31. März 2015
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Investitionen in Deutschland: Leitfaden für polnische Investoren – Teil 3

Für polnische Investoren, die planen auf dem deutschen Markt tätig zu werden, könnte die UG besonders von Interesse sein.

Für polnische Investoren, die planen auf dem deutschen Markt tätig zu werden, könnte eine Rechtsform besonders von Interesse sein. Zumindest lohnt es sich darauf hinzuweisen, weil diese Rechtsformvariante dem polnischen Recht fremd ist. Es handelt sich um die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine Rechtsformvariante der GmbH, die umgangssprachlich zum Teil „Mini-GmbH″ genannt wird, und gelegentlich mit „UG (haftungsbeschränkt)“ abgekürzt wird.

Überblick

Anders als die in früheren Blog-Beiträgen in dieser Reihe bereits skizzierten deutschen Rechtsformen wie etwa die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft (KG) findet die UG (haftungsbeschränkt) kein Äquivalent im polnischen Recht. Sie ist somit rechtsvergleichend mit Blick auf Polen ein Unikum.

Diese Rechtsformvariante hat in Deutschland auch noch keine lange Historie: Sie wurde erst im Jahr 2008 eingeführt und zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), welches bei Inkrafttreten als die wichtigste Reform des deutschen GmbH-Gesetzes seit über 100 Jahren gefeiert wurde.

Die UG (haftungsbeschränkt) stellte eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf den im internationalen Wettbewerb mit der englischen Limited immer drängenderen Bedarf der Wirtschaft und Rechtspraxis nach einer leichter zugänglichen und flexibleren deutschen Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung dar.

Zuvor war eine Zunahme der Verbreitung von englischen Limiteds (sog. Private Company Limited by Shares) in Deutschland zu beobachten, die kein festes Stammkapital kennen. Das Mindeststammkapital einer deutschen GmbH betrug (und beträgt auch aktuell) EUR 25.000.

Im Zuge der Stärkung der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit wurde zunehmend auch von deutschen Marktteilnehmern zu Limiteds gegriffen; man vermied so, die nicht ganz geringe Summe des für die Gründung einer GmbH erforderlichen Mindeststammkapitals zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit in bar aufbringen zu müssen.

Darauf hat der Gesetzgeber mit der UG (haftungsbeschränkt) reagiert, die eine Rechtsformvariante der GmbH ist und keine eigene Rechtsform. Bedeutet: Soweit nicht Sonderregelungen eingreifen, gelten für die UG (haftungsbeschränkt) die Reglungen der GmbH. Sonderregelungen für die UG gibt es beispielsweise betreffend die Firma und das Mindeststammkapital. Letzteres muss statt EUR 25.000 nur mindestens EUR 1,00 betragen, es kann aber selbstverständlich auch mehr betragen. Was die Firma angeht, ist es der UG verwehrt, sich als „GmbH“ zu bezeichnen. Die Firma einer UG muss stets „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als Zusatz führen oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“.

Der Gesetzgeber wollte hierdurch Personen, die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit haftungsbeschränkter deutscher Rechtsform ermöglichen, auch wenn diese nicht bereit oder in der Lage sind, das Mindeststammkapital einer regulären GmbH aufzubringen. Der weiteren Verbreitung von „Limiteds“ nur mit dem Ziel der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit allein in Deutschland wurde so Einhalt geboten. Man greift stattdessen vermehrt zur UG (haftungsbeschränkt).

Thesaurierungspflicht

Eine weitere wichtige Sonderregelung für die UG (haftungsbeschränkt) im Vergleich zur regulären GmbH ist die Thesaurierungspflicht: 25 % des Jahresüberschusses der UG (haftungsbeschränkt) müssen von dieser einbehalten, in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt werden und dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Thesaurierungspflicht hat – anders als man meinen könnte – keine Betragsbegrenzung (auch nicht auf EUR 25.000). Die Gesellschafter können sich aber ab dem Erreichen einer Kapitalrücklage in dieser Höhe für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bis zur Höhe des Mindeststammkapitals der GmbH entscheiden. Bilanziell wird dann die Kapitalrücklage in Stammkapital untechnisch gesprochen „umgewidmet″ und es müssen keine neuen Mittel in die Gesellschaft fließen. Auf diesem Wege – nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister – wird aus der UG (haftungsbeschränkt) eine klassische GmbH und die Sonderregelungen über eine UG (haftungsbeschränkt) entfallen.

Die Mini-GmbH wurde aus diesem Grund vom Gesetzgeber bei ihrer Einführung also eher als Übergangsstadium zur klassischen GmbH betrachtet. In der Praxis sind jedoch auch längerfristige UG’s zu beobachten, zumal sich der Rechtsverkehr hieran zu gewöhnen scheint und die Umwandlung in eine GmbH nicht immer zwingend erforderlich scheint.

UG (haftungsbeschränkt) in der Praxis

Die Mini-GmbH ist seit ihrer Einführung im Jahr 2008 gleich recht positiv angenommen worden: Nur sechs Monate nach dem Inkrafttreten des MoMiG sind in der Praxis waren bereits mehr als 10.000 UGs (haftungsbeschränkt) gegründet worden, wie einer Untersuchung von Prof. Dr. Udo Kornblum (Kornblum, U., Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2014), GmbHR 13/2014, S. 694 – 703) zu entnehmen ist. Ferner sind diesem Bericht zufolge zu Beginn des Jahres 2014 in Deutschland sogar knapp 100.000 UG’s in den Handelsregistern eingetragen gewesen. Das ist ein großer Erfolg dieser besonderen Rechtsformvariante.

Ein weiteres Phänomen, was in der Praxis zu beobachten ist: Häufig wird die UG (haftungsbeschränkt) als „Sparschwein″ für Mangement-Beteiligungen und hieraus resultierenden Re-Investitionen genutzt denn als Unternehmensträger, was aber ihrer Beliebtheit gerade keinen Abbruch tut.

Hat die Mini-GmbH auch Nachteile?

Am zuletzt genannten Phänomen zeigt sich allerdings auch: Die GmbH hat nach wie vor einen besseren Ruf als ihre „kleine Schwester″ die UG (haftungsbeschränkt). Die Annahmen des deutschen Gesetzgebers zum Zusammenhang zwischen Mindeststammkapital und Vertrauen im Rechtsverkehr haben sich bestätigt: Das geringere Stammkapital der Mini-GmbH lässt häufig auch den Rechtsverkehr an der Solvenz der Gesellschaft zweifeln. Das kann auch die aktuell noch häufige Verwendung dieser Rechtsformvariante lediglich als Investitionsvehikel in der Praxis erklären. Anders als ein gewerbetreibender Unternehmensträger ist die Gesellschaft bei dieser Verwendungsart nicht in gleicher Weise auf das Vertrauen des Rechtsverkehrs angewiesen.

Fazit: Für einen polnischen Investor, der seine Anfangsinvestitionen auf dem deutschen Markt zunächst in Grenzen halten möchte, kann die Mini-GmbH daher eine interessante Rechtsformvariante sein auch als Alternative zur polnischen Sp. z o.o., deren Mindeststammkapital immerhin noch PLN 5.000,00 beträgt.

Dies ist der dritte Teil unserer Serie „Praktische Tipps für polnische Investoren in Deutschland“. Hier sollen praktische Aspekte beim Einstieg polnischer Investoren in den deutschen Markt aufgezeigt werden. Bereits erschienen sind die Einträge, die polnischen Investoren die attraktivste Rechtsform – die GmbH, und auch ihre interessante Alternativen: KG und GmbH & Co. KG, näher bringen.

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Tags: (haftungsbeschränkt) inwestycje w Niemczech Mini-GmbH spółka przedsiębiorców o ograniczonej odpowiedzialności Thesaurierungspflicht UG