Der a-typisch stille Gesellschafter kann mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleichstehen.
Es waren keine Liebesgrüße, die a-typisch stille Gesellschafter Ende Juni aus Karlsruhe erreichten:
Die Klägerin in der dem Bundesgerichtshof vorgelegten Sache war a-typisch stille Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG mit einer Einlage von EUR 750.000,00. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG klagte sie auf Feststellung ihres Einlagenrückgewähranspruchs zur Insolvenztabelle.
BGH: Gleichstellung a-typische stiller Gesellschafter
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. In seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (Az.: IX ZR 191/11) urteilt er:
Der a-typisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG steht mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.
Konsequenz der Gleichsetzung von a-typisch stiller Beteiligung und Gesellschafterdarlehen ist die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 InsO auf die a-typisch stille Beteiligung: Forderungen des a-typisch stillen Gesellschafters werden in der Insolvenz über das Vermögen der Geschäftsinhaberin nur nachrangig berichtigt und fallen damit in aller Regel aus. Sie können gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur nach besonderer – vorliegend nicht erfolgter – Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Tabelle angemeldet werden.
Doch wann ist die vom Bundesgerichtshof beschworene weitgehende Annährung des (a-typisch) stillen Gesellschafters an einen Kommanditisten gegeben? Leider kam es diesbezüglich auf eine genauere Grenzziehung im zu entscheidenden Fall nicht an. Und so muss sich die Praxis an dieser Stelle vorerst, wenn auch nicht mit Steinen, so doch mit folgendem ziemlich trockenen Brot begnügen (BGH, a.a.O.):
Der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin kann jedenfalls dann eintreten, wenn im Innenverhältnis das Vermögen der Geschäftsinhaberin und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten zumindest in ihrer schuldrechtlichen Wirkung nahe kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind.
Klarstellend fügt der Bundesgerichtshof lediglich hinzu, dass jedenfalls die typische stille Beteiligung einer Kommanditeinlage wirtschaftlich nicht entspricht. Ansonsten bleibt es vorerst dabei: Die Merkmale Ausgestaltung der Vermögens- und der Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie die Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte sind in eine Gesamtbetrachtung einzustellen.
Fazit: Gestaltungspraxis muss Position a-typisch stiller Gesellschafters klarstellen
Nicht bei allem, was oberflächlich glänzt, handelt es sich um pures Gold! Die einem Gesellschafter weitgehend angenähert Position des a-typisch stillen Gesellschafters geht in der Insolvenz des Geschäftsinhabers mit einem für den Stillen nachteiligen Nachrang seines Einlagenrückgewähranspruchs einher.
Die Gestaltungspraxis ist hier aufgefordert, eine wesentliche Vergleichbarkeit der Rechtsposition des Stillen mit der der Gesellschafter zu vermeiden bzw. deutlich auf das ansonsten bestehende Nachrangrisiko hinzuweisen.