OLG Düsseldorf: Verstöße gegen die Impressumspflicht auf unterschiedlichen Webseiten können mehrfache Vertragsstrafe auslösen.
Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil (Urteil v. 29. August 2019 – I-2 U 44/18) über eine Vertragsstrafenklage gegen einen Immobilienmakler zu entscheiden, der sich gegenüber dem Kläger in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, künftig keine unvollständigen Impressen mehr für seine Internetauftritte zu verwenden.
Ausgangspunkt für die Unterlassungserklärung war, dass der Immobilienmakler auf seiner eigenen Homepage sowie auf Facebook Immobilienangebote veröffentlicht und beworben hatte, ohne seiner aus § 5 TMG folgenden Impressumspflicht vollständig nachzukommen. Danach hätte er insbesondere auch den vollständigen und zutreffenden Namen der den Online-Dienst anbietenden Person, die eindeutige Bezeichnung der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde, die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters und seine Handelsregisternummer angeben müssen. Diese Angaben fehlten den Impressen der beanstandeten Internetangebot jedoch, weshalb der Kläger den Immobilienmakler abmahnte und die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erwirkte.
Da der Kläger wenige Monate nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung an ein und demselben Tag auf verschiedenen Internetseiten Immobilieninserate des Immobilienmaklers entdeckte, denen erneut Angaben zum Handelsregister und der Handelsregisternummer sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlten, forderte er den Immobilienmakler zur zweifachen Vertragsstrafenzahlung auf und klagte seine Forderung schließlich erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 6. Dezember 2017 – 12 O 99/17) ein.
Über die Berufung des Beklagten hatte nachfolgend das OLG Düsseldorf zu befinden, das dem Kläger ebenfalls Recht gab und den Beklagten wegen der verschiedenen Impressumsverstöße vom selben Tag zur zweifachen Vertragsstrafenzahlung verurteilte.
Für geschäftlich Werbende auf Internetportalen gilt die Impressumspflicht nach § 5 TMG
Im Rahmen seines Berufungsurteils hatte sich das OLG Düsseldorf dabei unter anderem mit der Frage zu befassen, ob für den Kläger, als denjenigen, der zwar eine Werbeanzeige auf einem Internetportal wie Facebook geschaltet hat, dieses jedoch nicht selbst betreibt, die Impressumspflichten nach § 5 TMG gelten. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung gelangte das OLG Düsseldorf zu der Feststellung, dass
„auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, […] Teledienste [anbietet], sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann.″
Es entspricht insofern ständiger Rechtsprechung, dass Werbende, die im Rahmen eines Internetportals geschäftsmäßig handeln, für ihre Unterseite impressumspflichtig sind (OLG Düsseldorf, Urteil v. 18. Dezember 2007 – I-20 U 17/07; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 6. März 2007 – 6 U 115/06). Dies gilt gleichermaßen für geschäftsmäßig betriebene Präsenzen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook.
Auch die Nutzung einer Webseite zu Werbezwecken kann folglich eine Pflicht zur Erstellung eines Impressums nach den Vorgaben des § 5 TMG auslösen.
Unterschiedliche Maßstäbe für die Impressumspflicht bei analogen und digitalen Medien
Dass OLG Düsseldorf verkannte nicht, dass in Konsequenz dieser Auslegung der Impressumspflicht letztlich unterschiedliche Anforderungen an Werbende in analogen Medien, für die eine Impressumspflicht nicht gilt und Werbende, die Angebote auf Internetportalen einstellen und von der Impressumspflicht betroffen sind, gestellt werden.
Diese Ungleichbehandlung stellt aber, nach Ansicht des OLG Düsseldorf, keinen Verstoß der Gesetzgebung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot dar, sondern sei damit zu begründen, dass die „Intensität der werblichen Ansprache im Internet“ ein erhöhtes Informationsbedürfnis auslöse.
OLG Düsseldorf bestätigt: Mehrere Verstöße gegen Unterlassungserklärung auf verschiedenen Webseiten können mehrfache Vertragsstrafe auslösen
Wie schon das LG Düsseldorf in erster Instanz, erkannte auch das OLG Düsseldorf dem Kläger die mehrfache Vertragsstrafenforderung in Konsequenz der festgestellten Verstöße auf unterschiedlichen Internetportalen zu.
Dass basierend auf einer Unterlassungserklärung mehrfache Vertragsstrafen ausgelöst werden können, ist keine Neuerung, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung. So hat beispielsweise der BGH in einem Rechtsstreit entschieden, dass für den Verkauf von 7000 Wärmekissen eine Vertragsstrafe 7000 mal verwirkt wurde, da die strafbewehrte Unterlassungserklärung so formuliert war, dass für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe als verwirkt gilt und die Zuwiderhandlung als Anbieten, Verkaufen und Verbreiten eines jeden streitgegenständlichen Produktes definiert wurde (BGH, Urteil v. 17. Juli 2008 – I ZR 168/05). Auch das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 18. September 2012 – I-4 U 105/12) entschied in einem Rechtsstreit mit Online-Bezug, dass der Beklagte, der entgegen seiner Pflicht aus einer Unterlassungserklärung, eine kerngleiche Klausel sowohl bei e-Bay als auch in einem Onlineshop nutzt, dem Kläger zur Zahlung einer zweifachen Vertragsstrafe verpflichtet sein kann.
Abgrenzungskriterien für die Annahme separater Vertragsverstöße
Für die Beantwortung der Frage, ob mehrere oder wiederkehrende Vertragsverstöße als rechtliche Einheit zusammenzufassen oder als mehrfache Vertragsverletzungen zu werten sind, ist vor allem der Vertragswortlaut maßgeblich. Das Versprechen, „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ eine Vertragsstrafe zu zahlen, wird regelmäßig so auszulegen sein, dass zumindest mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen unter Verstoß gegen dieselbe Rechtspflicht als ein einheitlicher Verstoß zu werten sind.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf zeichnet eine natürliche Handlungseinheit neben einem engen Zusammenhang zwischen den Einzelverstößen auch deren äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus. Diesen erkennbaren äußerlichen Zusammenhang verneinte das OLG Düsseldorf im Hinblick auf die streitgegenständlichen Impressums-Verstöße, da sich die Pflichtverletzungen nicht nur auf verschiedenen Webseiten zugetragen hatten, sondern auch die fehlenden Impressumsangaben variierten.
Während der Beklagte auf einer Internetplattform das Handelsregister, die Handelsregisternummer sowie die zuständige Aufsichtsbehörde nicht benannt hatte, gab er auf zwei anderen Webseiten zumindest die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum an.
Aus diesem Grund verneinte das OLG Düsseldorf das Vorliegen eines rechtlich einheitlichen Verstoßes und sah die Vertragsstrafe als mehrfach verwirkt an.
Unterlassungserklärung umfasst regelmäßig auch „im Kern gleichartige Verletzungsformen“
Dem stand nicht entgegen, dass sich die der Vertragsstrafenklage zu Grunde liegenden Verstöße auf anderen Plattformen ereignet hatten, als diejenigen Impressums-Verstöße, die zur Abgabe der Unterlassungserklärung Anlass geboten hatten.
Unterlassungserklärung sind ihrem Zweck entsprechend in der Regel so auszulegen, dass sie auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen. Dies gilt jedenfalls, wenn die konkreten Verletzungsformen, die der Abmahnung zu Grunde lagen, im Rahmen des Unterlassungstenors nur „insbesondere″ in Bezug genommen wurden.
Zurechnung einer Unterlassungserklärung unter Rechtsscheingesichtspunkten
Erwähnenswert sind ferner die Ausführungen des OLG Düsseldorf zum Zustandekommen des Unterlassungsvertrages durch die Unterschrift einer Vertretungsperson.
Der Immobilienmakler berief sich, im Ergebnis erfolglos, zweitinstanzlich darauf, dass er die Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Vielmehr habe seine Frau, ohne durch ihn dazu ermächtigt worden zu sein, die Erklärung in seinem Namen unterzeichnet und die Zahlung der Abmahnkosten ohne sein Wissen veranlasst. Er fühle sich daher nicht an den Vertrag gebunden.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kommt es für die Vertragsbindung des Beklagten im Ergebnis nicht darauf an, ob dieser seine Ehefrau zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung bevollmächtigt hat, da er deren Unterlassungserklärung jedenfalls genehmigt hat. Zunächst habe sich der Beklagte in zweiter Instanz erstmalig darauf berufen, die Erklärung stamme nicht von ihm und sei ihm auch nicht zurechenbar und schließlich sei nach Abgabe der Unterlassungserklärung per Fax nachfolgend über deren Übersendung im Original sowie erstinstanzlich schriftsätzlich korrespondiert worden, ohne dass der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen habe, die Unterschrift unter der Erklärung stamme nicht von ihm. Da der Beklagte Kaufmann sei, könne auch sein Schweigen auf die von seiner Ehefrau abgegebenen Unterlassungserklärung als Genehmigung der in seinem Namen abgegebenen Willenserklärung verstanden werden. Wegen der aus der Abmahnung des Klägers zwischen diesem und dem Beklagten entstandenen Sonderverbindung sei der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger über Mängel der Unterlassungserklärung aufzuklären.
Der Beklagte hätte daher den Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben direkt auf den Vertretungsmangel hinweisen müssen. Da er dies unterlassen hatte, sei seinem Schweigen der Erklärungsgehalt einer nachträglichen Genehmigung beizumessen.
Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung vermeiden: Prüfpflichten auf sämtlichen Kanälen
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht abermals, dass die Formulierung des Unterlassungstenors im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung besonderer Aufmerksamkeit bedarf und konkrete Verletzungshandlungen nur „insbesondere″ in Bezug genommen werden sollten, um auch kerngleiche Wettbewerbsverstöße mit dem Unterlassungsgebot zu erfassen.
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte in Konsequenz der Entscheidung des OLG Düsseldorf, soweit die Abmahnung einen Bezug zu Online-Tätigkeiten aufweist, sämtliche Webpräsenzen auf die beanstandeten Verstöße hin überprüfen, um der Gefahr mehrfacher Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe zu entgehen.
Mängel der Unterlassungserklärung sollten zudem aufgrund der vom OLG Düsseldorf festgestellten „Sonderverbindung″, die aus der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erwächst, frühzeitig geltend gemacht werden, da sonst auch dem Schweigen kraft Rechtsschein ein Aussagegehalt beigemessen werden kann.