23. Februar 2022
Vertragsstrafe Durchsetzung Zeitarbeitnehmer Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht

Minenfeld „Vertragsstrafen“ – Obacht (auch) schon bei der Geltendmachung!

Vertragsstrafen haben es in sich – und zwar nicht nur bei der inhaltlichen Gestaltung (mit komplexen AGB-rechtlichen Anforderungen). In der Praxis kann ihre Realisierung schon an der „falschen“ Geltendmachung von Ansprüchen scheitern.

Klauseln über die Zahlung von Vertragsstrafen sind in der Praxis weit verbreitet; diese sind regelmäßig in den Arbeitsverträgen oder entsprechenden Zusatzvereinbarungen vorgesehen, bspw. für den Nichtantritt der Arbeit oder für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

Bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung derartiger Klauseln und bei deren Geltendmachung sind jedoch gewisse Spielregeln einzuhalten. Bei Missachtung fällt der Arbeitgeber mit der vereinbarten Vertragsstrafe aus – dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LAG München (Urteil v. 15. Juli 2021 – 3 Sa 35/21; Vorinstanz: ArbG Augsburg, Urteil v. 15. Dezember 2020 – 7 Ca 1343/20).

Arbeitgeber wollte Vertragsstrafenansprüche gegen Arbeitnehmer geltend machen 

Nach dem Arbeitsvertrag bestimmten sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragspar­teien nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften ge­schlossenen Tarifverträgen. Nach dem damit in Bezug genommenen § 10 MTV iGZ/DGB verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 9. April 2018 kündigte der Zeitarbeitnehmer* das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. Mai 2018. Anfang Mai 2018 wurde er bei dem Kunden X eingesetzt und lehnte dort den Einsatz am 4. Mai 2018 ab. Mit dem am 4. Mai 2018 zugegangenen Schreiben kündigte der klagende Personaldienstleister das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wir­kung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (aufgrund der Eigenkündigung des Be­klagten wäre dies der 15. Mai 2018 gewesen). Des Weiteren teilte er in diesem Schreiben mit, den Abzug einer Vertragsstrafe zu prüfen und diese ggf. mit der letzten Abrechnung einzubehalten.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 stellte die Klägerin dem Beklagten „aufgrund Ihrer außeror­dentlichen Kündigung“ eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe i.H.v. 30 Bruttoarbeitstagen multipliziert mit EUR 66,44 (7 Std. x EUR 9,49), d.h. i.H.v. insge­samt EUR 1.992,90 abzüglich der Lohnansprüche, in Rechnung. Es wurde eine „Restschuld“ i.H.v. EUR 1.612,11 gefordert.

Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gem. § 10 MTV iGZ/DGB verfallen

Das ArbG Augsburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von dem beklagten Personaldienstleister eingelegte Berufung war unbegründet, da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe jedenfalls gem. § 10 MTV iGZ/DGB verfallen sei. 

Eine wirksame Geltendmachung i.S.d. genannten tariflichen Bestimmung erfor­dere, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet werde. Der Anspruch müsse so beschrieben werden, dass der Schuldner erkennen könne, aus welchem Sachverhalt er in Anspruch genommen werde. Darüber hinaus sei die Geltendmachung innerhalb der entsprechenden Frist und in der erforderlichen Form seitens der Klägerin darzulegen, wenn – wie hier – die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist unstreitig sei. Die fristgerechte Geltendmachung sei nämlich materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch.

Danach habe die Klägerin die rechtzeitige Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs auf die Zahlung einer Vertragsstrafe weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die Klägerin habe diesen bereits dem Grunde nach nicht hin­reichend deutlich bezeichnet. Sie habe vom Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung verlangt. Diesen Sachver­halt behaupte sie nicht mehr. Vielmehr stütze sie die Vertragsstrafe im hiesigen Verfahren auf § 14 Abs. 1 Spiegelstrich 1, 3 und 8 des Arbeitsvertrags. Hierzu fehle indessen eine Geltendmachung. Die Klägerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Empfangsbestätigung des Beklagten auf dem Kündigungsschreiben vom 4. Mai 2018 berufen. Im Kündigungsschreiben sei lediglich die Prüfung der Vertragsstrafe angekündigt worden. Dies stelle keine Geltendmachung im Tarifsinn dar, da einer solchen Erklärung das un­missverständliche Erfüllungsverlangen fehle.

Auch habe die Klägerin den Zugang des Schreibens vom 19. Juni 2018 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Sie hat weder vorgetragen, dass der Beklagte nach dem 19. Juni 2018 noch unter der im Schreiben vom 19. Juni 2018 genannten Anschrift wohnhaft gewesen sei noch dass ein Postnachsendeantrag bestanden habe. Zudem könne derjenige, der sich auf den Zugang eines abgesandten Schreibens berufe, nicht allein vortragen, normalerweise werde ein der Post anvertrauter Brief auch zugestellt. Sendungen könnten verloren gehen. Der sonst bei typischen Geschehensabläufen geltende Anscheinsbeweis gelte nicht, weil andernfalls der Nachweis des Zugangs durch den Nachweis der Absendung entgegen der Regelung in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ersetzt werden würde. Schließlich habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Zugang des Geltendmachungsschreibens vom 19. Juni 2018 nicht nachgewiesen werden könne.

Eine andere rechtliche Beurteilung, insbesondere eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, ergebe sich auch nicht aus der Erklärung des Beklagten in der Güteverhandlung. Dort wurde zwar Folgendes protokolliert: 

Der Klägervertreter erklärt, dass die Vertragsstrafe mit Schreiben vom 19.06.2018 gegen­über dem Beklagten geltend gemacht worden sei. Der Beklagte erklärt, dass er glaube, ein solches Schreiben erhalten zu haben. Er habe es jedoch nicht mehr.

Da die Fristeinhaltung allerdings materielle Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anspruchs sei, sei ihre Nicht­einhaltung eine Einwendung, die von Amts wegen zu beachten sei. Die Rechtswirkung einer hinreichenden Geltendmachung könne nicht im prozessualen Sinne unstreitig werden. 

Im Übrigen sei es zulässig, einmal abgegebene Erklärungen zu berichtigen. Dies nehme auch die Klägerin für sich in Anspruch, die zunächst in der Güteverhandlung behauptete, den streitgegenständli­chen Anspruch mit Schreiben vom 15. Mai 2018 geltend gemacht zu haben, und dies später – sogar ohne weitere Erklärung – auf das Datum des 19. Juni 2018 korrigiert habe.

Arbeitgeber sollten bei geplanter Durchsetzung von Vertragsstrafen formelle Voraussetzungen im Blick haben

Die Entscheidung des LAG München zeigt auf, dass bei der Realisierung von Vertragsstrafen – und zwar schon unabhängig von der AGB-rechtlichen Wirksamkeit – zahlreiche formelle Aspekte zu beachten sind, die dem Arbeitgeber letztlich „auf die Füße fallen“ können, wenn sie nicht beachtet werden. Der konkrete Fall ist zwar durch einfallspezifische Besonderheiten geprägt, zeigt aber auf, dass es elementar ist,

  • den Anspruchsgrund, insbesondere die maßgebliche Vertragsverletzung, die letztlich zur Vertragsstrafe führt, gegenüber dem Arbeitnehmer zu dokumentieren und darzustellen sowie
  • den Zugang des Schreibens, durch den die Vertragsstrafe geltend gemacht wird, sicherzustellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass entsprechende Ansprüche aufgrund der vereinbarten arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen.

Am Ende ist der Arbeitgeber gut beraten, eine gewisse Sorgfalt walten zu lassen, möchte er sich vor Gericht nicht – wie in dem hiesigen Verfahren – „eine blutige Nase“ holen.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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