Welche Befugnisse der Insolvenzverwalter hinsichtlich Pensionsansprüchen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers haben kann, beschreibt dieser Beitrag.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, vgl. § 80 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter soll dadurch in die Lage versetzt werden, die gleichmäßige und bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen.
Pensionsansprüche als Teil der Insolvenzmasse
Als Insolvenzmasse wird das gesamte Vermögen bezeichnet, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, vgl. § 35 Abs. 1 InsO. Auch Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, den eine Gesellschaft als Versicherungsnehmerin mit einer Versicherung als Versicherungsgeberin abgeschlossen hat, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse.
Hinsichtlich der Pensionsansprüche von beherrschendenGesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (bspw. Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung) ist dieser Grundsatz besonders relevant. Denn die von einer GmbH gewährte Versorgungszusage gegenüber einem beherrschenden GmbH-Geschäftsführer wird regelmäßig dadurch ergänzt, dass die GmbH bei einer Versicherung eine so genannte Rückdeckungsversicherung abschließt. Die Rückdeckungsversicherung ist eine (Lebens-) Versicherung, die vor allem Liquiditätsrisiken bei der Erfüllbarkeit der Versorgungszusage durch die GmbH abdecken soll.
Vor einer Insolvenz der GmbH schützt der bloße Abschluss einer Rückdeckungsversicherung die Ansprüche des Geschäftsführers aber noch nicht. Denn aus der Rückdeckungsversicherung ist zunächst nur die GmbH als Versicherungsnehmerin leistungsberechtigt. Wird über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung daher grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse. Ein Insolvenzverwalter kann die Versicherung kündigen und einen näher zu bestimmenden Rückkaufswert zu Gunsten der Insolvenzmasse vereinnahmen.
Insolvenzschutz für Pensionsansprüche
Um die Pensionsansprüche des beherrschenden GmbH-Geschäftsführers vor einer Insolvenz zu schützen, kann die GmbH die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nach §§ 1280 ff. BGB an den Geschäftsführer verpfänden.
Eine solche Insolvenzsicherung ist sinnvoll, denn eine gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) existiert für die Pensionsansprüche des beherrschendenGmbH-Geschäftsführers nicht.
Wesentliche Voraussetzungen der Wirksamkeit der Verpfändung
Die Verpfändung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den beherrschenden GmbH-Geschäftsführer ist nach den allgemeinen Vorschriften zur Verpfändung einer Forderung nur wirksam, wenn der Gläubiger (die GmbH) die Verpfändung dem Schuldner (der Versicherung) anzeigt, vgl. § 1280 BGB. Auch wenn diese Anzeige grundsätzlich formlos möglich ist, empfiehlt es sich für die Beteiligten die Anzeige schriftlich vorzunehmen, so dass sie jederzeit dokumentiert werden kann.
Darüber hinaus ist aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive zu beachten, dass sowohl hinsichtlich der Einrichtung der Versorgungszusage als auch hinsichtlich der zeitlich häufig späteren Verpfändung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung jeweils ein separater Gesellschafterbeschluss gefasst werden sollte. Denn die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zur Sicherung einer Versorgungszusage betrifft unmittelbar die Bedingungen des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers, so dass nach § 46 Nr. 5 GmbH ein ergänzender Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23. April 2009 – 6 U 58/08). Existiert kein zustimmender Gesellschafterbeschluss zur Verpfändung der Versorgungszusage, ist die Verpfändung schon deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer jedenfalls wusste, dass die Verpfändung ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss erfolgte.
Rechtsfolgen der wirksamen Verpfändung
Liegt schließlich eine wirksame Verpfändung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den beherrschenden GmbH-Geschäftsführer vor, steht dem Geschäftsführer in der GmbH-Insolvenz regelmäßig ein Aussonderungsrecht zu, wenn die Pfandreife – der Versorgungsfall – bereits eingetreten ist. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung dann nicht zu Gunsten der Insolvenzmasse geltend machen.
Falls noch keinePfandreife eingetreten ist, darf der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung kündigen und deren Rückkaufswert grundsätzlich zur Insolvenzmasse einziehen, vgl. §§ 80 Abs. 1, 173 Abs. 2 Satz 2 InsO. Der Rückkaufswert ist dann vom Insolvenzverwalter zu hinterlegen, vgl. §§ 191 Abs. 1 Satz 2, 198 InsO. Er kann nur dann nachträglich an die Gläubiger ausgeschüttet werden, wenn feststeht, dass die Pfandreife – der Versorgungsfall – nicht mehr eintritt (vgl. BGH, Urteil v. 7. April 2005 – IX ZR 138/04).
Diese Lösung des BGH zur Verwertbarkeit einer wirksam verpfändeten Rückdeckungsversicherung vor Pfandreife ist in der Praxis für alle Beteiligten häufig das wirtschaftlich schlechteste Ergebnis. Um die (möglicherweise mehrere Jahre andauernde) Ungewissheit über eine nur gegebenenfalls erforderlich werdende Nachtragsverteilung zu vermeiden und den Wert der Rückdeckungsversicherung möglichst umfassend zu erhalten, wird es sich für den Insolvenzverwalter häufig anbieten, dem Pfandgläubiger (dem beherrschenden GmbH-Geschäftsführer) gegen Zahlung eines Ablösebetrags die Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu überlassen.
Praxishinweis: Wirksamkeit der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage prüfen lassen
Eine Insolvenzsicherung von Pensionsansprüchen gegenüber der Gesellschaft hat für den beherrschenden GmbH-Geschäftsführer schon deshalb wesentliche Bedeutung, weil der wirtschaftliche Wert der regelmäßig abzuschließenden Rückdeckungsversicherung im Laufe des Berufslebens stetig steigt und relativ schnell ein hohes Volumen erreicht.
Der beherrschende GmbH-Geschäftsführer sollte daher die Wirksamkeit der Insolvenzsicherung seiner Versorgungszusage stets im Detail prüfen lassen. Erfolgt die Insolvenzsicherung durch die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung sind viele Details für einen möglichst wirksamen Schutz zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Wirksamkeit einer Verpfändung auch noch nach mehreren Jahren ohne weiteres gegenüber einem möglichen Insolvenzverwalter nachgewiesen werden kann. Der Insolvenzschutz von Versorgungsansprüchen durch die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ist reduziert, wenn die Pfandreife noch nicht eingetreten ist und auch nicht in absehbarer Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten wird. Bereits im Rahmen der Verpfändung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung an den GmbH-Geschäftsführer sollte dieser daher klären (lassen), ob mit den Beteiligten eine Regelung zum früheren Eintritt der Pfandreife im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH getroffen werden kann.
Im Interesse der Gläubigergemeinschaft prüft ein Insolvenzverwalter die Wirksamkeit einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung an einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer regelmäßig besonders intensiv. Die Praxis zeigt, dass in diesem Zusammenhang immer wieder Ansprüche zu Gunsten der Insolvenzmasse identifiziert werden können und Pensionsansprüche eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei unzureichender Vorsorge gefährdet sind.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt.