29. Januar 2021
OS-Plattform Link
Wettbewerbsrecht (UWG) Commercial

BGH: Vertragsstrafe bei nicht klickbarem Link auf die OS Plattform

Dauerthema bei Online-Händlern: Die Pflicht zum (klickbaren) Hinweis auf die OS-Plattform.

Seit dem 9. Januar 2016 sind B2C-Onlinehändler aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 verpflichtet, Verbrauchern an einer leicht zugänglichen Stelle auf ihrer Webseite Informationen sowie einen Link zur „Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten“ (sog. OS-Plattform) zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ist seitdem Gegenstand von zahlreichen Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen.

Der BGH hat jetzt entschieden: Es kann eine Vertragsstrafe auslösen, wenn nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zwar auf die OS-Plattform hingewiesen wird, der entspreche Link aber nicht „klickbar″ ist (BGH, Hinweisbeschluss vom 10. September 2020 – I ZR 237/19).

Händler hat sich mit Unterlassungsvertrag verpflichtet, einen klickbaren Link zur OS-Plattform bereitzuhalten

Ein Verband von Online-Handelsunternehmen hatte gegen einen Möbelhändler geklagt. Dieser hatte seine Produkte u. a. über die Online-Handelsplattform eBay vertrieben, ohne auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Nach erfolgter Abmahnung verpflichtete sich der Möbelhändler in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, 

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zur Verfügung zu stellen […].

Zwar gab der Möbelhändler in der Folge auf seiner Angebotsseite auf der Handelsplattform den Link auf die OS-Plattform an – dieser war jedoch entgegen der vertraglichen Verpflichtung in der Unterlassungserklärung nicht anklickbar.

Darin sah das OLG Oldenburg als Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und stellte klar, dass der Link den Verbraucher beim Anklicken unmittelbar auf die OS-Plattform weiterleiten muss. Eine Abbildung der URL lediglich in Textform führe bei Vorliegen einer entsprechenden Unterlassungserklärung zur Verwirkung der Vertragsstrafe. 

Mit seinem jetzt veröffentlichten Hinweisbeschluss hat der BGH die Entscheidung über den Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung bestätigt und angekündigt, die Revision zurückzuweisen. 

Weiter keine höchstrichterliche Entscheidung über die Frage, ob auch Angebotsseiten auf Handelsplattformen von Informationspflicht umfasst sind

Nicht entschieden hat der BGH die Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff „Website″ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt, was bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstritten ist. Dies war nicht entscheidungsrelevant. Denn in dem Rechtsstreit musste nicht über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch und den Verstoß gegen die Verordnung entschieden werden, sondern (nur) über den Verstoß gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung. 

Im streitgegenständlichen Fall war nach Ansicht des BGH auch die Angebotsseite des Beklagten auf eBay von der in der Unterlassungserklärung gewählten Formulierung des „Betreibens einer Webseite“ umfasst, weil Gegenstand der Abmahnung gerade die Gestaltung der entsprechenden Angebotsseite war.

Online-Händler sollten klickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden sollten Online-Händler die Informationen zur OS-Plattform bis zur endgültigen Klärung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den BGH sowohl auf ihren eigenen Webseiten als auch auf sämtlichen Angebotsseiten von Handelsplattformen zur Verfügung stellen und die Verlinkung grundsätzlich „klickbar“ ausgestalten. Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. 

Bei eBay ist die Verlinkung im Händler-Impressum bereits seit längerer Zeit möglich. 

Tags: klickbar Link OS-Plattform Vertragsstrafe