Eine Herausforderung für Gläubiger im Insolvenzverfahren: Die Informationsbeschaffung zur Steuerung der Geschäftsbeziehung und Geltendmachung von Rechten.
Der Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung der eigenverwaltende Schuldner (in der Regel der Geschäftsführer) wird dem ihm bekannten Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich die Gelegenheit geben, Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Damit ist der Gläubiger zumindest über die Eröffnung informiert.
Aus dem zumeist parallel übersandten Eröffnungsbeschluss kann der Gläubiger das Datum des Berichtstermines ersehen, in welchem der Insolvenzverwalter – Ausnahme, es ist das schriftliche Verfahren angeordnet – mündlich bei Gericht in der Gläubigerversammlung zum Stand des Verfahrens berichtet und für Fragen der Gläubiger zur Verfügung steht.
Das Insolvenzverfahren ist grundsätzlich ein nicht öffentliches Verfahren, daher erhalten nur Verfahrensbeteiligte Einblick
Die Verfahrensbeteiligung weist der Gläubiger in der Regel mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung nach. Wird die Forderung vollständig festgestellt, erhält der Gläubiger keine Benachrichtigung, nur das (auch teilweise) Bestreiten der Forderung führt zu einer gerichtlichen Information des Gläubigers.
Im letzteren Fall bietet es sich an, die Bestreitensgründe beim Insolvenzverwalter zu erfragen, um eine Feststellung durch ergänzende Unterlagen oder Vortrag zu erreichen.
Auskunft durch den Insolvenzverwalter
Der Gläubiger kann bei berechtigtem Interesse, also in der Regel dann, wenn er bestätigter Gläubiger (mit festgestellter Forderung) ist, Einsicht in die Berichte des Insolvenzverwalters bei Gericht nehmen. Da die Akteneinsicht für die Gerichte und den Gläubiger unter Umständen einen erheblichen Aufwand bedeuten, hat es sich in der Praxis etabliert, dass auf Anfrage die Verwalterbüros den Bericht zur Gläubigerversammlung oder später die (halb-) jährlichen Berichte übersenden.
Auch sind mittlerweile bei vielen Insolvenzverwaltern Gläubigerinformationssysteme (GIS) verfügbar, bei denen Gläubiger die aktuellen Berichte und den Bearbeitungsstand ihrer angemeldeten Forderung online einsehen können. Die Zugangsdaten werden dann durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt.
Begrenzung der Auskünfte
Die Akteneinsicht kann bei berechtigtem Interesse begrenzt werden, wenn Datenschutzgründe gegen eine Einsicht in Teilakten sprechen oder Gläubiger prozesstaktische Einschätzungen des Insolvenzverwalters in gegen sie geführten Prozessen (zum Beispiel bei der Insolvenzanfechtung) einsehen wollen.
Allgemeine Informationen über ein Insolvenzverfahren online einsehbar
Allgemeine Informationen hält die bundesweite Bekanntmachungsseite der Insolvenzgerichte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bereit, auf der die wesentlichen Beschlüsse des Insolvenzgerichtes im Insolvenzverfahren zeitnah veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung ist teilweise nur zeitlich befristet einsehbar.
Gläubiger mit Eigentums- und Sicherungsrechten
Verfügt der Schuldner noch über Gegenstände des Gläubigers (Eigentum, zur Sicherung übereignete Gegenstände oder Forderungen), bestehen Auskunftsansprüche des Gläubigers zum Zustand der betroffenen Gegenstände oder Forderungen. Sollen bewegliche Gegenstände, an denen Sicherungsrechte bestehen, veräußert werden, ist dies dem Gläubiger anzuzeigen, um ihm Gelegenheit zum Nachweis einer für ihn günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben.
Da die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen im eröffneten Insolvenzverfahren weiterhin möglich ist, wird der Insolvenzverwalter hier in der Regel proaktiv auf die durch Grundpfandrechte besicherten Gläubiger zugehen.
Der Gläubigerausschuss
Die Gläubigerschaft kann insbesondere in größeren Insolvenzverfahren im Rahmen eines Gläubigerausschusses Informationsrechte geltend machen. Auch wird das Gericht, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt wurde, bei wesentlichen Entscheidungen im Verfahren eine besondere Gläubigerversammlung einberufen (Verkauf Grundstücke, Unternehmensverkauf, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert), in der der Insolvenzverwalter zu der beabsichtigten Maßnahme berichten wird.
Auskünfte im Insolvenzeröffnungsverfahren
Schwierig ist die Auskunftserlangung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier besteht die Besonderheit, dass der Gläubiger von einem Insolvenzeröffnungsverfahren, also auch von einem Insolvenzantrag, in der Regel keine Kenntnis erlangt, wenn der Schuldner oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter ihn nicht aktiv informieren (beispielsweise im Rahmen einer Betriebsfortführung). Der Schutz des Schuldners steht hier auch über dem Interesse des Gläubigers, da unter Umständen erst noch ermittelt werden muss, ob überhaupt Insolvenzgründe vorliegen. Allenfalls kann über das Informationsportal der Gerichte ersehen werden, ob eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.
Bei der Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung hingegen sehen Gerichte teilweise von einer Veröffentlichung zum Schutz des Schuldners ab. Der mit der Erstellung eines Insolvenzeröffnungsgutachtens beauftragte Sachverständige wird in der Regel aus Gründen des Schuldnerschutzes ebenso wie das Insolvenzgericht keine Auskünfte erteilen und ist hierzu wie auch das Insolvenzgericht nicht verpflichtet.