 Abs. 3 lit. a InfoSoc-RL 2001/29 zu lösen. Dies müsse allerdings ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgen und nicht kommerziellen Zwecken dienen.

Der BGH dürfte nun im Sinne des Fotografen entscheiden.

Tags: Foto Framing Hyperlinking Internet öffentliche Wiedergabe Urheberrecht Veröffentlichung Vervielfältigung