19. August 2019
Insolvenzanfachtung
Restrukturierung und Insolvenz

Die Grundlagen der Insolvenzanfechtung – eine Einführung

Im Wege der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter unter Umständen abge-flossenes Vermögen zurückfordern. Wir geben einen Überblick über die Thematik.

In den Wochen und Monaten vor einer Insolvenz versuchen Betroffene häufig, noch zu retten, was zu retten ist. Dies geschieht entweder durch den Schuldner oder ihm nahestehende Personen selbst, häufig aber auch durch Gläubiger. Werden die übrigen Gläubiger dadurch benachteiligt, dass vor der Insolvenz noch Vermögen abfließt zum Sondervorteil einzelner Gläubiger, können diese Abflüsse unter gewissen Voraussetzung vom Insolvenzverwalter zurückgeholt werden.

A. Einleitung: Zweck und Funktionsweise der Insolvenzanfechtung

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 S. 1 InsO). Dazu wird das in der Einzelzwangsvollstreckung geltende Prioritätsprinzip, wonach Gläubiger ohne Rücksicht auf andere Gläubiger in das Vermögen des Schuldners vollstrecken können, aufgehoben zugunsten der gemeinschaftlichen Verwertung des schuldnerischen Vermögens. Dieses Vermögen reicht üblicherweise nicht mehr aus, um alle Gläubiger zu befriedigen.

Ziel der Insolvenz ist es deshalb, das verbliebene Vermögen gerecht, d. h. quotal nach dem Verhältnis der Beträge der Forderungen der Gläubiger zu verteilen. Es gilt das Prinzip der gemeinschaftlichen Befriedigung. Die Gläubiger bilden eine „Schicksalsgemeinschaft″: Die Verluste sollen – zumindest unter den Gläubigern ohne Sicherungsrechte – gemeinschaftlich getragen werden. Jeder (mit Ausnahme von Gläubigern, die über Sicherungsrechte verfügen) soll den gleichen prozentualen Anteil am Restvermögen erhalten.

Die gemeinschaftliche Befriedigung und Verteilung der Verluste wird aber gestört, wenn einzelne Gläubiger kurz vor der Insolvenz noch eine volle Befriedigung für ihre Forderung erhalten, obwohl sie bereits wussten, dass der Schuldner insolvent ist oder weil sie noch Leistungen erhalten haben, die sie (noch) nicht oder nicht in der Art und Weise hätten erhalten sollen. Deshalb hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung und unter den in den §§ 129-147 InsO genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, solche Rechtsgeschäfte anzufechten, die zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt haben.

B. Grundregel: Keine Anfechtung ohne Gläubigerbenachteiligung

Vor Prüfung eines Anfechtungsgrunds muss nach § 129 Abs. 1 InsO die Grundvoraussetzung jeder Insolvenzanfechtung vorliegen: Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die die Gläubiger benachteiligt.

Der Begriff der Rechtshandlung ist weit zu verstehen als jede bewusste Willensbetätigung mit rechtlicher Wirkung. § 129 Abs. 2 InsO stellt klar, dass neben aktivem Tun auch ein Unterlassen genügt. Anfechtbar sind danach neben jeglichen Rechtsgeschäften (etwa Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, Kündigungen oder Verzichte) auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnungen) und Prozesshandlungen (bspw. Anerkenntnis nach § 307 ZPO) sowie Realakte (wie Verbindung, Vermischung Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB).

Jede Insolvenzanfechtung setzt außerdem voraus, dass eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Fehlt eine solche, gibt es keinen Grund für den Insolvenzverwalter, eine Rechtshandlung rückabzuwickeln.

Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert. Es kommt entscheidend darauf an, ob das Aktivvermögen gemindert oder die Verbindlichkeiten vermehrt worden sind. Nach wirtschaftlichen Maßstäben ist zu ermitteln, ob bei objektiver Betrachtung die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung günstiger gewesen wären.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt z. B. vor, wenn Zahlungen geleistet werden, weil sich dann die Bankguthaben oder Barmittel des späteren Schuldners vermindern. Auch Dienst- oder Werkleistungen können eine Benachteiligung begründen, wenn durch sie ein Gläubiger vor anderen bevorzugt wird. Die übrigen Gläubiger können aber auch durch die Übernahme fremder Verbindlichkeiten oder durch den Abschluss eines äußerst ungünstigen Vertrags benachteiligt werden. Andererseits fehlt es an einer Benachteiligung, wenn wertloses oder wertübersteigend belastetes Vermögen vom Schuldner übertragen wird, denn in diesem Fall hätten die übrigen Gläubiger auch ohne die Weggabe keine Befriedigungsaussicht gehabt.

C. Die Anfechtungsgründe im Einzelnen

Neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen, die soeben erläutert wurden, müssen die besonderen Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände der §§ 130 bis 137 InsO erfüllt sein.

Im Einzelnen:

I. Kongruenzanfechtung, § 130 InsO

Erhält ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz eine Leistung vom Schuldner, die er in der Art und Weise und zu dieser Zeit tatsächlich beanspruchen konnte (eine solche Leistung wird auch als kongruent, weil vertragsgemäß, bezeichnet), kommt nur eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO in Betracht.

Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO ist bei einer Leistung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. Erfolgt eine Leistung erst nach dem Insolvenzantrag, reicht für die Anfechtung die Kenntnis des Leistungsempfängers von dem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit aus.

Ausreichend für die (positive) Kenntnis des Gläubigers ist die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Die Kenntnis wird zudem vermutet bei nahestehenden Personen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern, Organe juristischer Personen etc.).

Die praktische Bedeutung dieser Anfechtungsvorschrift ist in den letzten Jahren zurückgegangen, weil sie von der zeitlich deutlich weiter zurückreichenden Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zunehmend verdrängt bzw. ersetzt wurde.

II. Inkongruenzanfechtung, § 131 InsO

Anfechtungsrechtlich verdächtig sind Leistungen, die ein Gläubiger nicht, nicht zu der Zeit oder nicht in der geschuldeten Art und Weise beanspruchen durfte. In solchen Fällen spricht man von einer inkongruenten Leistung, weil sich die konkrete Leistung und die vertraglich geschuldete Leistung nicht decken, sie also nicht kongruent sind. Erhält ein Gläubiger somit nicht genau das, was er zu beanspruchen hatte, müsste er bereits aufgrund dieser Inkongruenz zwischen Forderung und Leistung des Schuldners Verdacht schöpfen. Deshalb ist die Inkongruenz ein deutliches Zeichen für die Krise des Schuldners, denn üblicherweise gewährt ein Schuldner nur das, was er vertraglich auch schuldet. Folglich sind die Anfechtungsvoraussetzungen bei inkongruenten Deckungen geringer: Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind inkongruente Leistungen ohne Weiteres anfechtbar, wenn der Gläubiger sie im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten hat. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO sind inkongruente Leistungen, die der Gläubiger im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten hat, anfechtbar, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum bereits objektiv zahlungsunfähig war oder wenn dem Gläubiger der Eintritt einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger bekannt war. Ob der Gläubiger von der Krise des Schuldners Kenntnis hatte, als er die Deckung erhielt, ist bei einer inkongruenten Deckung also irrelevant.

III. Unmittelbarkeitsanfechtung, § 132 InsO

§ 132 InsO regelt einen Auffangtatbestand. Er ermöglicht die Anfechtung aller in der Krise des Schuldners vorgenommenen Handlungen, für welche kein ausreichender Gegenwert fließt (sog. Verschleuderungsgeschäfte). Das Rechtsgeschäft muss – im Gegensatz zu §§ 130, 131 InsO – die Gläubiger unmittelbar benachteiligen (die Benachteiligung muss sich also unmittelbar aus der Vornahme des Geschäfts ergeben), ansonsten sind die Voraussetzungen dieselben wie bei der Kongruenzanfechtung. Gemäß § 132 Abs. 2 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche der Schuldner ein Recht verliert, nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchgesetzt wird.

IV. Vorsatzanfechtung, § 133 InsO

Der praktisch mittlerweile wichtigste Tatbestand ist in § 133 Abs. 1 InsO geregelt. Wichtig deshalb, weil Rechtshandlungen bis zu vier, in Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden können. Dies führt z. B. bei laufenden Geschäftsbeziehungen teilweise zu einem erheblichen Anfechtungsvolumen und damit – manchmal erst Jahre später – zu einem erheblichen Ausfall auf Seiten des betroffenen Gläubigers.

Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, die sog. „Vorsatzanfechtung″, ist eine Rechtshandlung des Schuldners (eine Handlung des Gläubigers wie z. B. eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der der Schuldner nicht aktiv mitwirkt, reicht also nicht aus), die dieser mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Außerdem muss der Leistungsempfänger diesen Vorsatz gekannt haben. Auch hier wird die Anfechtung erleichtert dadurch, dass die Kenntnis von Umständen, die zwingende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners zuließ, ausreichen kann.

Der Erfolg der Vorsatzanfechtung hängt im Grunde immer davon ab, welche Begleitumstände dem Anfechtungsgegner bekannt waren. Knackpunkt ist, ob der Insolvenzverwalter genügend Indizien vortragen kann, aufgrund derer ein Gericht annimmt, dem Gläubiger war die drohende oder bereits eingetretene Insolvenz bereits bekannt. Günstig für den Gläubiger sind wiederum gegenläufige Indizien, wie z. B. der zwischenzeitliche vollständige Ausgleich aller Forderungen, Aussagen des Schuldners über eine günstige Auftragslage oder Pressemitteilungen über den Einstieg neuer Investoren. Hilfreich ist es außerdem, möglichst wenig Hinweise auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners zu kennen.

Im Streitfall muss ein Gericht alle für und gegen die Anfechtung sprechenden Indizien in einer Gesamtwürdigung bewerten. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anforderungen wieder etwas erhöht: Erhält ein Gläubiger eine kongruente, also genau die vertraglich geschuldete Leistung, ist diese nur anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner diese Zahlungsunfähigkeit kannte. Vor dieser jüngsten Gesetzesänderung reichte bereits die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

V. Schenkungsanfechtung, § 134 InsO

Ein nicht so häufiger Tatbestand ist die Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO. Davon erfasst sind alle unentgeltlichen, d.h. ohne objektiv ausgleichenden Gegenwert erbrachten Leistungen des Schuldners, die dieser innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen hat. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der etwas unentgeltlich, also als Geschenk oder ohne Gegenleistung empfängt, weniger schutzwürdig ist. Deshalb knüpft die Schenkungsanfechtung allein an die Unentgeltlichkeit der Leistung an und verlangt insbesondere keine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz.

VI. Sonstige Anfechtungsgründe

Die übrigen Anfechtungsgründe stehen v.a. im Zusammenhang mit der Kapitalerhaltung bei juristischen Personen. § 135 Abs. 1 InsO richtet sich (allein) gegen die unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter. Anfechtbar sind insbesondere alle Darlehensrückzahlungen oder vergleichbare Leistungen, die ein Gesellschafter im letzten Jahr vor einem Insolvenzantrag noch erhalten hat. Sicherheiten, die ein Gesellschafter von „seiner″ Gesellschaft erhalten hat, können sogar rückwirkend bis zu zehn Jahre vor dem Antrag angefochten werden.

Die Anfechtung einer Rückgewähr von Einlagen und der Erlass einer Verlustbeteiligung bei einer stillen Gesellschaft sind in § 136 InsO normiert. § 137 InsO betrifft Wechsel- und Scheckzahlungen. Beide Vorschriften haben nur eine äußerst geringe praktische Bedeutung.

D. Anfechtungsausschluss bei Vorliegen eines sog. Bargeschäfts nach § 142 InsO

Von der Anfechtung ausgenommen sind nach § 142 Abs. 1 InsO sog. „Bargeschäfte″. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn der Schuldner und der Gläubiger die vertraglich konkret geschuldeten Leistungen, die zudem gleichwertig sein müssen, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (Faustregel: binnen 30 Tagen) austauschen. Wirtschaftlich wird hier das Vermögen nicht gemindert, sondern ein Vermögenswert wird ausgetauscht gegen einen gleichwertigen anderen Vermögenswert. Für die Gläubiger ist dieser Tausch grundsätzlich neutral. Deshalb soll ein Bargeschäft nur in engeren Grenzen anfechtbar sein, wenn nämlich der Schuldner trotz der Gleichwertigkeit unlauter handelt und der Empfänger diese Unlauterkeit auch erkennt. Da ein Bargeschäft zwingend voraussetzt, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen ausgetauscht werden, scheidet es von vornherein bei inkongruenten Leistungen aus.

E. Rechtsfolge, §§ 143 bis 146 InsO

Ficht der Insolvenzverwalter eine Leistung erfolgreich an, muss der Gläubiger dasjenige, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erlangt hat, zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Grundsätzlich sind die empfangenen Vermögenswerte in natura zurückzuführen. Ist die Rückgewähr des konkreten Gegenstandes nicht (mehr) möglich, ist Geldersatz zu leisten. Nur in sehr engen Grenzen kann sich der Anfechtungsgegner auf eine Entreicherung berufen. Im Gegenzug lebt die Forderung des Gläubigers, die in anfechtbarer Weise erfüllt wurde, wieder auf, § 144 Abs. 1 InsO. Der Gläubiger kann diese Forderung sodann zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die Quote, die auch alle anderen Gläubiger erhalten. Genau hier zeigt sich also der eingangs erläuterte Zweck der Anfechtung: Ein Sondervorteil soll zurückgewährt werden. Stattdessen sollen alle betroffenen Gläubiger anteilig gleichbehandelt werden.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf.

Tags: Grundlagen Insolvenzanfechtung