11. November 2022
SanInsKG
Restrukturierung und Insolvenz

SanInsKG in Kraft

Seit 09. November ist das SanInsKG in Kraft. Insbesondere wurde der Prognosezeitraum für die Überschuldung von zwölf auf vier Monate verkürzt.

Ziel des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) ist es, den derzeitigen Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen entgegenzuwirken. Die aus diesen Entwicklungen resultierenden Unwägbarkeiten und Belastungen für die Wirtschaft sollen reduziert und eine Welle von Unternehmensinsolvenzen soll vermieden werden, indem die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung angepasst wird.

Am 8. November 2022 wurde das Gesetz veröffentlicht und trat am 9. November 2022 in Kraft.

Änderungen durch das SanInsKG

Zur Verdeutlichung, dass die Erleichterungen durch das neue Gesetz nicht nur den Folgen der Corona-Pandemie Rechnungen tragen, wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in SanInsKG umbenannt.

Als Reaktion auf die derzeitigen Unwägbarkeiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO abgeschwächt, indem der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde. Daneben wurde die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach § 15a Abs. 1 S. 2 InsO von sechs auf acht Wochen verlängert. Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO unangetastet bleibt. Die Höchstfristen zur Stellung eines Insolvenzantrags von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nunmehr acht Wochen bei Überschuldung dürfen nur so lange ausgenutzt werden, wie die Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb der Antragsfrist mit Wahrscheinlichkeit dauert.

Im Gesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass die Verkürzung des Prognosezeitraums auf vier Monate auch für Unternehmen gilt, die bereits bei Inkrafttreten des SanInsKG am 9. November 2022 überschuldet waren. Das gilt allerdings nur, wenn die Antragsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen war und eine positive Fortführungsprognose für mind. vier Monate vorliegt.

Ferner wurden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen gem. § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG von sechs auf vier Monate verkürzt.

Befristung der Änderungen

Die neuen Regelungen des SanInsKG sind vorerst bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Ob es im Anschluss an die Befristung weitere Änderungen oder eine Verlängerung gibt, bleibt abzuwarten und hängt auch von der weiteren Entwicklung auf den Energie- und Rohstoffmärkten ab.

Die Verkürzung des Prognosezeitraumes auf vier Monate gilt zwar bis zum 31. Dezember 2023, allerdings kann der zwölfmonatige Prognosezeitraum schon vorher wieder eine Rolle spielen. Das dürfte der Fall sein, wenn Ende 2023 absehbar ist, dass für vier Monate eine positive Fortführungsprognose besteht, aber nicht für die ab dem 1. Januar 2024 wieder geltenden zwölf Monate.

Kein Kausalitätszusammenhang

Das Gesetz verzichtet auch auf einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Krise und einer Überschuldung. Die Erleichterungen gelten somit unabhängig davon, ob die Überschuldung durch die aktuelle Krise auf den Energie- und Rohstoffmärkten verursacht wurde oder auf davon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Änderungen durch das SanInsKG bedeuten für die Geschäftsführer* krisenbehafteter Unternehmen eine deutliche Erleichterung mit Blick auf eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Angesichts der aktuellen Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, aber auch aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Lage ist eine zuverlässige Planung für zwölf Monate derzeit kaum möglich. Durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes wird der aktuellen Lage Rechnung getragen und verhindert, dass eigentlich gesunde Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen.

Nichtsdestotrotz gilt es für Geschäftsführer krisenbehafteter Unternehmen die finanzielle Lage genau im Blick zu behalten und im Rahmen der neuen Gesetzeslage richtig zu reagieren. 

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Fortführungsprognose Insolvenzantragspflicht Insolvenzordnung Prognosezeitraum Restrukturierung und Insolvenz SanInsKG Überschuldung