9. Dezember 2022
Insolvenzbekanntmachung
Restrukturierung und Insolvenz

Wer ist insolvent? – Insolvenzbekanntmachungen suchen

Ein praxisnaher Leitfaden, wie Sie selbstständig Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren suchen und wo die Grenzen von Insolvenzbekanntmachungen.de sind.

Auch außerhalb des Restrukturierungsbereichs hat es sich herumgesprochen, dass es eine gemeinsame Webseite der Bundesländer gibt, auf der öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren veröffentlicht werden. 

Dieser Beitrag möchte neben den sinnvollen Einstellungen der Suche auf dem Justizportal der Insolvenzbekanntmachungen insbesondere aufzeigen, dass ein Negativsuchergebnis, dass zu der gesuchten Gesellschaft keine Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren vorliegen, nicht sicher bedeutet, dass über das Vermögen der Gesellschaft kein Insolvenz(antrags)verfahren anhängig ist.

Insolvenzbekanntmachungen.de hat zwei Suchmasken

Sinn der Insolvenzbekanntmachungen ist es, prüfen zu können, ob über das Vermögen einer konkreten natürlichen oder juristischen Person ein Insolvenzverfahren anhängig oder bereits eröffnet worden ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Änderung der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsBekV) im Jahr 2021 aus technischen Gründen vorübergehend zwei Suchmasken existieren. Insolvenzverfahren, die bis zum 31. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen sind und / oder ein Jahrgangsaktenzeichen aus 2017 oder früher tragen, werden in alt.insolvenzbekanntmachungen.de aufgeführt. Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bei Gericht eingegangen sind und/ oder ein Jahrgangsaktenzeichen aus 2018 oder jünger tragen, sind unter neu.insolvenzbekanntmachungen.de zu finden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Insolvenzantrag vor dem 1. Januar 2018 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, empfehlen wir in beiden Portalen das entsprechende Verfahren zu suchen.

Aufgrund eines Hinweises in dem Justizportal, dass die Trennung der Suchen demnächst entfallen wird, rechnen wir mit einer baldigen Zusammenführung der Suchmasken.

Beschränkte Suche bei Insolvenzverfahren vor 2018 und bei Verbrauchern

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren und Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen oder (ehemals) Selbstständigen, die bis zum 31. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen sind und / oder ein Jahrgangsaktenzeichen aus 2017 oder früher tragen, erfolgt in alt.insolvenzbekanntmachungen.de eine Einschränkung der Suchmöglichkeiten.

Wenn nicht bekannt ist, in welchem Bundesland und bei welchem Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren anhängig ist, kann eine uneingeschränkte Suche für das gesamte Bundesgebiet erfolgen. Diese weite Suchmöglichkeit steht jedoch nur für zwei Wochen seit der Veröffentlichung der Bekanntmachung zu Verfügung. Nach Ablauf von zwei Wochen ist die Veröffentlichung dann nur noch im Wege der sog. Detail-Suche bei Eingabe des Bundeslandes, des Insolvenzgerichts und mindestens entweder des Aktenzeichens des Insolvenzgerichts, des Namens / Firma oder des Sitzes der Schuldnerin. Hier kann ggf. eine vorherige Abfrage der aktuellen Handelsregisterunterlagen der Gesellschaft die notwendigen Informationen liefern.

Für Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen oder (ehemals) Selbstständigen, die ab 2018 beim Insolvenzgericht eingegangen sind, ist die Suche unter neu.insolvenzbekanntmachungen.de nicht durch eine Detail-Suche eingeschränkt. Die veröffentlichten Bekanntmachungen können uneingeschränkt gesucht und gefunden werden.

Die Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Eine zielgerichtete Suche nach Bekanntmachungen in anhängigen Insolvenzverfahren ist in unterschiedlichen Situationen von Vorteil. Die Information, ob und an welchem Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren anhängig ist und welcher Insolvenzverwalter* bestellt ist, kann etwa relevant sein, um die eigenen Rechte als (Sicherungs-)Gläubiger eines insolventen Vertragspartners geltend zu machen, um einen Ansprechpartner für die Sicherstellung der fortgeführten Belieferung zu erhalten oder, um vor Abschluss eines Vertrags eine Vergewisserung zu erhalten, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Insbesondere wenn Letzteres die Motivation für eine Suche ist, ist jedoch ein Negativ-Suchergebnis nur in Grenzen ein „Nachweis“ dafür, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt, siehe unten. Für ein möglichst zuverlässiges Suchergebnis können hingegen die folgenden Hinweise hilfreich sein:

a. Zunächst: Kostenlose Handelsregisterabfrage 

Um die aktuellen Informationen zu der Gesellschaft zu erhalten, empfehlen wir die Abfrage der Handelsregisterinformationen im Registerportal. Für eine Abfrage der Dokumente ist seit dem 1. August 2022 kein registrierter Benutzerzugang mehr erforderlich und die Abfrage ist kostenlos. Nicht zuletzt aufgrund der Publizität des Handelsregisters kann davon ausgegangen werden, dass Tatsachen wie zum Beispiel eine Sitzverlegung in das Handelsregister eingetragen sind, sodass die Abfrage der aktuellen Gesellschaftsdokumente einen aktuellen und vollständigen Einblick in den Status der Gesellschaft bieten kann. Einen guten Überblick über die Situation der Gesellschaft geben der chronologische Handelsregisterauszug und die Gesellschafterliste.

b. Wildcards lassen unvollständige Suchanfragen zu

Bei der Eingabe der Firma sowie des Sitzes des gesuchten Schuldners müssen Sie in der Suchmaske nicht den vollständigen Namen eingeben, in Insolvenzbekanntmachungen.de es gibt die Möglichkeit einer sog. „Wildcard“. Mit dieser Wildcard können Sie ein oder mehrere Zeichen (* + % #) als Platzhalter für keinen, einen oder beliebig viele Buchstaben oder Zeichen in die Suchanfrage nach Insolvenzbekanntmachungen aufnehmen. Dies ist besonders hilfreich, wenn Sie nicht sicher sind, wie die genau Schreibweise lautet. Wenn Sie zum Beispiel Kr<Platzhalter>ger eingeben, würde die Suche folgende Schreibweisen in der Insolvenzbekanntmachung finden: KrügerKruegerKrögerKrieger. Oder bei der Eingabe von *müller* werden auch die Ergebnisse „Carl Müller GmbH“ oder „Paul Angermüller“ gefunden. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass mindestens zwei Zeichen in der Suchanfrage enthalten sind.

Besonders bei häufig vorkommenden Schreibweisen oder wenn die Suchanfrage zum Beispiel mehrere Insolvenzgerichte enthält, kann es zu einer hohen Trefferanzahl kommen. Die Anzeige der Suchergebnisse ist bei einer Suche, die einen Zeitraum von mehr als einem Tag umfasst, auf 1000 Treffer begrenzt. 

c. Auswahl der Veröffentlichung – Alle Gegenstände innerhalb des Verfahrens

Wir empfehlen, bei der ersten Suche „alle Gegenstände innerhalb des Verfahrens“ in der Suchanfrage auszuwählen. Die Suchmaske lässt daneben eine Auswahl zu, sodass nur Sicherungsmaßnahmen, Abweisungen mangels Masse, Eröffnungen, Entscheidungen im Verfahren, Sonstiges, Entscheidungen nach Aufhebung des Verfahrens, Verteilungsverzeichnisse, Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren und Überwachte Insolvenzpläne gesucht werden können. Wenn Sie genau eine Dokumentenart interessiert, empfiehlt es sich eine Auswahl über die Art der Veröffentlichung zu treffen, sodass die Trefferanzahl möglichst unter 1000 bleibt.

Suchergebnisse auf Insolvenzbekanntmachungen.de listen Bekanntmachungen nach Insolvenzverordnung auf

Bei Insolvenzbekanntmachungen.de werden bestimmte Beschlüsse der Insolvenzgerichte veröffentlicht. Je nach Insolvenzgericht und Veröffentlichungsbearbeitung erfolgt dies mit einer gewissen Zeitverzögerung. Es wird jedoch nicht veröffentlicht, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

Die Suchergebnisse auf Insolvenzbekanntmachungen.de enthalten die Bekanntmachungen, die nach der Insolvenzordnung vorgeschrieben sind. Die Veröffentlichung ihrer Bekanntmachungen nehmen die Insolvenzgerichte daher selbst vor. Die Bekanntmachungen enthalten zum Beispiel Beschlüsse der Insolvenzgerichte über die 

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen,
  • Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, 
  • Aufhebung / Einstellung des Insolvenzverfahrens,
  • Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders oder der Gläubigerausschussmitglieder sowie 
  • Terminbestimmungen.

Wird Ihnen ein Suchergebnis angezeigt, öffnet sich nach der Auswahl durch einen Linksklick ein weiteres Browserfenster und Sie können die Bekanntmachung mittels der Druckfunktion (STRG + P) ausdrucken oder ein pdf-Dokument erzeugen.

Achtung: Keine Gewissheit über Insolvenz bei Negativ-Suchergebnis 

Wenn Sie sich vergewissern möchten, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer konkreten Person, etwa Ihres (künftigen) Geschäftspartners, anhängig ist und Sie ein Negativ-Suchergebnis erhalten, bedeutet dies nicht zweifelsfrei, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Denn zunächst werden die Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren nicht in allen Verfahren und Verfahrensabschnitten veröffentlicht. Zum Beispiel werden die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung und die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters in der Regel nicht veröffentlicht. Hingegen ist nach § 30 InsO ein Eröffnungsbeschluss – auch bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – sofort öffentlich bekannt zu machen. In Verfahren über Restrukturierungssachen nach dem StaRUG erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach dem zum 17. Juli 2022 in Kraft getretenen § 84 StaRUG nur, wenn der Schuldner dies beantragt.

Zudem ist es möglich, dass ein Insolvenzverfahren anhängig ist, jedoch bei einem anderen Insolvenzgericht. Denn örtlich zuständig ist nicht stets das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Vertragspartner seinen Sitz hat. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es nach § 3 Abs. 1 InsO zunächst darauf an, wo der tatsächliche Sitz liegt. Jedoch kann sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des Schuldners an einem anderen Ort befinden als dem Sitz. Dann ist das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der wirtschaftliche Mittelpunkt befindet, § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Ferner gibt es insbesondere für Unternehmensgruppen die sinnvolle Möglichkeit, dass im Wege eines Gruppengerichtsstandes ein Insolvenzgericht für die Unternehmensgruppe örtlich zuständig ist, auch wenn die Gesellschaften unterschiedliche Sitze oder wirtschaftliche Mittelpunkte haben und bei einer separaten Betrachtung verschiedene Insolvenzgerichte örtlich zuständig wären, §§ 3a, 3c InsO

Für eine zielgerichtete Suche empfehlen wir daher, die Gruppenstruktur der konkreten Gesellschaft bei einer Suche mit einzubeziehen sowie die erste Suchanfrage zunächst für alle Bundesländer und alle Insolvenzgerichte vorzunehmen. Über die Gesellschafterlisten erhalten Sie einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse. Auch kann es sehr erkenntnisreich sein, die Suche auf Insolvenzbekanntmachungen.de auf die Gruppengesellschaften und Gesellschafter zu erweitern.

Des Weiteren kann ein Negativ-Suchergebnis auch bedeuten, dass das Insolvenzgericht noch keinen Beschluss in diesem Insolvenzantragsverfahren gefasst hat und bisher lediglich ein Insolvenzantrag bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist. Auch wenn die Daten in dem Portal der Insolvenzbekanntmachungen mehrmals täglich aktualisiert werden, kommt ebenfalls in Betracht, dass das Insolvenzgericht die Bekanntmachung schlicht noch nicht veröffentlicht hat.

Schließlich lässt ein Negativ-Suchergebnis auf Insolvenzbekanntmachungen.de nur in Grenzen und mit einer gewissen Unschärfe Schlussfolgerungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines (potentiellen) Geschäftspartners zu. Es folgt daher kein zwingender Umkehrschluss auf das Nichtvorhandensein eines anhängigen Insolvenzverfahrens. Vollständig negativ ausschließen lässt sich das durch eine Recherche in den Insolvenzbekanntmachungen nicht.

Fazit: Sicherheit durch Kommunikation und insolvenzfeste Verträge

Eine gesteigerte Sicherheit über die aktuelle Situation der Gesellschaft können Sie erhalten, wenn Sie mit den wirtschaftlich Verantwortlichen und den Beratern der Gesellschaft in Kommunikation treten. Aus unserer Erfahrung ist es für viele Unternehmen ratsam, sowohl generell als auch insbesondere aufgrund der möglichen Anfechtungsrisiken bei Unsicherheit über die Liquiditätssituation eines Vertragspartners eine rechtliche Beratung zu erhalten, mit der die Vertragswerke präventiv abgesichert werden und das weitere Vorgehen strukturiert wird.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Handelsregisterabfrage Insolvenzbekanntmachungen Restrukturierung und Insolvenz