18. März 2019
Folge Insolvenzverfahren
Restrukturierung und Insolvenz

Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Vorsicht, wenn ein Vertragspartner insolvent wird. Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung eines Insolvenzverwalters haben erhebliche Konsequenzen.

Das Insolvenzverfahren beginnt in dem Augenblick, in dem das Insolvenzgericht es durch Beschluss eröffnet (Insolvenzeröffnungsbeschluss). Sofort nachdem der Richter den Insolvenzeröffnungsbeschluss unterschrieben hat, tritt der Insolvenzbeschlag (die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens) ein: Der Schuldner verliert nach § 80 der Insolvenzordnung (InsO) die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen.

Diese Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Trifft der Schuldner gleichwohl eine Verfügung über einen Vermögensgegenstand, ist sie gegenüber jedermann unwirksam. Hierzu ein einfaches Beispiel:

Der Schuldner hat gegenüber A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.000. Nach Insolvenzeröffnung tritt er sie an B ab. B fordert daraufhin von A die Zahlung der EUR 5.000.

In diesem Fall kann A gegenüber B die Zahlung verweigern, weil die Abtretung der Forderung an B unwirksam war. Denn B konnte die Forderung nicht erwerben, weil der Schuldner wegen des Verfügungsverbots nicht mehr in der Lage war, die Forderung abzutreten. Infolge dessen kann nur der Insolvenzverwalter die Zahlung des Geldes von A verlangen.

Das Vollstreckungsverbot

Infolge der Insolvenzeröffnung sind nicht nur dem Schuldner Verfügungen über sein Vermögen verboten. Auch die Gläubiger dürfen wegen des Insolvenzbeschlags auf das Vermögen des Schuldners nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung zugreifen.

Hierdurch soll ein Wettlauf der Gläubiger („Wer zuerst kommt, bekommt noch Geld“) verhindert werden. Denn eines der beiden Ziele des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung). Die Gläubiger, die noch Forderungen gegen den Schuldner haben, müssen diese zur Insolvenztabelle anmelden und darauf hoffen, dass die Insolvenzmasse für eine anteilige Befriedigung (Insolvenzquote) ausreicht.

Weitere Folge des Insolvenzverfahrens: Die Rückschlagsperre

Das Vollstreckungsverbot wirkt auch zurück. Sicherungsrechte, die Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung erlangt haben, werden automatisch mit der Verfahrenseröffnung unwirksam.

Diese sogenannte Rückschlagsperre dient ebenfalls der Gleichbehandlung der Gläubiger. Wer nämlich ein Sicherungsrecht hat, wird nicht nur quotal, sondern oft in voller Höhe befriedigt. Gläubiger mit gesicherten Forderungen werden deswegen auch als „absonderungsberechtigt“ bezeichnet (sie dürfen das ihnen zustehende Geld von der Insolvenzmasse vorweg absondern, bevor die Insolvenzmasse an alle Gläubiger verteilt wird).

Bei einer erst kurz vor Verfahrenseröffnung erlangten Sicherheit vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass der Gläubiger noch schnell versucht hat, sich gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern eine bessere Position zu verschaffen.

Beispiel: Der Schuldner hat bei seiner Hausbank ein Darlehen aufgenommen. Da der Schuldner mit den Darlehensraten in Rückstand geraten ist, hat die Bank das gesamte Darlehen fällig gestellt. Anschließend, nämlich zwei Wochen vor Insolvenzeröffnung, hat die Bank Ansprüche des Schuldners gegen einen seiner Kunden gepfändet.

In diesem Fall wird im Augenblick der Verfahrenseröffnung das durch die Pfändung erlangte Pfandrecht kraft Gesetzes unwirksam. Der Kunde, bei dem die Ansprüche gepfändet wurden, zahlt also nicht an die Bank, sondern an die Insolvenzmasse.

Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verträge

Die Insolvenzeröffnung hat auch Folgen für Verträge und Prozesse. Bei gegenseitigen Verträgen, die bislang weder von dem Schuldner noch von dem Vertragspartner vollständig erfüllt wurden, darf der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO entscheiden, ob er sie fortsetzt oder kündigt. Dieses Wahlrecht hat der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter eingeräumt, weil er am ehesten beurteilen kann, ob es für die Insolvenzmasse vorteilhafter ist, den Vertrag zu erfüllen oder nicht.

Hat bis zur Insolvenzeröffnung einer der Vertragspartner bereits die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbracht, bleibt der Vertrag bestehen und muss auch von dem anderen Teil vollständig erfüllt werden.

Beispiel: Der Verkäufer V und der Schuldner haben einen Kaufvertrag über eine Dampfwalze geschlossen. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat V die Walze an den Schuldner übereignet und übergeben. Der Schuldner hat den Kaufpreis aber noch nicht gezahlt.

Im Beispiel liegt zwar ein gegenseitiger Vertrag vor. Da V ihn jedoch bereits vollständig erfüllt, also die ihm obliegende Leistung gänzlich erbracht hat, hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht. Der Vertrag bleibt bestehen. Dies heißt allerdings nicht, dass V aus der Insolvenzmasse den vollständigen Kaufpreis erhielte. Vielmehr muss er seine Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle anmelden und auf eine Insolvenzquote hoffen. Die Walze bleibt Teil der Insolvenzmasse, V kann sie nicht unter Hinweis darauf, dass er den Kaufpreis nicht vollständig erhalten habe, zurückverlangen. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig Zug-um-Zug-Leistungen in der Praxis sind. Hätte V sich nicht auf eine Vorleistung (Lieferung der Walze vor Zahlung) eingelassen, sondern die Zahlung im Zeitpunkt der Lieferung (also Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung) verlangt, hätte er den gesamten Kaufpreis erhalten.

Insolvenz: Die Folgen für Arbeitsverträge

Eingeschränkt ist das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei Arbeitsverträgen, bei denen der Schuldner der Arbeitgeber ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer im Insolvenzfall besonders schutzbedürftig sind. Arbeitsverhältnisse bestehen über die Insolvenzeröffnung hinaus fort, der Insolvenzverwalter rückt in die Arbeitgeber-Stellung ein. Die Löhne und Gehälter werden aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Zwar kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse kündigen, aber nur unter den Voraussetzungen, die auch für jede andere Arbeitgeber-Kündigung gelten. Die einzige Erleichterung für ihn besteht darin, dass die Kündigungsfrist höchstens drei Monate beträgt.

Schuldner verliert Prozessführungsbefugnis

Durch die Verfahrenseröffnung verliert der Schuldner neben seiner Verfügungsbefugnis auch seine Prozessführungsbefugnis. Sie geht ebenfalls auf den Insolvenzverwalter über. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter Ansprüche des Schuldners in eigenem Namen (aber in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, also als Partei kraft Amtes) geltend macht.

Beispiel: Erhebt der Insolvenzverwalter Klage, heißt es in der Klageschrift, „Klage des Rechtsanwalts X in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y-GmbH“.

Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits anhängige Rechtsstreite führt der Insolvenzverwalter fort. Ist der Schuldner in einem solchen Prozess der Kläger (Aktivprozess), kann der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen und in der Lage fortsetzen, in der er sich derzeit befindet. Misst der Insolvenzverwalter dem Prozess keine hohe Erfolgsaussicht bei, kann er die Fortsetzung des Prozesses zum Schutz der Insolvenzmasse (also zur Vermeidung weiterer Kosten) ablehnen.

Ist der Schuldner in einem bereits anhängigen Prozess der Beklagte (Passivprozess), ist zu unterscheiden, ob der Kläger von dem Schuldner die Zahlung eines Geldbetrags oder eine andere Leistung fordert. Bei einem Geldzahlungsanspruch wird der Kläger durch die Insolvenzeröffnung zum Insolvenzgläubiger, so dass er seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Nur wenn die so angemeldete Forderung von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten wird, kann der unterbrochene Rechtsstreit fortgesetzt werden (gestritten wird dann über die Frage, ob die Forderungsanmeldung berechtigt ist). Handelt es sich nicht um einen Geldzahlungsanspruch, sondern um einen sonstigen Anspruch (z. B. einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses), kann der Kläger den Prozess ohne Forderungsanmeldung fortsetzen, der Insolvenzverwalter kann sich hiergegen nicht wehren.

Rolle des Insolvenzverwalters und Folgen seines Handelns

Der Insolvenzverwalter ist die Zentralfigur des Insolvenzverfahrens. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Schuldnervermögen von der „Ist-Masse“ in die „Soll-Masse“ zu überführen. Die „Ist-Masse“ umfasst alle Vermögenswerte, die der Schuldner im Augenblick der Insolvenzeröffnung in seinem Besitz hat. Hierzu gehören auch Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen und deswegen an die jeweiligen Eigentümer herausgegeben werden müssen, bevor die Insolvenzmasse gebildet wird (Aussonderung).

Beispiel: Sind in der „Ist-Masse“ des Schuldners Maschinen, die sich im Eigentum einer Bank befinden und vom Schuldner nur gemietet wurden, kann die Bank die Maschinen wieder in Besitz nehmen. Sie werden aus der „Ist-Masse“ ausgesondert und sind nicht Teil der Insolvenzmasse.

Neben den noch im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenständen gehören zur „Soll-Masse“ auch solche Gegenstände, die der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzanfechtung wieder in das Schuldnervermögen zurückholen kann. Die Insolvenzanfechtung betrifft Vermögenswerte, die in zeitlicher Nähe zur Insolvenzeröffnung aus dem Schuldnervermögen abgeflossen sind. Durch die Insolvenzanfechtung soll verhindert werden, dass die Insolvenzmasse zugunsten eines Gläubigers, aber zu Lasten aller anderen Gläubiger geschmälert wird. Damit dient auch die Insolvenzanfechtung der Gläubigergleichbehandlung. Kein Gläubiger soll die volle Befriedigung seiner Forderung erlangen, während andere leer ausgehen müssen. Vielmehr sollen alle Gläubiger in Höhe derselben Quote befriedigt werden.

Beispiel: Der Schuldner hat von der X-GmbH fortwährend Waren bezogen. Die Kaufpreise für die gelieferten Waren hat er schon seit geraumer Zeit nur noch schleppend gezahlt, etwa den Kaufpreis für die im April gelieferte Ware erst im August. Für die X-GmbH war erkennbar, dass der Schuldner am wirtschaftlichen Abgrund operierte.

In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter die Kaufpreiszahlung von der X-GmbH zurückfordern, damit das Geld in die Insolvenzmasse zurückgelangt und für die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung steht. Die X-GmbH kann dann den zurückgezahlten Betrag als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, damit sie wie alle anderen Gläubiger auch eine Insolvenzquote erhält.

Nicht alle Gegenstände der „Ist-Masse“ sind vorteilhaft für die Insolvenzmasse. Beispielsweise bringt ein über den Wert hinaus belastetes Grundstück der Insolvenzmasse mehr Ärger als Nutzen ein. Solche Gegenstände kann der Insolvenzverwalter freigeben. Nach der Freigabe ist der Gegenstand kein Teil der Insolvenzmasse mehr, sondern Teil des freien, also des nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten, Schuldnervermögens, das den Insolvenzgläubigern nicht haftet.

Die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände verwertet der Insolvenzverwalter und bildet daraus die Teilungsmasse. Forderungen zieht er ein, Grundstücke veräußert er, auch Vorräte und Inventar verkauft er. Die Teilungsmasse ist das, was an die Insolvenzgläubiger zur Befriedigung ihrer angemeldeten Insolvenzforderungen verteilt wird.

Eine Sonderrolle bei der Verwertung nimmt das Sicherungsgut ein. Dieses besteht aus den Gegenständen, an denen Gläubiger ein Sicherungsrecht haben (z. B. ein Pfandrecht). Zwar ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung des Sicherungsguts befugt, allerdings muss er die besicherten Gläubiger in voller Höhe ihrer gesicherten Forderung befriedigen, soweit der Wert des Sicherungsguts reicht.

Darin liegt der Unterschied zwischen den aussonderungsberechtigten und absonderungsberechtigten Gläubigern: Aussonderungsberechtigte Gläubiger dürfen schon vor Bildung der Soll-Masse auf das Aussonderungsgut zugreifen und es wieder in Besitz nehmen (im obigen Beispiel die Bank, der die Maschinen gehörten). Absonderungsberechtigte Gläubiger haben lediglich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung in voller Höhe aus dem Erlös des mit dem Sicherungsrecht belasteten Vermögensgegenstands (also etwa der Vertragspartner, der ein Pfandrecht an Forderungen oder Unternehmensbeteiligungen des Schuldners hat).

Während seiner Tätigkeit unterliegt der Insolvenzverwalter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Trotz dieser Aufsicht kann der Insolvenzverwalter wirtschaftlich frei handeln, d. h. das Insolvenzgericht kann ihm keine Weisungen für die Amtsführung erteilen. Begeht er schuldhaft eine Pflichtverletzung, haftet er jedoch persönlich allen Verfahrensbeteiligten gegenüber auf Schadensersatz. Diese Schadensersatzpflicht soll, so die Vorstellung des Gesetzgebers, dem Insolvenzverwalter ein Anreiz dafür sein, auf ein für alle Beteiligte faires Insolvenzverfahren hinzuwirken. Gerade in großen Insolvenzverfahren sind die Haftungsrisiken oft unüberschaubar. Insolvenzverwalter sorgen daher durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. MasseforderungVerkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt. 

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