Das Bewerben einer CE-Kennzeichnung als Prüfsiegel kann wettbewerbswidrig sein. Händler sollten CE-Kennzeichnungen klar von entsprechenden Aussagen trennen.
Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 (Az.: I-15 U 58/15) verdeutlicht, dass das Werben mit einer CE-Kennzeichnung zur Irreführung des Durchschnittsverbrauchers führen kann. Kritisch sah es die Nennung des CE-Kennzeichens insbesondere in unmittelbarer Nähe zu echten Prüfsiegeln.
OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit „CE/TÜV/GS-geprüft“
Im Internet hatte ein Händler ein Produkt mit der Aussage „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft″ beworben. Daran hat ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes Anstand genommen und den Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das OLG hat dem Verein Recht gegeben und die genannte Werbeaussage untersagt. Der Werbende habe jedwedes „Beiwerk″ zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Verbrauchers betreffend die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Durch die genannte Darstellung habe der Händler nach Auffassung des Gerichtes gegen diesen Grundsatz verstoßen und damit die Kunden irregeführt.
CE-Kennzeichnung ist der Ausdruck von Konformität mit Harmonisierungsrechtsvorschriften
Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Produkt bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität dieses Produktes mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen und für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich nicht um ein echtes „Prüfsiegel″ wie z.B. das GS-Zeichen. Dennoch versuchen Händler immer wieder, mit der zwingend vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung das Produkt in der Werbung als besonders qualitativ hochwertig darzustellen.
Werbung mit CE-Kennzeichen kann rechtmäßig sein
Bereits in der Vergangenheit gab es viele Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbeaussagen im Zusammenhang mit dem CE-Kennzeichen. Die Anbringung des CE-Kennzeichens selbst ist natürlich nicht irreführend. Entsprechendes gilt nach Auffassung des OLG Frankfurt (Urt. v. 17.08.2000, Az.: 6 U 98/99) auch für eine entsprechende Darstellung in einem Werbeblatt. Die „Werbung mit Selbstverständlichkeiten″ sei zulässig, solange hieraus nicht der Eindruck einer „Besonderheit″ des Produktes gewonnen werden könne.
Dass man sich auf einem schmalen Grade befindet, soll nur kurz angedeutet werden. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Irreführung liegt nahe, sobald beim Empfänger der Information der Eindruck vermittelt werden kann, ein bestimmtes Produkt habe Eigenschaften, die ein Produkt des Wettbewerbers nicht habe.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist von der Frage des „ob″ aber die Frage des „wie″ zu unterscheiden. Bereits länger entschieden ist, dass insbesondere die Aussage „CE-geprüft″ unzulässig sei, z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11 (irreführend, wenn der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt); LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az.: HK O 16/13 (irreführend, wenn in Bezug auf die CE-Kennzeichnung eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und die Erteilung eines entsprechenden Prüfsiegels nicht stattgefunden haben); LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az.: 15 O 327/09.
Das OLG Düsseldorf fordert in der vorliegenden Entscheidung darüber hinaus aber weiter, dass
…jedwedes „Beiwerk″ zur allein geforderten „neutralen″ Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen [sei], das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken…
In der hier beanstandeten Aussage „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft″ sah das Gericht die Gefahr, dass
… von einem Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln „GS″ und „TÜV″ auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt wird.
Damit bleibt festzuhalten, dass es bereits aus grundsätzlichen Erwägungen irreführend ist, eine CE-Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe zu in der Werbung enthaltenen Hinweisen auf echte Prüfsiegel anzubringen.
Empfehlung für Händler und Hersteller
Auch wenn die Entscheidung die Werbeaussage eines Händlers betraf, hat sie auch Relevanz für die Hersteller selbst. Denn nicht selten finden sich entsprechende Aussagen auch in den Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen oder sonstigen Begleitdokumenten, auf Verpackungen oder in eigenen Werbeanzeigen, Aufstellern, Bannerwerbungen im Internet etc. Oftmals ist der Hersteller auch selbst der Händler seiner Produkte und nimmt die Werbemaßnahmen vor.
Für Händler wie Hersteller gleichermaßen gilt es sehr genau darauf zu achten, dass es bei Angaben zum Produkt – egal an welcher Stelle – nicht zu einer Vermischung von Aussagen in Bezug auf das CE-Kennzeichen einerseits und „echte″ Prüfsiegel oder Prüfungen als solchen andererseits kommt.
Zu empfehlen ist hier in jedem Fall eine klare räumliche und graphische Trennung von entsprechenden Hinweisen, wie etwa durch einen neuen Absatz oder eine neue Überschrift.
Die Trennung durch Kommata, Schrägstriche, Punkte usw. ist jedenfalls nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf mit einem gewissen Risiko verbunden. Schließlich sollte vermieden werden, dass Worte wie „Prüfung″ oder „geprüft″ oder „getestet″ oder „Qualität″ im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung genannt werden. Jede dieser Aussagen begegnet der Gefahr, den Kunden über die Natur des CE-Kennzeichens irrezuführen.
Es ist somit nicht ausreichend, nur konforme Produkte herzustellen, sondern es ist dringend zu empfehlen, auch bei der Erstellung der Begleitdokumentation (z.B. Werbeunterlagen) auch auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Aussagen zu achten.