Aufkleber für Kundenbriefkästen mit dem Aufdruck "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen"
Findig, allerdings nicht von Dauer sollte die Aktion eines Verlages sein, der sein Anzeigenblatt an den Verbraucher bringen wollte: In seinem Blatt bot er kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen mit dem Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen″ an, allerdings mit dem deutlich sichtbaren Logo des werbenden Anzeigeblattes.
Ziel der Werbung sollte sein, dass nur das Anzeigeblatt der Beklagten und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird.
Aufkleber „Keine kostenlosen Zeitungen″ als Wettbewerbsbehinderung
Ein Konkurrenzverlag beantragte daraufhin beim Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser wurde allerdings zunächst mit der Begründung abgeschmettert, die Beklagte behindere mit der Werbung die Konkurrenten nicht gezielt, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen bleibe und das eigene Produkt nur optisch betont werde.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die nun vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 16.01.2013 – 9 U 982/12) Erfolg hatte. Das OLG sah in der Aktion eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs nach § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Durch das Angebot an die Verbraucher, den Verbotsaufkleber anzubringen und mit dem roten Aufkleber der Beklagten zu kombinieren, erreicht die Beklagte eine Sperre der Briefkästen für die Konkurrenzprodukte der Mitbewerber, weil diese nicht mehr in den Briefkasten eingelegt werden dürfen. Auf diese Weise wird der Zutritt der Mitbewerber zum Markt, der Absatz ihrer Produkte, auf unabsehbare Zeit, nämlich für die Dauer der Anbringung des Aufklebers am Briefkasten ausgeschlossen. Dies ist bei objektiver Betrachtung der wesentliche Zweck der Werbeanzeige und von der Beklagten auch so beabsichtigt. Der von der Beklagten angesprochene Zweck, Kenntnis über die erforderliche Zahl der zu druckenden und zu verteilenden Exemplare des Anzeigenblattes zu erhalten, stellt demgegenüber allenfalls einen Nebeneffekt des Verhaltens der Beklagten dar.
Der klagenden Verlag sei so im Wettbewerb eingeschränkt:
Die Klägerin hat keine realistischen Möglichkeit, diese Sperrwirkung durch eigene Anstrengungen im Rahmen des Wettbewerbs aufzuheben, weil ihr Produkt die Verbraucher nicht mehr erreicht und so ein Leistungswettbewerb unmöglich wird. Der Klägerin und anderen möglichen Mitbewerbern bleibt nur die theoretische Möglichkeit, die Aufhebung der Sperrwirkung auf andere Weise, beispielsweise durch ein Anschreiben an die betroffenen Verbraucher zu erreichen.