4. März 2019
Insolvenzplan
Restrukturierung und Insolvenz

Insolvenzplanverfahren – Insolvenz als Strategie der Unternehmenssanierung?

Das Insolvenzplanverfahren als Mittel der Unternehmenssanierung - Möglichkeiten und Ablauf auf einen Blick zusammengefasst!

Die Bedeutung von Insolvenzplanverfahren, welches nach dem Vorbild des US-amerikanische Reorganisationsverfahren (Chapter 11) geschaffen wurde, wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) deutlich erhöht. Die Stakeholder eines Unternehmens haben seither nicht nur außerinsolvenzliche Maßnahmen, sondern auch freiwillig eingeleitete Insolvenzplanverfahren als Mittel der Unternehmenssanierung im Blick.

Ein Insolvenzplan ermöglicht die Folgen einer Insolvenz abweichend zu den Regelungen der Insolvenzordnung zum Regelinsolvenzverfahren festzulegen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens (§ 1 InsO). Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Ein Insolvenzplan kann unter anderem der (übertragenden) Sanierung oder der Liquidation des Unternehmens dienen. Es sind auch Mischformen möglich. Im Gegensatz zur klassischen übertragenden Sanierung eröffnet ein Insolvenzplan die Möglichkeit den alten Unternehmensträger bei der zu erhalten.

Insolvenzplanverfahren als besonderes Insolvenzverfahren

Das Insolvenzplanverfahren ist kein selbständiges Verfahren, sondern Bestandteil eines Insolvenzverfahrens. Insofern bedarf für die Durchführung eines Planverfahrens ein eröffnetes Insolvenzverfahren.

Voraussetzung für das Insolvenzverfahren ist wiederum die Stellung eines Insolvenzantrags. Der Antrag muss neben den üblichen Voraussetzungen keine besonderen Anforderungen erfüllen, es sei denn das Planverfahren soll in Eigenverwaltung durchgeführt oder mit einem Schutzschirmverfahren verknüpft werden. Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzplan entweder durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter vorgelegt werden.

Ein Insolvenzplan hat verschiedene Ziele und Sanierungsoptionen

Ebenso wie das Insolvenzverfahren dient auch der Insolvenzplan dem übergeordneten Ziel der bestmöglichen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Insolvenzpläne können daneben weitere unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Ziele verfolgen: Die Sanierung des Unternehmensträgers, die übertragende Sanierung, die Liquidation, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, die Übertragung von Anteilen an den Schuldner, die Beschleunigung des Verfahrens.

Der Planersteller hat beim Aufstellen eines Plans weitgehend Gestaltungsfreiraum. Er kann individuelle, einzelfallbezogene Lösungswege für das jeweils angestrebte Ziel entwickeln. Auch die Befriedigung der Gläubiger kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In diesem Zusammenhang werden Insolvenzpläne häufig danach unterschieden, ob die Gläubiger eine Quotenzahlung aus den bereits vorhandenen Vermögenswerten erhalten („Cash-Out-Pläne″) oder ob diese aus späteren Erträgen („Earn-Out-Pläne″) befriedigt werden sollen.

Diese Plangegenstände und Regelungen können in vielfältiger Weise miteinander kombiniert werden. Eine Grenze für die getroffenen Regelungen finden sich jedoch in dem Gebot, die vom Insolvenzplan betroffenen Gläubiger durch den Plan nicht schlechter zu stellen, als sie bei der Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens stünden. Somit ist das gemeinsame Ziel aller Insolvenzpläne, ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren besseres Gesamtergebnis zu erreichen.

Vorlageberechtigung – Wer darf dem Insolvenzgericht einen Insolvenzplan zur Abstimmung vorlegen?

Ein Planverfahren wird durch Vorlage des Insolvenzplans beim Insolvenzgericht beantragt. Die Insolvenzordnung bestimmt, dass zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Gericht der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt sind.

Auch die Gläubigerversammlung kann aktiv werden. Durch einen entsprechenden Beschluss kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan mit einem bestimmten Ziel auszuarbeiten. Dem einzelnen Gläubiger steht jedoch kein eigenes Initiativrecht zu.

Insolvenzplan mit Darstellendem und Gestaltendem Teil

Die Insolvenzordnung sieht nicht viele Regelungen bezüglich des Inhalts und Aufbau eines Insolvenzplans vor. Die inhaltliche Ausgestaltung im Detail hat der Gesetzgeber bewusst dem Planersteller und der Privatautonomie der Gläubiger überlassen.

Die gesetzlichen Vorgaben für den Aufbau eines Insolvenzplan geben lediglich ein schlichtes Grundgerüst vor: Der Insolvenzplan hat einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.Beide Teile sind zusammenmit den im Gesetz vorgeschriebenen Anlagen dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Der Darstellende Teil des Insolvenzplans

Der Darstellende Teil erfüllt nach dem Gesetz den Zweck, dass die Gläubiger und das Insolvenzgericht ausreichend über die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Maßnahmen zu informieren. Neben einer solchen Bestandsaufnahme sollen weitere Maßnahmen beschrieben werden, die im Planverfahren zu ergreifen sind (vgl. § 220 InsO). Inhalt des Darstellenden Teils ist auch eine umfassende Bewertung des Unternehmens sowie eine Analyse der Krisenursachen und Sanierungsoptionen.

Sinn und Zweck des Darstellenden Teils ist es, den vom Insolvenzplan Betroffenen zu ermöglichen, die Plankonsequenzen erkennen und bewerten zu können. Diese müssen auf dieser Basis über die Zustimmung oder Ablehnung zum vorgelegten Plan entscheiden. Wirtschaftlich betrachtet wird die Zustimmung der Gläubiger zu einem Insolvenzplan in erster Linie von der Überlegung bestimmt, ob diese durch den Plan bessergestellt werden. Daher kommt einer Vergleichsrechnung als weiteren Teil des Darstellenden Teils eines Insolvenzplans wesentliche Bedeutung zu. Diese unterrichtet die Gläubiger darüber, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verbessert. Sie wird daher auch als „Herzstück″ eines Insolvenzplans bezeichnet.

Der Gestaltende Teil des Insolvenzplans

Der Gestaltende Teil beinhaltet sämtliche Änderungen, die durch den Insolvenzplan erfolgen sollen. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn die im Insolvenzplan vorgesehene Regelung von dem abweicht, was nach materiellem Recht oder der Insolvenzordnung für die Beteiligten im Regelverfahren gelten würde. Der notwendige Inhalt sowie die sachgerechte Ausgestaltung des Gestaltenden Teils hängt vom jeweiligen im Einzelfall verfolgten Planziel ab.

Das ESUG hat eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für einen Insolvenzplan eröffnet. In § 225a Absatz 3 InsO findet sich der Grundsatz, dass jede mögliche gesellschaftsrechtliche Maßnahme als Gestaltungsmittel im Insolvenzplan erlaubt ist. Beispielhaft wird der debt-equity-swap (Umwandlung von Gläubigerforderungen in Anteilsrechte) aufgeführt. Es kann somit mittels eines Insolvenzplans auch in Anteilsrechte von Gesellschaftern (Aktionäre, Genossen, Mitglieder) eingegriffen werden. Weitere Maßnahmen sind zum Beispiel: Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung (mit oder ohne Ausschluss der Bezugsrechte), Leistung von Sacheinlagen sowie die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter, die Übertragung von Anteilsrechten, Umwandlungsmaßnahmen oder Änderung der Rechtsform.

Da der Gestaltende Teil die Rechtswirkungen eines Insolvenzplans regelt, muss er so präzise wie ein Urteilstenor formuliert sein. Er muss somit einen vollstreckungsfähigen oder gestaltenden Inhalt haben.

Die Gruppenbildung als wesentlicher Teil des Darstellenden Teils

Gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 InsO müssen für die Festlegung der Rechte bzw. Änderung der Rechtstellung der Beteiligten im Insolvenzplan Gruppen gebildet werden. Kriterium für die Gruppenbildung ist, Beteiligte mit gleicher Interessenlage und gleicher Rechtsstellung gleich zu behandeln, aber andererseits für Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung auch unterschiedliche Gruppen zu bilden. Innerhalb jeder Gruppe sind daher den Angehörigen dieser Gruppe gleiche Rechte anzubieten (§ 226 Abs. 1 InsO).

Die Gruppenbildung erfolgt durch den Planverfasser, also den Schuldner oder den Insolvenzverwalter. Die Kriterien der Gruppenbildung sind im Plan anzugeben. Die Gruppierung muss sachgerecht sein, Gläubiger mit identischen wirtschaftlichen Interessen werden in einer Gruppe zusammengefasst und in dieser Gruppe gleichbehandelt. Die Gruppenbildung ist deshalb von Bedeutung, da die Abstimmung über den Insolvenzplan nach Gruppen erfolgt. Jede Beteiligtengruppe stimmt über den vorgelegten Insolvenzplan gesondert ab (§ 243 InsO).

Gerichtliche Vorprüfung des Insolvenzplans

Der Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen. Eine Frist, bis wann ein Insolvenzplan von Seiten des Schuldners spätestens vorgelegt werden muss, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Ein Plan wird allerdings nicht mehr berücksichtigt, wenn er erst nach dem Schlusstermin beim Insolvenzgericht eingeht.

Nach der Vorlage des Insolvenzplans nimmt das Insolvenzgericht eine erste Vorprüfung vor. Der vorgelegte Insolvenzplan ist von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss zurückzuweisen, wenn die Formvorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Insolvenzplans nicht beachtet wurden und der vorlegende Planersteller den Mangel nicht behebt. Darüber hinaus kann das Gericht den Plan auch aus den in § 231 InsO benannten Gründen zurückweisen. Zum Beispiel wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.

Abstimmung der Gläubiger über den Insolvenzplan

Der Insolvenzplan muss als Rechtsgrundlage durch die Gläubiger legitimiert werden. Hierzu bestimmt das Insolvenzgericht einen Termin für eine besondere Gläubigerversammlung, den sogenannten Erörterungs- und Abstimmungstermin.

In diesem Termin wird der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert und anschließend über den Insolvenzplan abgestimmt (§ 235 InsO).

Zur Annahme eines Plans durch die Gläubiger genügt es, wenn jede Gruppe mit einer (einfachen) Kopf- und Summenmehrheit dem Plan zustimmt (§ 244 Abs. 1 InsO). Kopfmehrheit bedeutet die Mehrheit aller abstimmenden Gruppenmitglieder für den Insolvenzplan und Summenmehrheit, dass die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Forderungen aller abstimmenden Gläubiger ausmachen. Bezüglich der am Schuldner beteiligten Personen kommt es nur auf Kapitalmehrheiten an.

Selbst wenn eine Gruppe dem Plan nicht zustimmt, wird ihre Zustimmung nach dem sogenannten Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) unter bestimmten Voraussetzungen fingiert. Dies ist dann der Fall, wenn die Angehörigen der betreffenden Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden, wenn sie angemessen an dem durch den Plan geschaffenen wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt hat.

Bestätigung durch das Insolvenzgericht

Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubigerversammlung bedarf der Insolvenzplan zu seiner Wirksamkeit noch der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Die Bestätigung erfolgt durch einen Beschluss. Wird der Plan nicht bestätigt, da das Abstimmungsergebnis negativ war, so hat das Gericht die Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss zu versagen.

Wirkung des bestätigten Insolvenzplans

Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses treten die Wirkungen, die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen sind, ein. Gemäß § 254 Abs. 1 InsO wirkt der Insolvenzplan nun für und gegen alle Beteiligten. § 254 b InsO stellt klar, dass dies auch für solche Insolvenzgläubiger gilt, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder dem Insolvenzplan widersprochen haben. Die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen gelten gem. § 254 a Abs. 1 InsO als in der erforderlichen Form abgegeben.

Fazit: ESUG erleichtert strategische Insolvenzen

Mit den Neuregelungen des ESUG hat der Gesetzgeber den Insolvenzplan zu einem wirkungsvollen Gestaltunginstrument zur Krisenbewältigung und Unternehmenssanierung fortentwickelt.

Aufgrund des Obstruktionsverbots (§ 245 InsO) kann der Insolvenzplan sogar gegen den Willen der Eigentümer durchgesetzt werden. Die weitreichende Gestaltungsfreiheit bei der Planerstellung und das Obstruktionsverbot macht das Insolvenzplanverfahren für Stakeholder als alternative Sanierungsoption weitaus interessanter als vor der ESUG-Reform. Der Weg für sogenannte strategische Insolvenzen wurde durch das ESUG somit insgesamt erleichtert.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. MasseforderungVerkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt. 

Tags: drohende Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantragspflicht Insolvenzgründe Insolvenzplan