5. August 2014
International

Sanktionen gegen Russland – was müssen Unternehmen beachten?

Die Wirtschaftssanktionen gegen Russland erreichen eine neue Dimension. Hatten die Sanktionsmaßnahmen anfangs noch eher symbolischen Charakter, so kann sich mittlerweile kein international tätiges Unternehmen mehr sicher sein, nicht unmittelbar oder mittelbar von den Sanktionen betroffen zu sein. Eine weitere Verschärfung des Sanktionsregimes ist soeben erfolgt. Welche Sanktionen gilt es im Russlandgeschäft zu beachten und was ist konkret zu tun?

Wer sanktioniert?

Die Sanktionen gegen Russland werden vornehmlich von den USA und der EU verhängt. Nationale Sanktionen haben daneben für deutsche Unternehmen geringere Bedeutung. Gesonderte Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland gibt es bislang nicht.

Wer muss die Sanktionen beachten?

EU-Sanktionen sind zu beachten von:

  • allen in der EU gegründeten oder eingetragenen Unternehmen;
  • sonstigen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der EU getätigt werden;
  • EU-Bürgern und
  • Nicht-EU-Bürgern innerhalb der EU.

Das US-Sanktionsregime ist von allen „US persons“ zu beachten. Dies sind:

  • US-Unternehmen und deren ausländische Repräsentanzen;
  • US-Bürger;
  • Personen mit Wohnsitz in den USA.

Welche EU-Sanktionen gelten?

Die EU hat bisher verschiedene Arten von Sanktionen verhängt, die im Wesentlichen auf den EU-Verordnungen Nr. 208/2014 (Maßnahmen gegen Personen der Regierung Janukowitsch), Nr. 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine) und Nr. 692/2014 (Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim) sowie Nr. 833/2014 (sektorbezogene Sanktionen gegen Russland) basieren.

Folgende personenbezogene Beschränkungen beziehen sich auf derzeit 117 natürliche und 23 juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen, die jeweils im aktualisierten Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 bzw. Nr. 269/2014 aufgelistet sind (Stand 1. August 2014):

  • Reisebeschränkungen für gelistete Personen;
  • Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der gelisteten Personen;
  • Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen und den von diesen kontrollierten Unternehmen.

Im Geschäftsverkehr sind insbesondere die folgenden Maßnahmen von Bedeutung:

  • Das Bereitstellungsverbot untersagt es, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Beide Begriffe – „Gelder″ und „wirtschaftliche Ressourcen″ – werden dabei von den Behörden und den Gerichten weit ausgelegt.
    Das mittelbare Bereitstellungsverbot soll Umgehungs- und Ausweichkonstruktionen verhindern. So ist etwa die Lieferung von Waren an nicht gelistete Personen, die diese Ware dann an Sanktionierte weiter geben sollen, ebenso verboten wie die Lieferung an eine nicht gelistete juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer gelisteten Person im Eigentum gehalten oder kontrolliert wird.
    Faktisch führt das Bereitstellungsverbot somit in den meisten Fällen zu einem weitgehenden Erfüllungsverbot: Führt eine Vertragserfüllung zu einem Verstoß gegen die Sanktionsregelungen, darf der Vertrag nicht erfüllt werden. Der sanktionierte Vertragspartner kann insoweit in der EU nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz klagen.
  • Das Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen gelisteter Personen kann zudem die finanzielle Stabilität gelisteter Geschäftspartner gefährden und erschwert Zahlungsflüsse.

Zusätzlich traten in Folge des Beschlusses des Rates 2014/512 GASP sowie der darauf gestützten Verordnung Nr. 833/2014 zum 1. August 2014 auch branchenspezifische Sanktionen in Bezug auf Russland in Kraft. Diese betreffen den Rüstungssektor, so genannte Dual-Use-Güter, die Ölindustrie sowie den Finanzsektor:

  • Die Lieferung von Rüstungsgütern wird untersagt, ebenso rüstungsbezogene technische Hilfe und Finanzierung. Für Verträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach wie vor eine Ausfuhrgenehmigung erteilen.
  • Dual-Use-Güter dürfen nicht mehr geliefert werden, wenn eine militärische Nutzung bezweckt bzw. zu befürchten ist. Genehmigungen für die Ausfuhr werden dann nicht erteilt. Für Verträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung erteilen.
  • Schließlich bedarf die Ausfuhr bestimmter Schlüsseltechnologien für die Erdölförderung und -exploration einer Ausfuhrgenehmigung. Die betroffenen Güter sind in Anhang II zur VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt. Für Verträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung erteilen.
  • Im Finanzsektor belegt die EU die fünf größten russischen Kreditinstitute (Sberbank, VTB, Gazprombank, VEB sowie Rosselkhosbank) mit Beschränkungen bei langfristigen Finanzierungen, die über ein Verbot des Ankaufs von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten erfolgt. Töchter der genannten Banken sind einbezogen.

Daneben bestehen (vorbehaltlich der Erfüllung von Altverträgen) Beschränkungen für wirtschaftliche Betätigung auf der Krim oder in Sewastopol:

  • Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Krim ist verboten;
  • Die Finanzierung von und Beteiligung an Infrastrukturprojekten in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie auf der Krim sind verboten;
  • Die Beteiligung an Unternehmen im Bereich der Nutzung von Öl, Gas und Mineralressourcen und die spezifische Finanzierung der Nutzung dieser Rohstoffe sind verboten;
  • Weiter verboten ist der Verkauf von Ausrüstung und Technologien für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie sowie die Nutzung von Öl, Gas und Mineralressourcen gemäß einer der Verordnung beigefügten Liste.
  • Die vorstehenden Verbote gelten gleichermaßen für die Erbringung technischer Hilfe oder Vermittlungsdienstleistungen im genannten Zusammenhang.

Verstöße gegen die Sanktionen werden durch die Mitgliedstaaten geahndet. In Deutschland können Verstöße gegen die Sanktionsverordnungen zu Straf- oder Bußgeldverfahren führen.

Die sanktionierten Unternehmen oder Personen können Ansprüche aus sanktionierten Rechtsverhältnissen nicht geltend machen. Schadensersatzansprüche gegen europäische Unternehmen wegen einer Nichterfüllung von dem Sanktionsregime unterfallenden Verträgen sind ausgeschlossen.

Welche US-Sanktionen gelten?

Die US-Sanktionen finden ihre rechtliche Stütze in den Exekutiverlassen des US-Präsidenten Nr. 13660, 13661 und 13662. Auch diese veranlassen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen folgenden Inhalts:

  • Reisebeschränkungen für gelistete Personen;
  • Blockierung sämtlichen Vermögens der gelisteten Personen;
  • Verbot, den gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen oder Vermögenswerte von den gelisteten Personen zu empfangen.

Die Liste der sanktionierten Personen wird als SDN List (Specially Designated Nationals) bezeichnet. Neben der SDN List wird die SSI List (Sectoral Sanctions Identification), eine Liste von branchenspezifischen Sanktionsmaßnahmen geführt. Diese betreffen derzeit den russischen Finanz- sowie Energiesektor.

Langfristige Finanzgeschäfte (mit Laufzeit von mehr als 90 Tagen) dürfen mit der Gazprombank, der Vneshekonombank, der OAO Novatek und Rosneft nicht mehr getätigt werden. Ebenso betroffen sind alle Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent einem der vier genannten Unternehmen gehören. Im Übrigen sind Transaktionen mit den betroffenen Unternehmen erlaubt.

Am 29. Juli 2014 sind mit Bank of Moscow und Rosselkhosbank-Bank weitere Unternehmen in die SSI-list aufgenommen worden. Auch für diese gelten nunmehr die benannten Beschränkungen.

Was müssen deutsche Unternehmen im Russlandgeschäft tun?

Verstöße gegen die beschlossenen Sanktionen – ob vorsätzlich oder fahrlässig – können erhebliche Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Deutsche Unternehmen im Russlandgeschäft sollten sich daher unbedingt absichern. Folgende Schritte sind ratsam:

  • Prüfung der Geschäftspartner: Ist der Geschäftspartner eine gelistete Person? Wird der Geschäftspartner von einer gelisteten Person gehalten oder beherrscht? Fällt der Geschäftspartner mittelbar in den Anwendungsbereich der Sanktionen?
  • Prüfung des Zahlungsverkehrs: Werden Zahlungen über von Sanktionen betroffene Banken abgewickelt? Fallen Zahlungen unter Beschränkungen durch das Sanktionsregime?
  • Prüfung des Geschäftsgegenstandes: Fallen Waren unter das Sanktionsregime? Gibt es eine Verbindung des Geschäfts zu Krim oder zu Sewastopol?

Die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen sind schwer zu überblicken. Durch das mittelbare Bereitstellungsverbot können die Sanktionen zudem einen deutlich weiteren Anwendungsbereich haben, als dies unmittelbar aus den Sanktionslisten ersichtlich ist.

Komplex ist die Situation für in der EU ansässige Unternehmen hinsichtlich der US-Sanktionen: Soweit die US-Sanktionen über die EU-Sanktionen hinausgehen, kann eine Einhaltung der US-Sanktionen – etwa auf Aufforderung amerikanischer Geschäftspartner – unter Umständen ein unzulässiger Boykott sein, was seinerseits verboten ist und zu Bußgeldern führen kann.

 

Update am 19. September: Mittlerweile hat die EU ihre Wirtschaftssanktionen gegen Russland erneut ausgeweitet. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website.

Tags: Russland Sanktionen