4. Juni 2014
E-Commerce Recht International

Der Handel muss handeln: EU-Verbraucherschutzrichtlinie kommt

Die EU hat sich ein einheitlicheres Verbraucherrecht im Binnenmarkt auf die Fahnen geschrieben. Die entsprechende Richtlinie wird mit Inkrafttreten eines deutschen Gesetzes zum 13. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt. Vor allem für Online-Händler besteht Handlungsbedarf: Sie sollten Bestellablauf, Online-Shop, AGB und andere Musterformulare prüfen und bis zum 13. Juni anpassen.

Ablauf der Bestellung

Das neue Gesetz verlangt einige Anpassungen bei den Bestellabläufen. So müssen künftig etwaige Lieferbeschränkungen und die akzeptierten Zahlungsmittel bereits vor Bestellbeginn kenntlich gemacht werden. Auch muss der Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigt werden.

Online-Formulare, die kostenpflichtige Nebenleistungen (etwa Versicherungen) als Voreinstellung vorsehen, müssen umgestaltet werden: Eine entgeltliche Nebenleistung darf nur noch per „Opt-In“-Bestandteil des Vertrags werden.

Zahlungsmöglichkeiten und Zuschläge

Darüber hinaus gibt es neue Vorgaben in Bezug auf die Zahlungsmöglichkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr: Die Möglichkeit, Verbrauchern Zuschläge für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel aufzuerlegen, wird beschränkt.

Zum einen darf ein Zuschlag nur dann verlangt werden, wenn zugleich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird, beispielsweise die Überweisung. Zum anderen darf das verlangte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels tatsächlich entstehen.

Zwingende Neuformulierung der Widerrufsbelehrung

Besonders relevant ist die nunmehr europaweit einheitliche Regelung des Widerrufsrechts und der Kostentragung bei Widerruf. Die Widerrufsbelehrung ist zwingend anzupassen. Da es keine Übergangsfrist gibt, ist diese Anpassung in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni 2014 durchzuführen.

Händler entscheiden, wer Rücksendekosten trägt

Unter den zahlreichen Änderungen beim Widerrufsrecht ging zuletzt insbesondere die Frage nach den Retouren-Kosten im E-Commerce durch die Medien. Bislang dürfen dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung von Waren nur auferlegt werden, wenn der Kaufpreis der Waren unter 40 Euro liegt.

Hier sieht das neue Gesetz eine Entlastung für Händler vor. Künftig können Händler auch jenseits der bisherigen 40-Euro-Grenze die Kosten für die Rücksendung der Ware auf ihre Kunden abwälzen. Voraussetzung ist, dass der Händler den Kunden über diese Rechtsfolge zuvor ordnungsgemäß belehrt hat.

Handelt es sich um nicht-paketversandfähige Ware, muss der Unternehmer den Verbraucher bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten informieren, was in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen dürfte. Die Kosten für die Hinsendung hat der Unternehmer dem Verbraucher im Widerrufsfall grundsätzlich zu erstatten. Allerdings können Mehrkosten für Versandarten, die teurer sind als der Standardversand (etwa Expresszuschläge), von der Erstattungspflicht ausgenommen werden.

Kosten für Kundenhotlines

Wichtig ist außerdem, dass Händler Verbrauchern künftig für Anrufe bei Kundenhotlines, die einen zwischen dem Kunden und dem Unternehmer geschlossenen Vertrag betreffen, nicht mehr als das „Entgelt für die Telekommunikationsleistung″ als solche in Rechnung stellen dürfen.

Erweiterung von Informationspflichten

Darüber hinaus sieht das Gesetz zahlreiche weitere Änderungen vor, unter anderem die Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflichten. Generell gelten ab Mitte Juni bei Verträgen, die nicht über das Internet, aber außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, die gleichen Informationspflichten wie zuvor schon im Fernabsatz.

Der Unternehmer muss vor Vertragsschluss über die genaue Höhe von Zusatzkosten wie zum Beispiel Fracht-, Liefer‑ oder Versandkosten informieren. Das Gesetz sieht vor, dass der Unternehmer derartige Kosten nur dann ersetzt bekommt, wenn er seiner Pflicht, vorab über die Kosten zu informieren, gerecht wird.

Wer nicht handelt, riskiert Abmahnungen

Schon die hier aufgeführten Neuerungen zeigen, dass kaum ein Unternehmen darum herum kommen wird, seinen Bestellablauf, den Online-Shop, die AGB und andere Musterformulare zu überprüfen und bis zum 13. Juni 2014 anzupassen. Andernfalls besteht das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherorganisationen.

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