22. April 2013
Wettbewerbsrecht (UWG)

Abenteuer Werbewildnis – die neue Serie

„Wer nicht wirbt, der stirbt!″ – Fast scheint es, als käme an dieser Weisheit niemand mehr vorbei. Der Versuch, neue Kunden zu gewinnen, kann das eine oder andere Mal allerdings mehr als wagemutig sein und mit einer Abmahnung oder Klage enden. Denn die Wettbewerber schenken der Werbewildnis naturgemäß viel Aufmerksamkeit!

Testimonials, Crowdsourcing, Guerilla-Marketing und Social Media-Aktivitäten bieten somit nicht nur Gelegenheiten für ungewöhnliche Werbeaktionen, sondern auch für juristische Scharmützel. Und der Eindruck, dass Juristen noch jeder innovativen Marketing-Aktion den Garaus bereitet haben, ist dabei nicht immer falsch.

Selbstverständlich kann es sich lohnen, alle juristischen Ratschläge über Bord zu werfen und als Werbe-Eskapist von sich reden zu machen. Wer aber weiß, wo die rechtlichen Risiken liegen, kann eine juristische Bruchlandung vermeiden. In unserer neuen Serie werden wir in den nächsten Monaten neuere Werbeformen auf den Prüfstand stellen. Trotz aller juristischen Feinheiten werden am Ende einige wenige (und somit überschaubare) Grundsätze stehen, die bei allen Werbeformen zu beachten sind. Also ist die Werbewildnis vielleicht doch gar nicht so abenteuerlich!?

Wichtiger Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG listet unter anderem Formen von Werbung auf, die regelmäßig rechtliche Probleme mit sich bringen und daher lauterkeitswidrig sind. Hat man diese Vorschriften im Auge, lassen sich rechtliche Risiken minimieren. Doch was ist überhaupt Werbung im Sinne des UWG?

An dieser Stelle ringen Marketing-Experten häufig mit der Fassung: Vieles, was für sie bloßes „Vorgeplänkel″ ist, ist für den Juristen schon Werbung!

Denn „Werbung″ ist nach Art. 2 lit. a) Richtlinie 2006/114/EG jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern.

Somit ist nahezu die gesamte Unternehmenskommunikation als Werbung im Sinne des UWG einzustufen. Diese Erkenntnis ist der erste (und wichtigste) Baustein für unser „Abenteuer Werbewildnis″.

Tags: Abmahnung Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Unlauterkeit UWG Werbung