1. April 2019
Konzerninsolvenzrecht
Restrukturierung und Insolvenz

Deutsches Konzerninsolvenzrecht

Das Konzerninsolvenzrecht bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Größtenteils müssen diese in der Praxis noch verprobt werden.

Mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“, welches am 21. April 2018 in Kraft getreten ist, hat der deutsche Gesetzgeber – nach fast 4-jährigem Gesetzgebungsprozess – ein neues Konzerninsolvenzrecht geschaffen.

Keine materielle Konsolidierung

Anders als von Teilen der Literatur gefordert, setzt das neue Recht nicht auf eine materielle Konsolidierung der Vermögen der einzelnen Konzernunternehmen (sog. substantive consolidation), sondern hält eisern am Grundsatz „ein Unternehmen – ein Insolvenzverfahren“ fest. Das hat zur Folge, dass es auch zukünftig bei Konzernsachverhalten zu einer Vielzahl von Einzelinsolvenzverfahren kommen kann.

Konzerninsolvenz: Gruppen- bzw. Konzerngerichtsstand möglich

Ziel des neuen Rechts ist die bessere Koordination dieser Einzelverfahren. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das neue Recht zunächst die Möglichkeit eines sog. Gruppen-Gerichtsstands am Sitz eines der gruppenangehörigen Unternehmen vor. Damit soll ein Auseinanderfallen unterschiedlicher örtlicher Insolvenzgerichtszuständigkeiten vermieden werden.

Als Unternehmensgruppe definiert das neue Recht dabei einen Verbund von Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch

  • die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
  • eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

Auf Antrag eines gruppenangehörigen Unternehmens kann mithin zukünftig die Konzentration der verschiedenen Verfahren an einem Insolvenzgericht und bei einem Insolvenzrichter rechtssicher erfolgen. Gläubigern steht ein solches Antragsrecht dagegen nicht zu. Stellen mehrere gruppenangehörige Unternehmen unabhängig voneinander bei verschiedenen Gerichten einen Antrag auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands, so gilt der erste eingehende Antrag als maßgeblich (Prioritätsprinzip).

Antragsberechtigt ist nur ein gruppenangehöriges Unternehmen, das gemessen an seiner Arbeitnehmerzahl, Bilanzsumme bzw. Umsatzerlösen nicht von untergeordneter Bedeutung innerhalb der Unternehmensgruppe ist. Ferner muss die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegen. Die beschriebene örtliche Zuständigkeitskonzentration bei einem Insolvenzgericht soll insbesondere dazu dienen, sich schnell auf eine Person als Insolvenzverwalter in den verschiedenen Insolvenzverfahren zu einigen. Allerdings besteht für das Gericht keine Pflicht, die gleiche Person in allen Verfahren zum Verwalter zu bestellen.

Werden unterschiedliche Personen zu Verwaltern bestellt, begründet das neue Recht Informations- und Kooperationspflichten zwischen ihnen, allerdings mit der zwingenden Grenze, dass hierdurch keine Masseschmälerung der jeweiligen Einzelverfahren erfolgen darf.

Ist ein Gruppen-Gerichtsstand einmal begründet und wird über das Vermögen eines gruppenangehörigen Unternehmens bei einem anderen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. Es hat zu verweisen, wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wurde und der Schuldner unverzüglich nach Kenntniserlangung hiervon einen Antrag auf Verweisung stellt.

Zudem kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands einen vom Erstgericht bestellten Insolvenzverwalter entlassen. Gelingt die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nicht, führt das neue Recht für die dann zuständigen unterschiedlichen Insolvenzgerichte neue Informations- und Kooperationspflichten ein.

Koordinationsverfahren: Verfahrenskoordinator soll im Interesse aller Konzerngläubiger handeln

Schließlich wurde ein von den Einzelverfahren entkoppeltes Koordinationsverfahren eingeführt. Dieses kann auf Antrag am Gruppen-Gerichtsstand eröffnet werden und soll der übergreifenden Steuerung und Koordinierung aller Verfahren dienen. Dazu soll ein unabhängiger Dritter als Verfahrenskoordinator eingesetzt werden, der im Interesse aller Konzerngläubiger die Gesamtmasse mehren und Koordinationsgewinne erreichen soll.

Dem Verfahrenskoordinator stehen umfassende Informations- und Mitwirkungsrechte zu, wie z. B. das Recht zur Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen in den Einzelverfahren. Zum Zwecke der bestmöglichen Verfahrenskoordination soll der Verfahrenskoordinator einen Koordinationsplan erarbeiten, der im besten Falle die Gesamtsanierung der Gruppe sicherstellen soll.

Rechtscharakter und Zuschnitt des Koordinationsplans stellen rechtliches Neuland dar, hat der Koordinationsplan doch, anders als ein Insolvenzplan, keinen gestaltenden Teil mit der Folge, dass er für sich allein keine Bindungswirkung in den Einzelverfahren entfaltet. Nur wenn der Koordinationsplan in einem Einzelverfahren gleichsam über einen dortigen Insolvenzplan übernommen wird, kann er für das dortige Verfahren eine Bindungswirkung erzielen.

Gesamtkomplexität hindert praktische Umsetzungen

Die vom deutschen Gesetzgeber beschlossene „kleine“ Lösung ist gut gemeint. Bisher wurde von den neuen Regelungen in der Praxis jedoch kaum Gebrauch gemacht. Dies liegt vermutlich daran, dass durch die Beibehaltung der Einzelverfahren und das zusätzliche übergeordnete Koordinationsverfahren auch die rechtliche Gesamtkomplexität gestiegen ist.

Vor diesem Hintergrund sollte die Beantragung eines Gruppengerichtsstands sowohl auf faktischer als auch auf rechtlicher Ebene stets sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. In Zweifelsfällen sollte zwingend Rechtsrat eingeholt werden (vertiefend: Jawansky/Swierczok, BB Die erste Seite 2017, Nr. 23).

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. MasseforderungVerkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt. 

Tags: Konzerninsolvenzrecht Koordinationsverfahren