18. Juni 2018
Insolvenzantragspflicht
Restrukturierung und Insolvenz

Insolvenzantragspflicht – Was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsmann wissen sollte!

Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Insolvenzantragspflicht zu überwachen. Doch oftmals existieren Fehlvorstellungen – mit fatalen Folgen.

Die Überwachung der Insolvenzantragspflicht gehört insbesondere in der Krise eines Unternehmens zu den zentralen Pflichten der Geschäftsleitung. Dennoch unterliegen diese oftmals Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Insolvenzreife und den damit verbundenen Pflichten.

In der Krise eines Unternehmens stellen sich viele Fragen. Vor allem auch Fragen bezüglich zivil- und strafrechtlicher Haftungsrisiken für die Verantwortlichen im Unternehmen. Eine sehr zentrale Frage in diesem Zusammenhang hierbei ist, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Insolvenzantragspflicht – Was steckt dahinter?

Die grundlegende Norm der Insolvenzantragspflicht ist § 15a InsO. Zum Schutz der Gläubiger und allgemein zum Schutz des Rechtsverkehrs vor Schädigungen sieht das deutsche Recht eine Insolvenzantragspflicht vor. Es soll verhindert werden, dass sich einzelne gut informierte Gläubiger durch Einzelzwangsvollstreckungen besserstellen.

Neben der Verhinderung eines solchen „Wettlaufs der Gläubiger″ soll die Insolvenzantragspflicht auch Insolvenzverschleppungen durch die geschäftsführenden Organe und damit eine Verkürzung der Insolvenzquote verhindern. Ebenfalls sollen Sanierungschancen durch eine rechtzeitige Antragstellung erhalten werden. In rechtlicher Hinsicht ist die Insolvenzantragspflicht neben den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften sozusagen eine Rechtfertigung für die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Das Insolvenzverfahren ist in Deutschland als ein Antragsverfahren ausgestaltet. Ohne einen Insolvenzantrag wird daher auch kein Insolvenzverfahren eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl der Insolvenzschuldner als auch die Insolvenzgläubiger. Eine Pflicht einen Antrag zu stellen, trifft die Gläubiger allerdings nicht. Die Anforderungen an einen wirksamen Antrag eines Gläubigers sind recht hoch, weshalb eine Insolvenzantragstellung eines Gläubigers im Alltag eher selten ist.

Adressat der Insolvenzantragspflicht

Der Antragspflicht unterliegen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person. Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, ist ein Insolvenzantrag zu stellen. Es hält sich in diesem Zusammenhang das Gerücht, die Insolvenzantragspflicht obliege jedermann. Dies ist jedoch ein Irrtum: Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das gilt auch, wenn diese ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind. Auch bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) besteht grundsätzlich keine Insolvenzantragspflicht. Das ändert sich allerdings, wenn es keinen voll haftenden Gesellschafter mehr gibt, was in der Praxis etwa bei der GmbH & Co. KG der Fall ist. Auch der juristischen Person in Liquidation obliegt die Insolvenzantragspflicht.

Aufgrund der rechtsformneutralen Formulierung können sogar die Geschäftsleitungsorgane ausländischer juristischer Personen antragspflichtig sein. Hintergrund des Einbezugs von Auslandsgesellschaften in den Anwendungsbereich des § 15a InsO war, dass verhindert werden sollte, dass mit der Gründung von sogenannten Scheinauslandsgesellschaften die Insolvenzantragspflicht in Deutschland ausgehebelt werden kann. Mit Scheinauslandsgesellschaften sind solche gemeint, die zwar im Ausland gegründet wurden, aber ausschließlich oder überwiegend in Deutschland tätig sind. Nach dem Wortlaut des § 15a InsO findet dieser aber nicht nur auf solche Scheinauslandsgesellschaften Anwendung. Die überwiegende Meinung im Schrifttum grenzt die Antragspflicht bei Auslandsgesellschaften daher über den Wortlaut den § 15a InsO hinaus ein: Voraussetzung für eine Antragspflicht bei Auslandsgesellschaften sei, dass sich der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der hauptsächlichen Interessen in Deutschland befinde.

Wenig bekannt ist auch die Tatsache, dass sogenannte faktische Organmitglieder neben den ordentlich bestellten Organmitgliedern ebenfalls der Antragspflicht unterliegen. Faktische Organmitglieder sind solche, die de facto nach außen hin erkennbar die juristische Person leiten und lenken, ohne wirksam als Organmitglied bestellt zu sein. Somit hilft das Absehen von einer förmlicher Bestellung nicht, um Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht zu umgehen. Hat eine juristische Person keinen organschaftlichen Vertreter, hat die Insolvenzantragspflicht neben einem potentiellen faktischen Organmitglied jeder Gesellschafter beziehungsweise bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats.

Gibt es nicht nur ein Organmitglied, sondern mehrere, so trifft die Insolvenzantragspflicht alle bestellten Organmitglieder. Dies gilt unabhängig von einer möglicherweise bestehenden Aufgaben-/Ressortaufteilung zwischen den bestellten Personen. Die Überwachung der Insolvenzantragspflicht gehört nämlich zu den Kernaufgaben, welche nicht durch Gesellschafterbeschluss oder einer Regelung in der Geschäftsordnung rechtlich wirksam auf eine bestimmte Person übertragen kann.

Materielle Voraussetzung der Insolvenzantragspflicht

Voraussetzung der Insolvenzantragspflicht einer juristischen Person ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO) (sogenannte Insolvenzreife). Bei einer Genossenschaft ist die Überschuldung jedoch nur unter den engeren Voraussetzungen des § 98 GenG Insolvenzgrund. Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Antragspflicht aus. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass bereits der objektive Eintritt der Insolvenzreife genügt, um die Antragspflicht zu begründen. Auf die Kenntnis des antragspflichtigen Vertretungsorgans kommt es gerade nicht an. Subjektive Elemente spielen erst bei der Frage eine Rolle, ob die Verletzung der Insolvenzantragspflicht Sanktionen für die entsprechenden Vertretungsorgane nach sich ziehen.

Antragsfrist – Der Irrtum über die Drei-Wochen Frist

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes zu stellen ist. Ein Vertretungsorgan hat daher nicht in jedem Fall drei Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet, dass ein Insolvenzantrag grundsätzlich schnellst möglich nach dem objektiven Eintritt eines Insolvenzgrundes gestellt werden muss.

Die Dreiwochenfrist ist also eine Höchstfrist, in welchem der Insolvenzantrag in jedem Fall gestellt werden muss. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf die Frist von drei Wochen ausgeschöpft werden. Eine Ausschöpfung der Frist ist möglich, wenn bis zum Ablauf der drei Wochen eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft ernsthaft zu erwarten war. Mit anderen Worten darf ein Vertretungsorgan nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Insolvenzantragstellung noch bis zu drei Wochen zuwarten, solange eine Beseitigung des Insolvenzgrundes innerhalb der drei Wochen überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags beginnt nicht erst, wenn ein Vertretungsorgan positive Kenntnis vom Eintritt der Insolvenzreife hat, sondern bereits bei deren objektiven Erkennbarkeit. Dem Vertretungsorgan wird daher die kontinuierliche Pflicht auferlegt, den möglichen Eintritt der Insolvenzreife zu überwachen, indem er sich ständig versichert, dass kein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt.

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, besteht fort bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beziehungsweise deren Ablehnung durch das Insolvenzgericht. Hat ein Gläubiger daher bereits einen Insolvenzantrag gestellt, befreit dies ein Vertretungsorgan einer insolventen juristischen Person nicht davon, zusätzlich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Die Verletzung der Insolvenzantragspflichten kann zu Schadenersatzpflichten gegenüber der juristischen Person und deren Gläubigern führen sowie strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Unterlassen der pflichtgemäßen Insolvenzantragstellung. Die strafrechtlichen Sanktionen für eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht sind in § 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO geregelt: Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer wegen einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (Insolvenzverschleppung) strafrechtlich verurteilt wurde, kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Verurteilung als Vertretungsorgan einer juristischen Person nicht mehr bestellt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG).

Nicht nur Antragspflichtige können in Insolvenzverschleppungsfällen haften, sondern auch andere dritte Personen können wegen Anstiftung oder Beihilfehandlungen haftbar sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an die Gesellschafter, oder einzelne Gläubiger, die den Antragspflichtigen möglicherweise zur Verzögerung des Insolvenzantrags gedrängt haben.

Regelmäßiges Monitoring empfehlenswert

Festzuhalten ist daher, dass die Überwachung der Insolvenzreife zu den wesentlichen Pflichten der Vertretungsorgane von juristischen Personen gehört. Ein regelmäßiges Monitoring empfiehlt sich nicht nur in der Krise, ist in Krisensituationen allerdings besonders engmaschig durchzuführen. Da Unkenntnis vor Strafe nicht schützt und aufgrund der drohenden Konsequenzen bei Vorliegen einer Insolvenzverschleppung, sollte ein Vertretungsorgan einer juristischen Person sich nicht nur mit bloßem Halbwissen hinsichtlich der ihr obliegenden Insolvenzantragspflicht begnügen.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt.

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