29. September 2015
Adblock Plus wettbewerbswidrig, Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht (UWG)

LG Köln: Werbeblocker Adblock Plus ist (noch immer) nicht wettbewerbswidrig

Eine Reihe von Verlagen überzieht die Eyeo GmbH, Anbieterin der weltweit beliebtesten Browser-Erweiterung "Adblock Plus", derzeit mit Klagen. Ohne Erfolg.

Weil Adblock Plus aufdringliche Werbebanner blockiert, laufen die Verlage Sturm. Die Axel Springer SE hatte in Köln geklagt. In der Funktionsweise von Adblock Plus sah sie u.a. eine gezielte Behinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und hatte zuletzt in einem Schriftsatz gar eine Bedrohung „für die Zukunft des freien Internets″ durch derartige Werbeblocker heraufbeschworen.

Das Landgericht Köln hat die Klage heute abgewiesen (Az. 33 O 132/14). Das hatte sich nach einer zweiten mündlichen Verhandlung bereits angedeutet:

Während die Blockade der Werbung als solche von dem Gericht von Beginn des Verfahrens an als unproblematisch angesehen wurde, hatte es sich in der ersten mündlichen Verhandlung noch kritisch zu der „Whitelist-Funktion″ geäußert.  Gemeint ist das Anzeigen ausgewählter, unaufdringlicher Online-Werbeformen.

LG Köln sieht es nun wie München und Hamburg

Nach der ersten mündlichen Verhandlung habe das Gericht die Entscheidungen aus München (37 O 11673/14 und 37 O 11843/14) und Hamburg (416 HKO 159/14) erhalten und gründlich gelesen. Danach sei die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass man einen Mehrwert in der Whitelist gegenüber der vollständigen Blockade von Werbung auch für die Klägerin erkennen könne, da diese immerhin die Option habe, über die Whitelist vermehrt Werbung auszuspielen. In dem genannten Urteil des Landgerichts München hieß es in der Begründung:

Zwischen das Angebot der Beklagten und die dargelegte Beeinträchtigung der klägerischen Interessen tritt die eigenständige Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers, ob und in welchem Maße er Werbung sehen möchte. Er alleine hat die Möglichkeit, auf jeglichen Werbeblocker zu verzichten und sämtliche Inhalte wahrzunehmen, er kann Adblock Plus in der Standardeinstellung mit voreingestellter Whitelist verwenden, oder er kann – mit Hilfe von Adblock Plus bei geänderter Einstellung oder mit Hilfe eines anderen Werbeblockers – sämtliche Werbung blockieren. Adblock Plus ist insoweit nur das Werkzeug des Nutzers, das ihm die Ausübung seiner Handlungsalternativen ermöglicht. Diese Freiheit ist Teil der grundrechtlich geschützten negativen Informationsfreiheit der Nutzer.

Die heutige Entscheidung des LG Köln, die dieser Begründung folgt, ist die vierte Klageabweisung in der Hauptsache, nachdem ProSiebenSat1 Digital GmbH schon 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg zurückgenommen hatte (312 O 341/13).

Hinweis in eigener Sache: CMS Hasche Sigle hat die Eyeo GmbH in allen genannten Verfahren vertreten.

Tags: Adblock Plus Wettbewerbsrecht