4. Juni 2018
Insolvenzanfechtungsrecht Arbeitnehmer
Restrukturierung und Insolvenz

Reform: Neues Insolvenzanfechtungsrecht zugunsten von Arbeitnehmern

Die neue Reform des Insolvenzanfechtungsrecht durch den Gesetzgeber löst einige Rechtsfragen des BAG und BGH zugunsten von Arbeitnehmern.

Nach langen Diskussionen ist im letzten Jahr das Insolvenzanfechtungsrecht reformiert worden. Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz″ ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung dieses Reformgesetzes verfolgte die Bundesregierung das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von dem bisherigen Insolvenzanfechtungsrecht ausgingen. Was hat sich dadurch tatsächlich im Hinblick auf die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgelt geändert?

Insolvenzanfechtung – Gleichbehandlung aller Gläubiger

Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument des Insolvenzverwalters zur Herstellung der Gläubigergleichbehandlung innerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzordnung strebt – im Gegensatz zu dem außerhalb von Insolvenzverfahren geltenden Prioritätsprinzip nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst″ – die gleichmäßige Befriedigung aller vorhandenen Gläubiger eines Insolvenzschuldners an (§ 1 InsO).

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sämtliche Vermögenswerte sammelt, verwertet und anschließend gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Über die Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter gewisse vor Insolvenzeröffnung von oder mit dem Insolvenzschuldner zum Nachteil der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig machen. Dadurch kann er die veräußerten Vermögenswerte wieder zur Insolvenzmasse ziehen, um damit allen Gläubigern eine gleichmäßige und bessere Befriedigung zu ermöglichen.

Selbstverständlich kann der Insolvenzverwalter aber nicht alle Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung anfechten. Das Anfechtungsrecht erfährt seine Grenzen aufgrund einer Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten. Wobei selbstverständlich der Gedanke der Rechtssicherheit und des Schutzes des Vertrauens eines gutgläubigen Leistungsempfängers in die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs einschränkend zu berücksichtigen sind. Daher sehen die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung zeitliche Begrenzungen sowie das Vorliegen von Wissenselementen auf Seiten der Gläubiger als wesentliche Schranken für die Insolvenzanfechtung vor.

Zahlung von Arbeitsentgelt – Ein Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger

Die Regelungen der Insolvenzanfechtung gehen zunächst von dem einfachen Grundsatz aus, dass alle Vermögenswerte, welche vor Verfahrenseröffnung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurden, der künftigen Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung stehen und dadurch die Insolvenzgläubiger geschädigt wurden. Die Gläubigerbenachteiligung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtshandlung der Insolvenzmasse (auch) Vorteile gebracht hat. Somit führt auch die Zahlung von Arbeitsentgelt zunächst zu einer Gläubigerbenachteiligung nach dem Insolvenzanfechtungsrecht.

Gläubiger haben vier Jahre Zeit zur Anfechtung

Eine Zahlung von Arbeitsentgelt kann im Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Insolvenzantragstellung angefochten werden, wenn

  • zur Zeit der Zahlung der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig war,
  • der Arbeitnehmer zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kannte oder Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, und
  • die Zahlung des Arbeitsentgelts keinen unmittelbaren Leistungsaustausch mit einer gleichwertigen Gegenleistung nach § 142 InsO (sog. Bargeschäftsprivileg) darstellt.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Zahlungen von Arbeitsentgelt, die unter das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO fallen, in der Regel nicht anfechtbar sind.

Bargeschäftsprivileg – Der Austausch gleichwertiger Leistungen

Nach § 142 InsO werden die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung bei Vorliegen eines sogenannten Bargeschäfts stark eingeschränkt. Die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Bargeschäfts bestimmt § 142 InsO als einen Austausch gleichwertiger Leistungen zwischen Schuldner und potentiellem Anfechtungsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang.

Die Frage, was nach Gesetz und Rechtsprechung unter einem unmittelbaren Austausch von gleichwertigen Leistungen zu verstehen ist, soll grundsätzlich davon abhängig sein, in welcher Zeitspanne sich der Austausch der Leistungen nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht. Die Bestimmung dieser Zeitspanne nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs im Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeitsentgelt wurde vor der Reform des Anfechtungsrechts in der Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht und dem Bundesgerichtshof unterschiedlich beurteilt.

Uneinigkeit zwischen BAG und BGH

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lag ein sogenanntes Bargeschäft vor, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen zahlte (BAG, Urteil v. 6. Oktober 2011 – 6 AZR 262/10). Der Bundesgerichtshof vertrat demgegenüber die Ansicht, dass Lohnzahlungen an vorleistungspflichtige Arbeitnehmer nur dann das Bargeschäftsprivileg genießen, wenn sie binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden. Dabei sollte es unschädlich sein, wenn der Fälligkeitszeitpunkt entsprechend den tarifvertraglichen Übungen anstelle des ersten Tages des Folgemonats nicht länger als bis zum 15. Tag des Folgemonats hinausgeschoben wurde (BGH, Urteil v. 10. Juli 2014 – IX ZR 192/13).

Zwischen dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesgerichtshof herrschte zudem Uneinigkeit, ob in Fällen, in denen die Lohnzahlung an den Arbeitnehmer weitgehend pünktlich erfolgte, der Anfechtungsanspruch insoweit ausgeschlossen ist, wie der Betrag der angefochtenen Lohnzahlung das Existenzminimum des Arbeitnehmers absichert. Das BAG hatte dies so entschieden (BAG, Urteil v. 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12). Der Bundesgerichtshof sah hierin jedoch eine verfassungswidrige Rechtsfortbildung (BGH, Urteil v. 10. Juli 2014 – IX ZR 192/13).

Gesetzgeber löst den Streit weitgehend auf

Der Gesetzgeber hat den Konflikt der beiden Gerichte mit der Neufassung von § 142 InsO teilweise entschieden: § 142 Abs. 2 Satz 2 InsO stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nun klar, dass die für das Bargeschäftsprivileg notwendige Unmittelbarkeit des Austausches im Rahmen von Arbeitsverträgen erfüllt ist. Allerdings nur dann, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsleistung, deren Vergütung in Streit steht, und der Auszahlung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.

Künftig wird daher eine Anfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen nicht mehr möglich sein, wenn die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach Leistungserbringung gezahlt wurde. Damit löst die Reform den Streit der Gerichte im Hinblick auf die Definition der Unmittelbarkeit.

Nicht geregelt wurde jedoch der Streit um die Frage, ob das Anfechtungsrecht zum Schutz des Existenzminimums eines Arbeitnehmers beschränkt werden soll. Dieser Streit verliert mit der Anfechtungsreform aber durchaus an Bedeutung, da das Bundesarbeitsgericht sich bisher nur für eine betragsmäßige Anfechtungssperre im Zusammenhang mit „weitgehend pünktlichen″ gezahlten Entgeltleistungen ausgesprochen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile in diesem Zusammenhang wiederum sogar entschieden, dass eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des Existenzminimums nicht bestehe, wenn die Zahlung der Vergütung im Wege einer inkongruenten Druckzahlung erfolge (BAG, Urteil v.  26. Oktober 2017 – 6 AZR 511/16).

Kein Bargeschäft bei inkongruenter Deckung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht gegeben, wenn die Leistung eine sogenannte inkongruente Deckung darstellt (BGH, Urteil v. 13. April 2006 – IX ZR 158/05; BAG, Urteil v. 24. Oktober 2013 – 6 AZR 466/12).

Die Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts definieren eine inkongruente Deckung als Befriedigung eines Gläubigers, welche von diesem Gläubiger überhaupt nicht, nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit gefordert werden kann.Steht dem Vergütungsanspruch daher beispielsweise eine Einrede entgegen, erfolgt die Erfüllung des Vergütungsanspruchs durch die Gewährung einer anderen als der vereinbarten Leistung an Erfüllung statt. Ist die Leistung noch nicht fällig, erhält der Gläubiger eine inkongruente Deckung. Inkongruent ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine während der Krise zur Abwendung einer unmittelbar bestehenden Zwangsvollstreckung gewährte Leistung.

Lohnzahlungen an Arbeitnehmer sind folglich kongruent, wenn der Arbeitnehmer die Leistung erhält, auf die er nach seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch hat. Erfolgt die Lohnzahlung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Leistungserbringung und ansonsten nach Art und Weise wie vertraglich vereinbart, liegt ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor und eine Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist ausgeschlossen.

Insolvenzanfechtung bei inkongruente Leistungen möglich

Erhält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht in der vertraglich geschuldeten Art oder Weise oder befriedigt der Arbeitgeber die Vergütungsansprüche unter dem Druck einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung, ist von einer inkongruenten Leistung auszugehen. Solche inkongruenten Leistungen sind nicht anfechtungsfest.

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich auch von einer inkongruenten Deckung aus, wenn die Leistung von einem Dritten auf Anweisung bewirkt wird,ohne dass die Leistung durch den Dritten vertraglich zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wurde. Daher sind Entgeltzahlungen, die nicht über das Konto des (späteren) Insolvenzschuldners erfolgten, über das üblicherweise das Gehalt gezahlt wird, sondern über das Konto einer dritten Person, als inkongruente Deckung anfechtbar.

Entsprechende Drittzahlungsvorgänge sind bei konzernverbundenen Unternehmen in der Krise jedoch tatsächlich nicht unüblich. Auch für diese Fallkonstellationen sieht die Reform einen zusätzlichen Schutz vor. In § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO ist nun nämlich geregelt, dass die Gewährung des Arbeitsentgelts durch einen Dritten der Leistung des Arbeitgebers gleichsteht. Zumindest soweit für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass die Leistung nicht von seinem Arbeitgeber stammt.Somit sollen Lohnzahlungen, die formal durch einen Dritten, für den Arbeitnehmer aber scheinbar durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgten, trotz Inkongruenz (Zahlung eines Dritten) privilegiert sein.

Abzuwarten bleibt allerdings, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die Darlegungen, dass die Drittzahlung nicht für den Arbeitnehmer erkennbar war (z. B. bei Verwendung von mehrdeutigen Abkürzungen oder Kurzformen von Firmennamen), stellt. Die Privilegierung des Arbeitnehmers erstreckt sich nach bisher herrschender Meinung sowohl auf die Abwehr von Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter des Arbeitgebers als auch des Dritten. Andernfalls würde der Arbeitnehmer bei den in der Praxis häufigen Gruppeninsolvenzen entgegen des gesetzgeberischen Willens schutzlos bleiben.

Gesetzgeber festigt die Rechtsprechung des BAG

Die Reform hat die bisherige Rechtsprechung des BAG in vielen Punkten in gesetzliche Regelungen gegossen. Die Anfechtung von Zahlungen von Arbeitsentgelt durch einen Insolvenzverwalter, die innerhalb von drei Monaten nach Leistungserbringung erfolgen, ist nur noch beschränkt möglich. Nämlich dann, wenn noch andere Umstände hinzukommen, welche die Entgeltzahlung zu einer inkongruenten Deckung machen.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt. 

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