Kommt darauf an, wie geschickt er sich anstellt.
Eine fast alltägliche Situation, möchte man meinen: Eine Rechtsverletzung wird abgemahnt. Daraufhin meldet sich der Rechtsanwalt des Abgemahnten und erklärt „mit freundlichen kollegialen Grüßen″, dass man sich auf keinen Fall unterwerfen werde. Vorsorglich „bittet″ er schon einmal darum, in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter ins Passivrubrum aufgenommen zu werden. Sehr gerne. Die einstweilige Verfügung wird erlassen und dem Kollegen vorab per Telefax übermittelt – mit freundlichen kollegialen Grüßen natürlich.
Alles reibungslos geklappt – bis jetzt! Der Herr Kollege wurde ja gebeten, den Empfang des zugestellten Schriftstücks mittels beiliegenden Empfangsbekenntnisses zu quittieren und umgehend zurückzusenden. Nichts passiert. Die Zeit drängt, denn eine einstweilige Verfügung muss innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist zugestellt worden sein. Zum Nachweis der Zustellung benötigt man eben das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Herrn Kollegen. Man fasst nach. Keine Reaktion. Und nun?
Bleibt nur noch die Zustellung mittels Gerichtsvollziehers (aber schnell und aufpassen: nicht an die Partei sondern an den Kollegen, denn ihm ist weiterhin zuzustellen!) – wenn man nicht das Glück hat, dass sich der verehrte Herr Kollege ein Eigentor schießt, so wie im Fall I-4 U 156/10, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Trotz entsprechender Aufforderung hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners den Empfang der einstweiligen Verfügung nicht bestätigt. Das ist aber erforderlich, denn
„Der Adressat muss nämlich vom Zugang des Schriftstücks nicht nur Kenntnis erhalten, sondern auch entscheiden, ob er es als zugestellt ansieht. Die Äußerung des Willens, das Schriftstück als solches anzunehmen, ist als Empfangsbereitschaft anders als in den Fällen der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zwingende Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. […] Von einer solchen Bereitschaft zur Mitwirkung kann danach in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn das Empfangsbekenntnis nicht zurückgeschickt wird.″
In der Regel. Sendet der Herr Kollege das Empfangsbekenntnis allerdings nicht zurück, legt er aber gleichwohl einen Rechtsbehelf, nämlich Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und nimmt er – was ja nicht wirklich anders geht – „dabei die zuzustellenden Schriftstücke in Bezug„, dann sieht die Sache schon anders aus. Versäumt er es zudem noch, geltend zu machen, dass es an einer wirksamen Zustellung fehlte „weil er nicht bereit sei, die Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung entgegen zu nehmen„, kommt es auf die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht mehr an und der Ball ist im eigenen Tor!
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts mache der Verfahrensbevollmächtigte mit einem solchen Verhalten nämlich deutlich, dass er sehr wohl bereit war, die Schriftstücke entgegen und zur Kenntnis zu nehmen. Trotz fehlenden Empfangsbekenntnisses gelten die Schriftstücke daher „in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie den[m] Bevollmächtigten des Antragsgegners tatsächlich zugegangen sind.″ Zur Begründung verweist das Oberlandesgericht auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 – 2 B 10/06, wonach das Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindert. Der Prozessbevollmächtigte im dortigen Verfahren hatte gemeint, vom Verwaltungsgericht Berlin einen Empfangsbekenntnisvordruck nicht erhalten zu haben, das Urteil des Gerichts dann aber dennoch angefochten.
Die Verweigerung der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hat dem Herrn Kollegen im Ergebnis also nichts gebracht. Sei zum Schluss nur noch der Hinweis auf § 14 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, auch: der kleine Anwaltsknigge, erlaubt. Danach hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.