5. Mai 2015
Mitbestimmungsrecht
Corporate / M&A International

Investitionen in Deutschland: Leitfaden für polnische Investoren – Teil 4

Im vierten Teil der Serie weisen wir auf Besonderheiten des deutschen Mitbestimmungsrechts hin und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen Recht auf.

Im vierten Teil der Serie weisen wir auf die Besonderheiten des deutschen Mitbestimmungsrechts hin und zeigen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten es im deutschen Recht gibt.

Die Wahl der Rechtsform seiner wirtschaftlichen Betätigung ist für jeden Investor eine wesentliche Weichenstellung zu Beginn des Investments. Die von uns in früheren Blogs für polnische Investoren bereits dargestellte Strukturen, die in der deutschen Wirtschaftspraxis gängig sind – von der GmbH, über die KG und die GmbH & Co. KG, bis zur UG (haftungsbeschränkt) – bieten viele flexible Lösungen.

Bei der Wahl der jeweiligen Rechtsform, gleich ob durch Neugründung oder durch Übernahme einer existierenden deutschen Gesellschaft, ist aus der Sicht des polnischen Investors vor allem das deutsche Mitbestimmungsrecht zu bedenken, da es kein vergleichbares Äquivalent im polnischen Recht hat.

Mitbestimmungsrecht – einzigartiges System der Berücksichtigung von Arbeitnehmern

Die deutsche Institution des Mitbestimmungsrechts ist in seiner Ausprägung ein weltweites Unikum. Unter diesem Begriff ist das Recht der Beteiligung von Arbeitnehmern an unternehmerischen Entscheidungen zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht regelt, ob und unter welchen Bedingungen die Arbeitnehmer eines Unternehmens in Deutschland im Aufsichtsrat der Gesellschaft ein Mitspracherecht haben. Das Mitbestimmungsrecht regelt ebenso, für welche Entscheidungen der Aufsichtsrat in Fällen der Mitbestimmung zwingend zuständig ist.

Wann unterliegt eine Gesellschaft der Mitbestimmungspflicht?

Der mitbestimmte Aufsichtsrat ist mit Vertretern der Arbeitnehmerseite besetzt. Eine Mitbestimmungspflicht und damit eine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats entsteht unter folgenden zwei Voraussetzungen:

Erstens muss es sich beim jeweiligen Rechtsträger um eine deutsche Kapitalgesellschaft handeln, also um eine Aktiengesellschaft (AG), eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder deren kleine Schwester die UG (haftungsbeschränkt).

Zweitens muss ein bestimmter Schwellenwert betreffend die Zahl der Mitarbeiter überschritten sein: Je nach Zahl der Arbeitnehmer ist das Verhältnis der Beteiligung der Arbeitnehmerseite in der Besetzung des Aufsichtsrats unterschiedlich: Bei einer Gesellschaft mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat zu mindestens einem Drittel mit Mitgliedern von der Arbeitnehmerseite zu besetzen. Bei einer Gesellschaft mit mehr als 2000 Arbeitnehmern hat die Arbeitnehmerseite einen Anspruch die Hälfte der Sitze im Aufsichtsrat, das nennt man dann einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat.

Mit Erfüllung der vorgenannten beiden Voraussetzungen entsteht bei der Gesellschaft die Mitbestimmungspflicht: Ein Aufsichtsrat ist zwingend einzurichten und mit Arbeitnehmervertreten entsprechend der vorgenannten Grundsätze zu besetzen. Ferner bedürfen bestimmte Entscheidungen ab dann der Zustimmung des Aufsichtsrats, über den somit die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vermittelt wird.

Beteiligung der Arbeitnehmer im polnischen Recht

Zum Vergleich: Wie gestaltet sich die Beteiligung von Arbeitnehmern an Entscheidungsprozessen in polnischen Gesellschaften? Aus dem Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern ergibt sich nach polnischem Recht die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsrats (nicht: eines Aufsichtsrats, wie im deutschen Recht), wenn das jeweilige polnische Unternehmen mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Bereichsausnahmen in dieser Hinsicht gelten für bestimmte Staatsunternehmen, gemischte staatlich-private Unternehmen und auch Unternehmen im Bereich Film.

Eine Mitbestimmung im Aufsichtsrat gibt es in Polen nur bei ehemals staatlichen Unternehmen, die privatisiert wurden. Bei anderen polnischen Kapitalgesellschaften existiert eine solche Pflicht nicht. Somit unterscheidet sich das deutsche Mitbestimmungsrecht vom polnischen Mitbestimmungsrecht ganz wesentlich. Der polnische Investor sollte dessen vor seinem Markteintritt in Deutschland gewahr sein.

Mitbestimmungsrecht in der Praxis in Deutschland

Es gibt jedoch auch im deutschen Recht Gestaltungsmöglichkeiten. Diese sollten nach Möglichkeit vor dem Eintritt der Mitbestimmungspflicht ausgelotet und genutzt werden. Das setzt primär bei der Wahl der richtigen Rechtsform an: Das deutsche Mitbestimmungsrecht findet keine Anwendung auf Personengesellschaft wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft. Das ist allerdings auf den ersten Blick keine optimale Handlungsoption, da diese Rechtsformen keine vollständige Beschränkung der Haftung aller Gesellschafter vorsehen: Denn bei der offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der Kommanditgesellschaft trifft dies zumindest auf den sogenannten „Komplementär″ zu, also den persönlich haftenden Gesellschafter, von dem jede Kommanditgesellschaft mindestens einen haben muss. Anders gestaltet sich das wirtschaftliche Ergebnis jedoch, wenn man bei einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft als einzigen persönlich haftenden Gesellschafter vorsieht und somit eine sog. GmbH & Co. KG schafft.

Wie aber sieht die Mitbestimmung nach deutschem Recht bei der GmbH & Co. KG aus? Bei einer Personengesellschaft wie der KG bleibt es dabei: Die KG trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Mitbestimmung, gleich wie viele Mitarbeiter sie beschäftigt und die Komplementär-GmbH beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter, so dass bei ihr die Mitarbeiterschwelle, also die zweite Voraussetzung der Mitbestimmung nicht erreicht wird.

Aber: keine Regel ohne Ausnahme. Wenn der alleinige Komplementär einer KG, wie es bei der GmbH & Co. KG der Fall ist, eine Kapitalgesellschaft ist, kann die Mitbestimmung in besonderen Fällen doch eingreifen. Nämlich dann, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

Erstens werden die Mitarbeiter beider Gesellschaften zusammengerechnet. Kommen GmbH und KG kumuliert zusammen auf mehr als 2000 Arbeitnehmer, ist die erste Voraussetzung für die Mitbestimmung in der GmbH & Co. KG erfüllt.

Sodann müssen zweitens die GmbH und die KG vom gleichen Gesellschafter kontrolliert werden, was bei der GmbH & Co. KG in aller Regel der Fall ist.

Und drittens darf die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb führt noch mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Sind die drei Voraussetzungen bei der GmbH & Co. KG gegeben, so werden die Mitarbeiter der KG der Komplementär-GmbH für die Zwecke der Mitbestimmung zugerechnet. Damit erfüllt die GmbH aber alle Voraussetzungen für eine paritätische Mitbestimmung und bei ihr ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Es gilt jedoch: Eine Drittelmitbestimmung bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 500 aber weniger als 2.000 Mitarbeitern findet bei der GmbH & Co. KG in aller Regel nicht statt.

Sp. z o.o. & Co. KG?

Die vorgenannten Mitbestimmungsregeln gelten nur, wenn bei der GmbH & Co. KG die Komplementärin der KG eine deutsche GmbH ist. Anders ist dies, wenn die Komplementärin der deutschen KG eine ausländische, etwa eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, Sp. z o.o.), ist. Denn: Das deutsche Mitbestimmungsrecht gilt nur für deutsche Kapitalgesellschaften, nicht aber für ausländische Kapitalgesellschaften.

Beispielsweise gilt für die Rechtsform einer Sp. z o.o. & Co. KG unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter in Deutschland das Mitbestimmungsrecht nach aktueller Rechtsprechung und Gesetzeslage nicht. Dies ist so, weil das deutsche Recht nur deutschen Gesellschaften derartige Pflichten auferlegen darf, nicht aber ausländischen Rechtsformen wie der Sp. z o.o. Dabei ist es auch ohne Belang, wo die Arbeitnehmer angestellt oder tatsächlich tätig sind.

Eine andere Frage ist aber, ob solche Misch-Rechtsformen bei der Gründung eines Joint-Venture-Unternehmens sinnvoll sind und auch in den Verhandlungen durchgesetzt werden können. Zwar kann eine solche Vermischung zweier Jurisdiktionen zu gewisser Unsicherheit bei potentiellen Vertragspartnern führen und auch zu erhöhtem Rechts- und Steuerberatungsaufwand. Sofern aber im Einzelfall die Vorteile überwiegen, kann dies durchaus eine Option sein.

Fazit: Das deutsche Mitbestimmungsrecht ist anders

Das deutsche Mitbestimmungsrecht unterscheidet sich erheblich von den polnischen Regelungen zur Mitbestimmung. Das deutsche Mitbestimmungsrecht garantiert den Arbeitnehmern ein wesentlich größeres Mitspracherecht.

Jeder polnische Investor, der eine Tätigkeit auf dem deutschen Markt plant, sollte daher besonderes Augenmerk auf die deutsche Mitbestimmungspflicht legen und sich bietende Gestaltungsmöglichkeiten sorgfältig abwägen. Die Wahl einer gemischten deutsch-polnischen Rechtsform in der konkreten Form der Sp. z o.o. & Co. KG ist eine Möglichkeit hierfür.

Dies ist der vierte Teil unserer Serie „Praktische Tipps für polnische Investoren in Deutschland“. Hier sollen praktische Aspekte beim Einstieg polnischer Investoren in den deutschen Markt aufgezeigt werden. Bereits erschienen sind die Einträge, die polnischen Investoren die deutsche Rechtsformen – die GmbH, und auch ihre interessante Alternativen: KG, GmbH & Co. KG und UG – näher bringen.

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Tags: Arbeitnehmer inwestycje w Niemczech Mitbestimmungsrecht Sp. z o.o.