30. Juni 2020
Gerichtsregister Kroatien E-Mail
International

Gesetzesänderung für Unternehmen in Kroatien – Handlungsbedarf bezüglich Registrierungs- und Offenlegungsvorschriften

Eine aktuelle Gesetzesreform in Kroatien führt zu Handlungsbedarf für Unternehmen, die vor Ort tätig sind. Das betrifft zum einen die Registrierung von E-Mail-Adressen im Gerichtsregister und zum anderen die Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in der EU.

Der kroatische Gesetzgeber hat das Gerichtsregistergesetz geändert. Die Änderungen verpflichten in Kroatien im Gerichtsregister eingetragene Unternehmen, ihre E-Mail-Adresse im Gerichtsregister eintragen zu lassen. Künftig sollen Gerichtsentscheidungen an die im Gerichtsregister eingetragene E-Mail-Adresse geschickt werden, um die Zustellung von Bescheiden zu erleichtern und Gerichtsverfahren so zu beschleunigen.

Registrierung von E-Mail-Adressen bis September 2020 im Gerichtsregister

Die Frist für die Registrierung der E-Mail-Adresse beträgt bei neu gegründeten Unternehmen drei Monate ab dem Gründungsdatum. Aber auch für bestehende Unternehmen besteht Handlungsbedarf: Obwohl das reformierte Gesetz selbst keine Registrierungsfrist für bestehende Unternehmen vorschreibt, hat das Handelsgericht in Zagreb kürzlich darauf hingewiesen, dass bestehende Unternehmen sich bis September 2020 registrieren lassen müssen.

Der Antrag auf Registrierung soll mittels eines speziellen Formulars gestellt werden, wobei der Antrag durch den/die Geschäftsführer oder Bevollmächtigte zu unterzeichnen ist.

Kroatische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in der EU – Offenlegungspflicht für Hauptniederlassung

Ab 2020 müssen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in der EU Jahresabschlüsse für die Hauptniederlassung offenlegen. Der Jahresabschluss der Hauptniederlassung ist so offenzulegen wie er in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften der Hauptniederlassung erstellt wurde.

Es gibt sprachliche Anforderungen und Fristen für die Einreichung/Offenlegung von Jahresabschlüssen der Hauptniederlassung, wobei Verstöße mit Geldbußen sanktioniert werden können.

Jahresabschlüsse für die Zweigniederlassung müssen ebenfalls für statistische Zwecke eingereicht werden, aber die Fristen wurden aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verlängert.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

Tags: E-Mail Gerichtsregister Kroatien Offenlegungspflicht